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ISSN 1862-7617
Publikationen - Aufsätze - 15-2008
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HFR 15/2008, S. 1
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HFR 2008, S. 158
 

Prof. Dr. Michael Walter

Die Terrorismus-Bekämpfung in der Perspektive des Labeling-Ansatzes*

 

 

1. Verständnis moderner Kriminalpolitik

 

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Nicht nur in den Vereinigten Staaten wird der "Kampf gegen den Terrorismus" als zentrale Aufgabe einer modernen Kriminalpolitik angesehen. Das Instrumentarium der einschlägigen Gesetze muss "terrorismustauglich" sein. Damit ist eine Richtung vorgegeben, bei der nach mehr und einschneidenderen Interventionen, nach vorverlagerten und weniger voraussetzungsreichen Eingriffen, nach abgeschirmten und verdeckten Ermittlungen und nach einer Zurückdrängung von Beschuldigtenrechten und Verteidigungsmöglichkeiten gefragt wird. Es gibt schon seit der Terrorismusbekämpfung der 70er Jahre den nimmersatten Gesetzgeber, der nach der Verabschiedung eines "Gesetzespakets" pausenlos das nächste Paket in seine Maschinerie bringt. Er treibt einige wenige Bedenkenträger vor sich her, deren Kommentare bereits vor ihrem Abdruck überholt sind, weil nachfolgende Bekämpfungsbemühungen die vorherigen noch überflügeln. Ein Ende ist bislang nicht in Sicht. Vielmehr scheint zusätzlich eine personelle Parallele zu diesem Prozess in Gang zu kommen. Denn Politiker unterschiedlicher Couleur überbieten sich gegenseitig mit Bekämpfungsrhetorik und -rezepten. Jeder will der entschiedenste Kämpfer sein, nicht zuletzt vor Wahlen.

 

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Eine Kriminologie, die sich längst nicht mehr nur als Dienstleistungsagentur für das Strafrecht versteht, ist aufgerufen, die genannte kriminalpolitische Entwicklung im gesamten gesellschaftlichen Kontext zu verstehen und zu interpretieren. Insoweit sind zumindest zwei theoretische Konzepte ersichtlich, die eine kritische Analyse ermöglichen:

 

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(1) Zum einen stößt man im strafrechtlichen Schrifttum der jüngsten Zeit häufig auf eine Auseinandersetzung mit dem "Feindstrafrecht" (kritisch jüngst etwa Greco 2006, S. 110 f.; Demetrio Crespo 2006, S. 413 f.). Gemeint ist im Anschluss an Günther Jakobs (1985, S. 751 f.; 2006, S. 289 f.) eine gesetzliche Ausrichtung, die Ideale des liberalen Rechtsstaates zugunsten eines möglichst wirkungsvollen Kampfes aufgibt, der sich gegen einen nicht mehr zur Bürger-Gesellschaft gehörigen Bösen richtet. Feindstrafrechtler wollen dem der Rechtsgemeinschaft nicht mehr zugerechneten Störer oder Zerstörer entgegentreten, koste es auch sämtliche rechtsstaatlichen Grundsätze (in diese Richtung gehend Pawlik 2008, S. 42 f.).

 

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(2) Zum anderen steht das der Kriminologie entlehnte Labeling-Konzept bereit. Es liefert noch keine Theorie, die bestimmte Gesetzmäßigkeiten benennt, sondern bezeichnet "lediglich" eine Sichtweise. Sie versteht den Terror nicht als ontologisch zu begreifende Erscheinung. Terrorismus wird demgegenüber sozial konstituiert und "hergestellt" (oder definiert) und bietet als neues soziales Konstrukt zugleich die Haken und Ösen, an denen sodann kriminalrechtliche Reaktionen befestigt werden können.

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In den strafrechtlichen und strafrechtlich-kriminalpolitischen Debatten hat die Vorstellung eines als neuartig gedachten Feindstrafrechts eine kaum erahnte Relevanz erlangt. Offenbar hat Jakobs den Nerv der Zeit getroffen. Was man im Näheren unter diese Rubrik zu subsumieren hat, ist freilich nicht so einfach zu sagen. Mehr noch: Unklar bleibt mitunter, ob mit diesem Begriff die strafrechtlichen Konstrukte, die mit unseren Freiheitsrechten inkompatibel sind, nur umschrieben werden sollen oder aber ob es sich darüber hinaus um die wertende Markierung des kriminalpolitisch Bedauerlichen, aber Notwendigen - und deshalb Unvermeidlichen - handelt (Greco 2006, S. 107 f.). Die letztere Variante ist mit den Prädikaten "brisant" oder "gefährlich" noch unzureichend qualifiziert. Denn die Feinde gelten als Un-Personen, die außerhalb des Rechtssystems stehen. Doch dieses Denkmodell, das fatal an frühere Gedanken vom "Ausschluss aus der Volksgemeinschaft" erinnert, ist mit der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes schwerlich in Einklang zu bringen. Zu Recht wehren sich viele Vertreter des Strafrechts gegen entsprechende Aus- und Entgrenzungen (anstelle vieler Roxin 2006, S. 55 f.). Das Strafrecht eignet sich auch nicht zur Instrumentalisierung als Kampfmittel, worauf diejenigen, die den Terminus "Feindstrafrecht" für ablehnende Kritik gebrauchen, nachdrücklich verweisen. Blickt man auf die Anti-Terror-Gesetze, finden sich mühelos alle Merkmale eines Feindstrafrechts, ja man kann sagen, dass die betreffenden Regelungen geradezu Paradebeispiele für ein Feindstrafrecht liefern.

 

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Das andere Konzept, das seitens der Kriminologen angeboten werden kann, ließe sich aus der Labeling-Perspektive entwickeln. Denn die Qualifizierung einer Handlung als terroristisch oder eines Handelnden als Terroristen beruht offensichtlich auf einem Etikettierungsprozess, durch den dem betreffenden Geschehen beziehungsweise der betreffenden Person eine bestimmte Eigenschaft des Gefährlichen zuerkannt wird.

 

 

2. Bisheriger Gewinn der Labeling-Perspektive

 

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Doch was ist mit der Labeling-Perspektive gewonnen, was bedeutet sie? Zunächst ermöglicht, ja erzwingt sie sogar eine weitgehende Relativierung der bis dahin dominierenden Vorstellung, das kriminelle Übel, hier des Terrorismus, sei mit dem Anspruch zeitloser Gültigkeit "objektiv" aus dem fraglichen Betrachtungsgegenstand herauszulesen, hafte ihm an wie die Bakterien einer infizierten Lunge. Aber selbst klassische Delikte wie beispielsweise der Diebstahl sind in ihrer Gestalt von Menschen geschaffen und daher von deren Weltverständnis, von deren Eigentumsbegriff und von deren Schutzbedürfnissen abhängig. Daher kann es den "ewigen und allgemeingültigen Diebstahl" als Verdinglichung nicht geben.

 

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Die Grundidee des Labeling-Ansatzes hätte freilich nicht in den 60er Jahren aus den Vereinigten Staaten importiert zu werden brauchen, wenn wir mehr auf die Erkenntnisse geachtet hätten, die im Grunde schon bei v. Liszt und einigen seiner Schüler lebendig waren. So formulierte Eb. Schmidt nach dem Ende der nationalsozialistischen Ära im Jahre 1951:

 

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"Was als Verbrechen anzusehen ist, bestimmt der Gesetzgeber in wertender Betrachtung möglicher Verhaltensweisen. Hierbei aber haben die Anschauungen im Laufe der Geschichte stark gewechselt; manche haben sich nach Jahrhunderten als schwere Irrtümer herausgestellt (Zauberei, Hexerei). Wie soll ein derartiger, dem Wandel der sozialen Werturteile unterliegender Begriff maßgebend sein können für eine naturwissenschaftliche Begriffsbildung?" (Schmidt 1951, S. 363)

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Zu dieser Zeit, kurz nach der Verabschiedung des Grundgesetzes, war der Wandel der "wertenden Betrachtung" besonders deutlich, andererseits alles andere als gesellschaftlich verarbeitet. Eb. Schmidt behandelt indessen an dieser Stelle nicht die vorherige NS-Zeit, sondern setzt sich von den älteren biologischen Erklärungen Lombrosos ab. Er argumentiert ähnlich wie später die jüngeren oder "jungen" Kriminologen gegen eine "alte" Kriminologie, die das Verbrechen in den Personen und ihren Defekten sucht(e) und für diesen anthropologischen Ansatz einen vorgegebenen naturalistischen Verbrechensbegriff benötigt. Eb. Schmidts Ausführungen hebeln in aller gedanklichen Klarheit die Vorstellung aus, man könne für "das Verbrechen" naturwissenschaftlich erkundbare Ursachen suchen und finden. Just darum ging es auch beim Kampf gegen die "ätiologische Kriminologie", gute zwanzig Jahre später.

 

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Das heißt natürlich nicht, dass die spätere Auseinandersetzung mit dem Labeling-Ansatz keinen weiteren Gewinn mehr gebracht hätte. Ganz im Gegenteil wurden die Potentiale erst dann gesehen und schrittweise entfaltet. Und dieser Prozess ist bis zum heutigen Tage - das sei betont - noch keineswegs abgeschlossen. Er muss vielmehr in Gang gehalten werden. Wie eine Analyse von Definitionsprozessen das kriminologische Wissen und Verständnis der Verbrechenskontrolle erweitern kann, ist bereits in den 80er Jahren am Beispiel der Tötungsdelikte aufgezeigt worden (Sessar 1981). Deutlich wurde, dass auch bei schwerer Kriminalität erhebliche Definitionsspielräume bestehen, konkret im Spannungsfeld zwischen Körperverletzung mit Todesfolge einerseits und Mord andererseits. Festzustellen sind sowohl Dramatisierungen des Geschehens als auch Herabstufungen eines Delikts im Verlaufe der Strafverfolgung von der Polizei bis hin zum Urteil. Schließlich wirken sich organisatorische Rahmenbedingungen auf die Deliktsbewertung aus.

 

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Es wurde ein erhebliches kritisches Potential ersichtlich, allerdings ergaben sich zugleich bei anderen Autoren gedankliche Verkürzungen und Einseitigkeiten bis hin zur Blindheit. Der wohl größte Gewinn lag in der Eröffnung eines großen neuen Forschungsfeldes auf der Reaktionsseite. Der Labeling-Ansatz war und ist auch ein Reaktionsansatz, der von der Normgenese bis hin zu sekundärer Devianz reicht und die von der Justiz teilweise selbst produzierte Auffälligkeit theoretisch einfängt. Die Praxis wurde für schichtspezifische Benachteiligungen sensibilisiert und es erwuchs ein gleichzeitig emotional begleitetes Interesse für sozial benachteiligte Menschen als Opfer der Strafverfolgung. Spätestens hier setzten aber auch die Probleme ein. Die Parteinahme für Straftäter gestaltete sich mitunter zu einer Solidarisierung gegen "das System", die widersprüchlich blieb und letztlich gar nicht eingelöst werden sollte. So sympathisch waren dann viele Delinquenten doch nicht, was spätestens bei dem Phänomen der rechtsradikalen Schläger unübersehbar wurde. Die Aversionen wurden zunächst vor allem auf die Polizei projiziert. Sie hatte "das System" zu verteidigen, war aber nicht so Unterschicht-abweisend, wie mancher Mittelschicht-Kriminologe vermutete. Die Selektion der offiziellen Straftäter besorgten überwiegend die "Opfer" von Straftaten, der Definitionsfreiraum der Polizei erwies sich insoweit als durchaus begrenzt.

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Im Eifer der Kritik gegenüber dem Herkömmlichen schoss man teilweise über das Ziel hinaus und beanstandete alle möglichen strafrechtlichen und kriminologischen "Zuschreibungen", weil sie auf unscharfen Begriffen beruhten. Doch sind nicht sämtliche Begriffe - relativ - "unscharf" (und bedürfen deswegen der Interpretation)? Sie sind außerdem auch notwendigerweise bereits vor einer Feststellung in unserem Kopfe als Bestandteil eines theoretischen Konstrukts vorhanden und werden sodann äußeren Erscheinungen "zugeschrieben" - weil es anders gar nicht geht. Immer wieder ergibt sich die Aufgabe, anstatt kunstvoll solche Selbstverständlichkeiten zu problematisieren, die wirklich neuralgischen Punkte zu finden. Sie liegen insbesondere in Herstellungsprozessen, durch die eine Wirklichkeit interaktiv aufgebaut und am Ende als verbindlich angesehen wird. Hier spielen dann verschiedene Interessen und die jeweiligen Machtverhältnisse eine entscheidende Rolle, wobei beides - die Interessen und die Macht - nicht von vornherein "schlecht" sein muss.

 

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Die Ausrichtung an der Unterschicht und die Kritik von im Grunde jeglicher Kriminalisierung bereiteten im Laufe der Zeit zunehmende Schwierigkeiten. Im Zuge der Bewältigung des alten und der Auseinandersetzung mit dem neuen Rechtsradikalismus zeigte sich, dass wir das Strafrecht dringend brauchen. Es vermittelt bei allen zuzugebenden Unzulänglichkeiten in der gegenwärtigen pluralistischen Gesellschaft eine verbindliche Wertorientierung. Die von der Labeling-Perspektive bestimmte Forschung hatte diese Notwendigkeiten nicht erkannt. Man fand etwa keine Antworten auf die staatlich initiierte Makrokriminalität (Jäger 1989, S. 11 f.) und war des Weiteren beim Aufbau einer internationalen Strafgerichtsbarkeit wenig hilfreich (Neubacher 2005, S. 176 f. u. 196; Kreissl und Lüderssen 2006, S. 22). Bezogen auf entsprechende Kontexte blieb der Labeling-Ansatz "beschränkt".

 

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Bedeutet das nun das Ende der "neuen" Sichtweise? Meine Antwort lautet wiederum: Nein, vielmehr ergibt sich die Aufgabe, die weitergehenden Chancen dieser Perspektive zu erkennen und zu nutzen.

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3. Definitionspotentiale einer Terrorismus-Bekämpfung

 

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Diese Chancen liegen in der interaktiven Komponente der Labeling-Perspektive. Danach werden kriminalrechtliche Tatbestände des Rechts sowie die konkreten Akte, die nachher unter diese Tatbestände subsumiert werden, durch schöpferische Interpretationen des Rechts beziehungsweise der Realität hergestellt. Die Resultate, dass im Ergebnis beispielsweise Diebstahls- oder Untreuedelikte "vorliegen", dass es sich um Mord "handelt", folgen jeweils aus "Ver-Handlungen", in denen den rechtlichen Vorschriften ein spezifischer Sinn verliehen und Verbindlichkeit darüber erzielt wird, was ein Beschuldigter getan, gedacht oder gewollt hat. Je nach der vorfindlichen Machtkonstellation setzen sich bestimmte Deutungsmöglichkeiten durch und werden für das Verständnis maßgebend. So gesehen geht es beim Labeling nicht nur um schichtspezifische Benachteiligungen und negative Zuschreibungen. Im Zentrum steht vielmehr ein überaus vielschichtiger Konstitutionsprozess, durch den Kriminalitätsdefinitionen zweck- und interessengeleitet geschaffen und auf ausgewählte Sachverhalte angewendet werden. Damit eignet sich der Ansatz gerade für Bereiche, in denen der "kriminelle Charakter" eines Verhaltens noch nicht so festgelegt erscheint, in denen - mit anderen Worten - wir selbst Zeugen umfänglicherer Konturierungen sein können. Das ist bei der sich zunehmend stärker herausschälenden Bekämpfung des Terrorismus fraglos der Fall.1

 

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Indem durch die Labeling-Perspektive die gesamten Konstitutionsprozesse des Terrorismus einschließlich des Bekämpfungsinstrumentariums und der Bekämpfungsebenen oder -felder in den Blick genommen werden, ist sie dem feindstrafrechtlichen Ansatz überlegen. Denn die Terrorismusbekämpfung hat eine ganz neue Welt geschaffen, in der es zwar neue Verbrechen und Verbrecher gibt, aber die strafrechtliche Verfolgung oft in den Hintergrund tritt. Relevant werden die Grenzlinien zum Krieg (Walter und Neubacher, 2002). Der US-amerikanische Präsident Bush junior sprach wiederholt vom Krieg gegen den Terrorismus. Diese Begrifflichkeit erleichtert eine Entgrenzung des Kampfes. Möglich werden schnelles Töten und bedauerliche "Kollateralschäden" gegenüber unbeteiligten Dritten. Die Freiheitsrechte der Bürger rücken in die Ferne (Kühne 2006, S. 104 f.). Menschen werden ohne richterliche Überprüfung von Geheimdiensten oder gar privaten Sicherheitsfirmen festgehalten, teilweise in verdeckten Gefängnissen anderer Staaten. Betrachtet man aus der Etikettierungsperspektive das für die Terrorismusbekämpfung verwendbare Definitionspotential, eröffnen sich wahrhaft weite Horizonte.

 

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Im Rahmen der theoretischen Erfassung des Geschehens sind zunächst, wie schon erwähnt, Grenzlinien zu ziehen. Es geht nicht nur um individuelle Normbrüche oder um Eigennutz, sondern um Politik, politischen Widerstand und die Identifizierung von Verbrechen. Der Terrorismus provoziert Grundfragen staatlichen Selbstverständnisses und Handelns. Entschieden werden muss über das zuständige "Subsystem", inwieweit ein auf persönlichen Schuldnachweis bauendes Strafrecht zur Geltung kommen soll, und, soweit das befürwortet wird, ob der Akzent beim Verfahrensrecht mit seinen schneidigen Komponenten (Durchsuchungen, Untersuchungshaft etc.) oder bei der späteren Schuldvergeltung und Sicherung im Strafvollzug liegen soll. Mitunter entsteht bei als besonders gefährlich geltenden Beschuldigten der Eindruck, dass kein Land die Verurteilung und spätere Strafvollstreckung übernehmen möchte. Aus der Haft können sogar zusätzliche Gefahren - wie etwa Freipressungsversuche mit neuen Komplikationen - erwachsen, sie erweist sich aus dieser Sicht eher als Verunsicherung denn als Sicherung. Alternativ kommt das gleichfalls als kriminalpräventiv konzipierte Polizeirecht in Frage. Und auf die Nähe zu kriegerischen Auseinandersetzungen wurde schon hingewiesen. Sie ergibt sich auch aus dem Umstand, dass klassische Kriege mit offenen Armeen zur Landeroberung seltener zu werden scheinen (Münkler 2006, S. 179 f.), kriegerische Ereignisse von ihrer Phänomenologie her einzelnen gezielten Aktionen - angeblichen "chirurgischen Eingriffen" - ähnlicher werden.

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Mit dem Terrorismus werden nicht lediglich reale Ereignisse thematisiert. Der Schwerpunkt der Bekämpfung liegt auf der Voraussicht künftiger Attacken. Die aber sind nicht lediglich die Wiederholung des Bekannten. Vielmehr entwickeln Terroristen neue Ideen, wie sie aus einer anfänglichen Situation der Unterlegenheit heraus mit den schlichtesten Mitteln die höchst verletzlichen Industriegesellschaften treffen können. So genügte am 11. September bekanntlich ein Teppichmesser, um ein Flugzeug in die Gewalt zu bekommen, das dann wiederum als Waffe Verwendung fand. Bekämpfungsstrategien suchen deswegen Antworten auf neue Gefahren und Herausforderungen. Damit aber treten die Bekämpfer faktisch in einen gedanklichen Wettbewerb mit den Terroristen um die fürchterlichsten Zerstörungen und Verletzungen ein. Wenn auf der Seite der Bekämpfer besonders schreckliche Szenarien ersonnen, wenn besonders neuralgische Punkte oder empfindliche Einrichtungen identifiziert und namhaft gemacht werden, dann kann sich das, falls es bekannt wird, leicht als Steilvorlage für Terroristen erweisen. Denn sie erhalten ja einschlägige Anregungen und erfahren von Entwürfen, die sie bis dahin vielleicht noch gar nicht als Möglichkeiten entdeckt hatten. Die Phantasie braucht im Übrigen nicht unbedingt von Terrorismus-Strategen als Experten zu stammen, in Betracht kommen auch Filmemacher oder Schriftsteller, die sich der einschlägigen Thematik verschrieben haben. Die strukturelle Problematik besteht ferner darin, dass kaum Grenzen erkennbar werden, ab wann die Ebene potentieller Realität verlassen wird und nur noch zügellose Phantasie anzunehmen ist. Wir geraten auf diese Weise in einen Strudel bedrohlicher Ungeheuerlichkeiten, ohne einen Ausweg zu erkennen. Das wiederum ist eine Schreckensvorstellung. Da sich Horrorbilder medial besonders gut vermarkten lassen, brauchen wir an einer fortdauernden und nicht endenden Terrorbekämpfung nicht zu zweifeln. Sie wird auch seitens der Medien eingefordert. Ihre jeweils neuesten Blüten wachsen mit den potentiellen Szenarien und der sie begleitenden Phantasie mit. Festzuhalten bleibt: Die Labeling-Perspektive verweist auf die intellektuelle Schöpfung oder Neudefinition von Terrorszenarien als denkbare Wirklichkeiten und deren Umschlagen in potentielle Realität. Soweit aufgrund dieser Bedrohungsphantasien Abwehrmaßnahmen entwickelt werden, entsteht die Realität gleichsam auf der Stelle. Der Labeling-Ansatz entlarvt die skizzierten Gefahren einer nicht endenden Gefahrenantizipation, bei der schließlich die Nebenwirkungen der Bekämpfung größere Schäden bewirken können als der Terrorismus selbst.

 

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In jüngster Zeit hat ein Terrorismus-Experte des Bundeskriminalamts ausdrücklich vor "Co-Terrorismus" gewarnt. Ganz analog der Vorstellung einer "sekundären Devianz" (Lemert 1975, S. 39 f.) wies er auf die Gefahr hin, mit einer Bekämpfung des Terrorismus erst "unbewusst phänomenunterstützend" zu wirken (Kemmesies 2006, S. 231 f.). Das entsprechende theoretische Modell erinnert mit jedem Satz an die Vorstellungswelt des Etikettierungsansatzes, wenn davon ausgegangen wird, dass sich "Aktionen und Reaktionen der ... Akteure wechselseitig bedingen und beeinflussen" (Kemmesies 2006, S. 233). Terrorismus wird als ein Prozess verstanden, der sowohl durch die terroristischen Akte als auch durch die Bekämpfung dieser Akte die Gesellschaft verändert. Die empirische Evidenz findet Kemmesies in vielen militärischen und semi-militärischen Aktivitäten der Vereinigten Staaten nach dem 11. September, durch die die gesamte Anzahl der terroristischen Anschläge "um etwa 100% gesteigert" worden sei. Vergleichbare Grundstrukturen und Steigerungseffekte konnten ebenfalls auf der mikrosozialen Ebene, bei der Rückverfolgung des Lebensweges von deutschen linksextremistischen Terroristen, gefunden werden (Kemmesies 2006, S. 237). Insoweit wirkten sich ferner Wahrnehmungsverweigerungen gegenüber Terroristen und ihren Anschlagsvorbereitungen gewaltfördernd aus. Zu Recht wird in diesem Zusammenhang immer wieder auf die Rolle der Medien hingewiesen. Sie reproduzieren und stabilisieren Feindbilder, schüren - ganz im Sinne der Terroristen - Ängste, verunsichern und konzentrieren die öffentliche Aufmerksamkeit auf den Terror. Damit wird einerseits den Terroristen ein von allen beachtetes Forum geliefert, sie gewinnen höchste (Un-)Popularität, andererseits geraten Politiker in Zugzwang: Sie müssen "etwas unternehmen", ob sinnvoll oder nicht. Es entsteht der viel kritisierte, aber weniger unterbundene "Aktionismus".

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Die Terrorismusbekämpfung setzt früh an, im strafrechtlichen Vorfeld, beispielsweise bei Vorbereitungen für eine Reise nach Afghanistan, um dort möglicherweise ein Ausbildungscamp zu besuchen. Hier - an der Grenze zum Normalen und Unauffälligen - werden neue Tatbestände definiert, hier wird neue Kriminalität konstituiert, hier wird bereits verdächtigen Erscheinungen nachgegangen, regelmäßig verdeckt. Dass in dieser Entwicklung eine Gefahr für die Freiheit und die individuellen Rechte der Bürger liegt, ist mittlerweile eine Binsenweisheit. Aber wie kann man die Probleme besser in den theoretischen Blick bekommen als mit dem Etikettierungsansatz? In Zeiten des RAF-Terrorismus war es bereits suspekt, seine Strom- oder Gasrechnung bar im Voraus zu bezahlen. Heute sucht man systematisch nach auffälliger Unauffälligkeit terroristischer "Schläfer". Wehe dem, der sich unbewusst ähnlich verhält, vielleicht in ähnlichen Zeitabständen Geld abhebt oder religiöse Stätten aufsucht! Eine durchgängige theoretische Perspektive, wie sie die Labeling-Sicht bietet, eröffnet Möglichkeiten des historischen Vergleichs. So dürfte die Suche nach auffälligen persönlichen Einstellungen und Gesinnungen zeitübergreifend kennzeichnend für Vorfeldverfolgungen sein. Bereits während der Hexenverfolgungen (1430-1780) spielte die Wahrnehmung von scheinbar Ungewöhnlichem - nicht zuletzt durch phantasiebegabte Kinder - sowie die anschließende Meldung und Registrierung dessen eine entscheidende Rolle (Behringer 2005, S. 62 f.). Bedenkt man diese Tendenzen zum frühen und frühesten Zugriff und die damit einhergehende Weite der vorstellbaren strafrechtlichen Tatbestände, werden die Schwierigkeiten erkennbar, den Terrorismus mit breiter Akzeptanz und allgemeinverbindlich als völkerrechtliches Verbrechen zu umschreiben - abgesehen von weiteren Problemen, die mit der Ausnahme legitimer Formen eines Widerstandskampfes zu tun haben (Weigend 2006).

 

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Diesen tatbestandlichen Gestaltungsfreiräumen steht eine Vielfalt von präventiven Maßnahmen gegenüber. Sie reicht, wie schon erwähnt, von der klassischen Strafverfolgung über polizeiliche Interventionen bis hin zu militärischen Einsätzen. Kennzeichnend sind Mischformen, die sich nicht so eindeutig nur einem Bereich zuordnen lassen. Terrorismusverdächtige wurden und werden in geheimen Gefängnissen festgehalten, aber weder angeklagt noch verurteilt. Die sonst so betonten und angemahnten Menschenrechte scheinen außer Kraft gesetzt zu sein. Strafverfahren wirken in diesem totalen Kampf beinahe dysfunktional. Es müssten unter Umständen Zeugen aufgedeckt und Fahndungsmethoden benannt werden. Der Aufenthalt regulärer Gefangener wäre bekannt und könnte Freipressungsversuche zur Folge haben. Für die kriminologische Forschung ergibt sich die zentrale Frage, aus welchen Interessen und mit welchen Machtmitteln welche Bekämpfungsstrategie durchgesetzt wird: Wiederum bewegen wir uns ganz im Lichtkegel des Labeling-Ansatzes.

 

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Der Aspekt der Situationsdefinition gewinnt deswegen eine so große Bedeutung, weil die gesamte Terrorismusszene durch Entgrenzungen - oder Entdefinierungen - gekennzeichnet ist. Es scheinen bislang tabuisierte Methoden wie Folter oder Krieg wieder gängig gemacht zu werden ("Rettungsfolter" dazu überzeugend Kreuzer). Auch auf Seiten der Akteure treten nicht nur die herkömmlichen staatlichen Einrichtungen hervor, sondern neue private Sicherheits-, Kriegs- und Söldnerfirmen, die eine wirksame rechtliche Kontrolle erschweren oder gänzlich vereiteln.

 

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Eine kritische Kriminologie, die schon bei der Konstitution des Konfliktfeldes ansetzt, ist unabdingbar und im Grunde ohne Alternative. Die Kritik bleibt freilich nicht im Empirischen, sie ist demgegenüber auf sozial-ethische und auch rechtliche Maßstäbe angewiesen.

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4. Wirkungen von Labeling-Prozessen

 

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Die nötigen Analysen dürfen nicht dabei verharren, die einschlägigen Definitionsprozesse zu umschreiben, so anspruchsvoll und umfänglich diese Arbeit auch ist. Zu fragen ist nach den Wirkungen des Labeling. Was wird insbesondere durch die Konstitution von Bedrohungen erreicht? Die Klärung dessen ermöglicht die vorherige Beschreibung des Geschehens, da in ihr wichtige Wirkungen der Neudefinitionen bereits enthalten sind. Drei Punkte lassen sich herausheben:

 

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(1) Die erleichterte Schaffung von Interventionsgründen, -wegen und -mitteln. Mit der Entdeckung und Entfaltung von Terrorismus, seiner Vorstufen und Erscheinungsformen, entsteht die Möglichkeit, das Zugriffsinstrumentarium zu erweitern, neue Interventionen zu entwickeln und auszubauen. Der Staat, aber auch teilweise private Firmen, finden ein weiteres Aufgaben- und Tätigkeitsfeld.

 

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(2) Die Legitimierung von stärkeren Rechtspositionen der intervenierenden Einrichtungen und von Rechtseinbußen der Bevölkerung. Der Kampf gegen den Terrorismus ist ein Kampf gegen einen extrem gefährlichen Feind. Um wirksam zu sein, so die Logik weiter, muss aus einer Position der Stärke heraus agiert werden, während Schutzinteressen von Bürgern als nachrangige Individualbedürfnisse rangieren.

 

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(3) Die Neutralisierung von Verbotenem. Entsprechend dem Slogan, dass Not kein Gebot kenne, werden zivilisatorische Standards und menschenrechtliche Grundsätze in Frage gestellt, relativiert oder sogar partiell ganz aufgehoben. Auch scheinbar Ungeheuerliches erscheint wieder möglich, getreu der weiteren Devise, dass ungewöhnliche Situationen ungewöhnliche Maßnahmen erforderten.

 

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In früheren Zeiten ging es hauptsächlich um die benachteiligenden Wirkungen von Kriminalitätszuschreibungen. Einen Gipfel stellte es dar, wenn der Etikettierte sein Label für sich akzeptierte und seine selbstempfundene Identität danach ausrichtete, wenn er schließlich bei sich selbst "schädliche Neigungen" (§ 17 Abs. 2 JGG) entdeckte und diese als Teil seiner Persönlichkeit akzeptierte. Diese Horizonte werden im Zusammenhang mit dem Terrorismus erheblich überschritten. Die Terrorismusbekämpfung prägt viel umfassender das öffentliche Leben und wirkt sich keineswegs nur auf Terroristen aus. Das Pendel schlägt insgesamt stärker "zugunsten" von Eingriffen in Freiheitsrechte Einzelner aus, etwa gegenüber Sexualdelinquenten (Dünkel und Geng 2007, S. 14 f.) oder etwa bei der Maßregel der Sicherungsverwahrung (Habermeyer et al. 2007, S. 317). Die Vorfeldbeobachtungen betreffen die private Sphäre vieler Menschen und die Erweiterungen prozessualer Ermittlungsrechte bekommen Verdächtige vieler Delikte zu spüren. In Rede stehen außerdem keineswegs nur Delikte von Unterschichtangehörigen. Die Maßnahmen gegen Terroristen schließen tendenziell aus der Gesellschaft aus (Haft, Ausweisung, Abschiebung), marginalisieren nicht "nur". Man kann als durch die Welt verschobener Gefangener praktisch wieder den "bürgerlichen Tod" erleiden, wie früher als Zuchthäusler.

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5. Soziale Bedeutung neu geschaffener Eingriffsbefugnisse

 

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Wie können die ständig wachsenden Eingriffsbefugnisse letztlich verstanden werden? Sie werden regelmäßig instrumental begründet: Da die Terroristen über die modernsten Techniken verfügten und vollkommen skrupellos vorgingen, müsse der wehrhafte Staat ebenso entschlossen nachziehen (Schily 2005, S. 5-14; Ziercke 2005, S. 15-29). Die immer neuen Szenarien, die vorstellbar werden, verlangten immer neue Befugnisse und Instrumente, um den Terrorismus zu besiegen. Das klingt plausibel, stößt sich indessen mit einem Blick zurück in die Geschichte des Terrorismus. Der zeigt, dass die allermeisten Maßnahmen wenig bis gar nichts genutzt, teilweise das Phänomen sogar noch angetrieben haben (Wesel 2004, S. 11). Der instrumentellen Absicht entspricht offenbar nur selten ein instrumenteller Erfolg. Das Abebben bestimmter terroristischer Strebungen beruht(e) auf anderen Momenten. Der linksradikale Terrorismus der RAF und anderer Gruppierungen beispielsweise dürfte schließlich an mangelndem Rückhalt in der Bevölkerung gescheitert sein.

 

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Gedanken und Ideale lassen sich schwer mit Waffen oder rigiden Maßnahmen unterbinden. Der Kampf gegen den Terror braucht indessen nicht nur instrumental verstanden zu werden, sondern ist auch symbolischen Deutungen zugänglich. Da bei terroristischen Anschlägen meist eine bedrückende Hilflosigkeit der Bevölkerung empfunden wird, liegt die Deutung nahe, der Staat müsse und wolle seine Handlungsfähigkeit und Situationsbeherrschung gleichsam kontrafaktisch unter Beweis stellen. Allerdings lässt sich die Aufrüstung des Staates ebenso als Aversion gegen bürgerlich-liberale Strömungen verstehen, wobei freilich die Frage zu beantworten bliebe, wie diese Abneigung denn zu erklären sei. Entsprechendes gilt für die Interpretation der Entwicklung als Auflösung des Rechtsstaates. Sie führt letztlich wenig weiter, weil sie über eine summarische Beschreibung der Einzelakte nicht hinausgeht. Mehr Gehalt verspricht die nicht neue Vorstellung, durch die entschiedene Bekämpfung des gemeinsamen Feindes werde eine neuer innerstaatlicher Zusammenschluss gesucht, der den auseinanderstrebenden Momenten der pluralistischen Gesellschaft entgegenwirken solle. Wenn die Verbundenheit im Staate nicht mehr durch positive Gemeinsamkeiten erfahren werden könne, werde ein Ersatzweg durch Abwehrallianzen beschritten. Außerdem kann die Symbolik der Terrorismusbekämpfung in einer Stellvertreterfunktion gefunden werden. Sie betrifft die Vielfalt der verschiedenen sozialen Ereignisse, die die Menschen als bedrohlich erleben. Meist entsteht hier das Gefühl des Ausgeliefertseins, der Unabwendbarkeit. So erscheinen vor allem weltwirtschaftliche Entwicklungen (Finanzkrise) oder Entwicklungen auf dem Energiemarkt (Ölkrise) schwer oder gar nicht beherrschbar, auch nicht durch einzelne Staaten. Umso stärker wird dann aber der Wunsch, die anscheinend noch steuerbaren Gefährdungen abzuwenden, sich wenigstens in diesem Bereich in seiner Handlungsfähigkeit bestätigt zu sehen. Die Terrorbekämpfung wäre ein solch stabilisierendes und Vergewisserung vermittelndes Geschehen.

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Welche dieser Deutungen die fraglichen Sachverhalte am besten oder aber gar nicht trifft, ist aus der Labeling-Perspektive selbst nicht mehr zu beantworten. Sie ist jedoch mit Interpretationen der vorstehenden Art durchaus kompatibel. Die in früheren Zeiten verbreitete Meinung, der Etikettierungsansatz sei mit anderen Kriminalitätserklärungen nicht vereinbar, ist in dieser allgemeinen Form unzutreffend. Diese Aussage war seiner Zeit gegen "Ursachentheorien" der Kriminalität gerichtet und traf letztlich selbst in dieser Hinsicht nicht zu, weil trotz aller Konstitution von Kriminalität die Bedingungen realen Verhaltens, etwa eines körperlichen Übergriffs, weiterhin erklärungsbedürftig blieben. Der Etikettierungsansatz steht aber ebenfalls nicht - und erst recht nicht - Interpretationen entgegen, die die fraglichen Konstitutionsprozesse noch umfassender und tiefer gehend verstehen wollen, mithin über die Benennung von Machtverhältnissen und Interessenlagen hinausgehen. Wenn zum Beispiel Vorfeldaktivitäten im Internet zur Konstruktion einer Bombe unter Strafe gestellt werden, geht es um die Kontrolle der Nachrichten und Informationsbeziehungen, indessen in einem dahinterliegenden Sinne möglicherweise auch um eine exemplarische Vorführung, dass der Staat die Situation kenne und im Griff habe. Beides schließt sich nicht aus, ergänzt sich vielmehr, weshalb hinter den Begriffen des Labeling-Ansatzes noch tiefere Sinnzusammenhänge gesucht und bezeichnet werden können.

 

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Nur noch erwähnt sei abschließend, dass sich die Etikettierungsperspektive auch vollständig wenden und auf die Terroristenbekämpfer beziehen lässt: Denn die Terroristen sind regelmäßig nicht nur die passiven Definitionsopfer des Staates, sondern zugleich politisch aktiv Handelnde, die ihrerseits den Staat und seine Einrichtungen negativ labeln. Sie formulieren zwar keine neuen Straftatbestände, aber rücken das staatliche Handeln ebenfalls in den Bereich des Verwerflichen, indem sie beispielsweise den Strafvollzugsbehörden "Isolationsfolter" vorwerfen. Die Repräsentanten des Staates erklären sie mitunter gar für "todeswürdig". Dieser Gesichtspunkt kann hier nicht weiter entfaltet werden, ist jedoch an anderer Stelle behandelt, worauf hier verwiesen sei (Walter 2008).

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Literatur

 

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Behringer, W. 2005. Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung. 4. Auflage. München: C.H. Beck

 

 

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Dünkel, F., Geng, B. 2007. Aktuelle Daten zum Strafvollzug in Deutschland. Forum Strafvollzug 56, 14-18

 

 

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* Meinen wissenschaftlichen Mitarbeitern Eva Reichert und Michael Stroh danke ich für die kritische Durchsicht des Textes.

1 Insofern ist Scheerer (2003, S. 86) zuzustimmen, der zuspitzend bemerkt, die Labeling-Perspektive habe gerade dort am meisten zu bieten, wo sie bislang am wenigsten zugrunde gelegt worden sei.

 
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