Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erfreuen sich großer Beliebtheit. Getragen werden sie bei weitem nicht immer von dem Gedanken, einen fairen Wettbewerb zu fördern. Häufig dienen Abmahnungen dem Erzielen von Anwaltsgebühren. Dem können einerseits schlichte pekuniäre Interesse zugrunde liegen, etwa wenn der Abmahnende selbst an den Kosten seines Anwalts beteiligt ist oder wenn der Anwalt ein Nebengewerbe betreibt, um dann für dieses Mitbewerber im eigenen Namen abmahnen zu können. Andererseits können Abmahnungen auch ein – unsauberes – Mittel des Wettbewerbs sein, indem nämlich der Konkurrent durch möglichst hohe Kosten geschädigt wird.
Der Beitrag beschäftigt sich mit derartigen Fällen missbräuchlicher Abmahnungen und deren Folgen. Da die Missbräuchlichkeit sich für einen Abgemahnten häufig nicht erschöpfend darlegen lässt, weil ihm die nötigen Hintergrundinformationen zur Abmahntätigkeit des Unterlassungsgläubigers fehlen, geht es vor allem um die Frage, welche Indizien für einen Missbrauch sprechen. Neben der Darstellung der zahlreichen dazu ergangenen Entscheidungen geht der Beitrag der Frage nach, welche Möglichkeiten es gibt, den Abmahnmissbrauch einzudämmen.
Kategorie
Wettbewerbsrecht | Zivilrecht
Schlagworte
Abmahnkosten | Abmahnmissbrauch | Abmahnung | Bagatellschwelle | Gewerblicher Rechtsschutz | Massenabmahnung | Unterlassungsanspruch | UWG | § 3 UWG | § 5a UWG | § 8 UWG | § 12 UWG | Wettbewerbsverstoß
Zitierempfehlung
Cornelius Renner, HFR 2009, S. 140 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/10-2009/index.html
Bearbeitet von Tobias M. Dreyer