Die Litauische Republik ist ein unabhängiger demokratischer Staat. Die Staatsgrundlagen sind in der 1992 durch ein Referendum bestätigten Verfassung festgelegt. Nach der Verfassung geht die souveräne Regierungsgewalt vom Volke aus, vollzogen wird sie durch den Sejm (Parlament), den Präsidenten, die Regierung und Gerichte. Als Staatsoberhaupt Litauens repräsentiert der Präsident den Staat und erfüllt seine in der Verfassung festgelegten Amtspflichten. Er entscheidet in grundlegenden außenpolitischen Fragen und vollzieht die Außenpolitik in Zusammenarbeit mit der Regierung; mit Zustimmung des Sejms beruft er den Ministerpräsidenten und beauftragt ihn, die Regierung zu bilden. Außerdem unterzeichnet und verkündet der Präsident die Gesetze, oder er verweist sie gemäß dem in Art. 71 der Verfassung geregelten Verfahren an diese gesetzgebende Institution zurück. Der Präsident wird von den Bürgern Litauens in geheimer Wahl auf eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Das litauische Parlament besteht aus 141 Parlamentarien. Sie werden für eine Legislaturperiode von vier Jahren gewählt. Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Sejms stehen legislative Funktionen. Die Verfassung Litauens konstituiert demnach ein parlamentarisches Regierungssystem, in dem die wichtigsten rechtlichen Befugnisse dem Sejm und der Regierung übertragen werden, während die Kompetenzen des Staatspräsidenten über denen des deutschen Bundespräsidenten, aber deutlich unter denen des Reichspräsidenten der Weimarer Reichsverfassung liegen. Eine der wichtigsten Kompetenzen des Parlaments ist die Wahl des Ministerpräsidenten, der dem Parlament vom Präsidenten vorgeschlagen wird. Im übrigen zeigen die Verfassungsbestimmungen eine stark präsidiale Ausrichtung im Staat: Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee, er nominiert und ernennt den Kandidaten für das Ministerpräsidentenamt. Der Präsident hat das eingeschränkte Recht, das Parlament vorzeitig aufzulösen. Es ist leicht zu erkennen, daß die Verfassung Litauens, genauso so wie die Verfassungen der anderen zwei baltischen Staaten, an die Tradition der westlichen Verfassungsstaaten anknüpfen. Dazu gehören die Gewährleistung liberal - rechtsstaatlicher Grundrechte, die Garantie des Privateigentums, die Verankerung eines parlamentarischen, gewaltenteiligen Regierungssystems. Zur Kontrolle von Exekutivgewalt dient auch das Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten.
Zielsetzung dieses Beitrags ist die Bestimmung des Amtsenthebungsinstituts in Litauen bzw. die Untersuchung der praktischen Verwirklichung der rechtlichen Verordnungen. Zum Untersuchungsobjekt wird das Amtsenthebungsverfahren als Form der verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit in Litauen.
Im demokratischen Rechtsstaat sollen die obersten Staatsbeamten die vom Volk delegierte Souverenität verwirklichen; sie sind bei der Ausführung erteilter Bevollmächtigungen, bei der Umsetzung der Gesetze sowie anderer Rechtsakte dem Volk verpflichtet und an die Verfassung gebunden. Der Mißbrauch von Bevollmächtigungen durch die obersten Staatsinstitutionen kompromittiert nicht nur konkrete Beamte, sondern schadet auch der Staatsautorität, beeinflusst die Staatsbeziehungen mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen.
Die Verletzung der Verfassungsrechtsnormen führt indes zur verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Institution oder der Beamten. Eine der Verfassungsverantwortungsformen ist die Amtsenthebung. Im Sinne des Gewaltenteilungsprinzips ist die Amtsenthebung einer der Hebel, mit Hilfe dessen das Parlament das Gleichgewicht der Gewaltzweige gewährleistet. Durch das Amtsenthebungsverfahren vollzieht der Sejm keine Gerechtigkeit, denn gemäß dem VerfArt. 109 ist die Durchsetzung der Gerechtigkeit den Gerichten zugewiesen. Deshalb wird das Parlament nicht zur Rechtsinstitution im Gegenteil zur Praxis in den USA und England. Das Parlament vollstreckt in diesem Falle seine Funktionen als Legislative, gibt Gesetze usw.
Der Begriff impeachment entstand im 14. Jahrhundert in England. Aber in England wird die Amtsenthebung schon 200 Jahre nicht angewendet, d.h. seit 1805, obwohl sie nie aufgehoben wurde. Die in England gebildete Idee der Amtsenthebung wurde von mehreren Weltstaaten übernommen und erstens von den USA, deren Verfassung von 1787 als die erste schriftliche eine Impeachmentprozedur eingeführt hat. Im 1. Teil des Art. 77 der Verfassung Litauens wird festgelegt, dass der Präsident der Republik der Staatsleiter ist. Bei der Erklärung des VerfArt. 77 stellte das Verfassungsgericht im Beschluss vom 8. Mai 2000 fest, dass "den Status des Staatsleiters für die in der Verfassung festgelegte Zeit nur eine Person erwirbt, d.h. der Präsident der Republik, der von den Bürgern Litauens gewählt wird. Der rechtliche Status des Präsidenten der Republik als Staatsleiters ist individuell und unterscheidet sich vom Rechtsstatus aller anderen Bürger "[4] Laut der Verfassung unterscheidet sich der Rechtsstatus des Präsidenten der Republik als Staatsleiters vom Rechtsstatus aller anderen Staatsbeamten (Beschluss des VerfG vom 19. Juni, 2002). Deshalb ist eine besondere Prozedur seiner Beseitigung aus dem Amt festgelegt.
Gemäß dem Verfassungsartikel 74 Litauens kann die Amtsenthebungsordnung nicht nur für den Präsidenten der Republik, sondern auch für den Vorsitzenden und Richter des Verfassungsgerichtes, des Obersten Gerichtes, des Appellationsgerichtes und auch für die Abgeordneten angewendet werden. Beim Vergleich dieser Verfassung mit den Verfassungen anderer Weltstaaten, ist der Kreis von Verantwortungssubjekten ziemlich breit. In den Verfassungen Russlands, Deutschlands, Frankreichs und anderer Staaten ist es vorgesehen, dass das Amtsenthebungverfahren nur für den Präsidenten angewendet werden kann.
Um das Amtsenthebungverfahren gegen den Präsidenten zu beginnen, braucht man eine Gruppe von nicht weniger als 1/4 der Sejmmitglieder. Gem. dem VerfArt. 74 Litauens kann die Amtsenthebung initiiert werden, wenn der Präsident die Verfassung grob verletzt, den Amtseid bricht oder ein Verbrechen begeht. Wenn die Sejmmitglieder die Amtsenthebung initiieren, kann ihre Zahl als eine Vorausstellungnahme des Parlaments dem Präsidenten gegenüber gelten. So ist z.B. das Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten Paksas von 86 Sejmmitgliedern initiiert worden [10]. Laut dem VerfArt. 74 wird der Präsident entlassen, wenn dafür nicht weniger als 3/5 der Sejmmitglieder abstimmen, d.h. 85 Abgeordnete. Doch darf der Vorschlag, das Amtsenthebungsverfahren zu beginnen, nicht schon mit dem Abschlussstadium im Sejm - der Abstimmung wegen der erhobenen Anklagen - gleichgesetzt werden, denn das Wesen des ganzen Amtsenthebungsverfahrens und der weitere Verlauf ist der Untersuchung der erhobenen Anklagen gewidmet. Gem. dem Art. 233 Sejmstatutes sollen in dem Antrag die Anklage, die sie tragenden Argumente, die wichtigsten Tatsachen und Beweise formuliert werden. Das Amtsenthebungsverfahren des Präsidenten Paksas begann, als die provisorische Sejmkommission für mögliche Bedrohungen der nationalen Sicherheit die Folgerungen vorlegte, dass der Präsident wegen seiner Beziehungen "verletzbar war und ist". Die Grundlage dieser Folgerung war das Zeugnis des Sicherheitsdienstes vom 23. Oktober 2003, das dem Vorsitzenden des Sejms vorlag, der die außerordentliche Sitzung des Sejms einberufen hat, in der die erwähnte provisorische Kommission gebildet wurde. Dem Präsidenten Paksas wurde vorgeworfen, wegen seiner Verbindungen zur "Bedrohung der nationalen Sicherheit" geworden zu sein. Dabei ging es vor allem um den möglichen Einfluss des Wahlkampfsponsors Juri Borissow. Nach der Untersuchung hat die provisorische Kommission am 2. Dezember die Folgerungen dargeboten. In diesen Folgerungen waren politische Hauptargumente dargelegt, die später als Grundlage für die Amtsenthebungsinitiative im Sejm wurden: 1. Die in Russland registrierte Gesellschaft "ALMAX", die in Verdacht steht, Beziehungen zu den speziellen Diensten Russlands zu hegen, hatte und hat einen Einfluss auf den Präsidenten bei seinem Streben, die politischen Prozesse Litauens zu beeinflussen und zu lenken, 2. Die Verhältnisse des Präsidenten mit Borissow sind außergewöhnlich. Mit politischen, ökonomischen und persönlichen Zielen, unterstützt von der Gesellschaft "ALMAX" in Russland, hat Borissow die Tätigkeit der Präsidentur sowie Beschlüsse des Präsidenten beeinflusst. Damit hat er günstigere Bedingungen für sein Geschäft gesichert, das auch den Handel mit den Ländern umfasst, die den Terrorismus unterstützen. Der Präsident hat sich von Borissow keinmal abgegrenzt und ihn mit seinen Handlungen indirekt befürwortet. Den Umfang der Einflussnahme von Borissow auf den Präsidenten zeigt die Tatsache dass, sogar ungeachtet der Drohungen von Borissow ihm gegenüber, der Präsident ihm die Staatsbürgerschaft in größter Eile gewährt hat. 3. Personen mit zweifelhafter Reputation haben den Präsidenten beeinflusst und nach der Abwechslung des Leiters der Rechtsinstitutionen gestrebt. 4. Der Präsident und seine einigen Berater haben einen unzulässigen Einfluss auf die Privatisierung von Betrieben sowie einzelne Subjekte des privaten Geschäfts ausgeübt. 5. Die Berater des Präsidenten haben ihre Kompetenzen überschritten, sich in die Tätigkeit anderer staatlichen Institutionen eingemischt, ihren Status missbraucht. 6. Durch den Präsidenten und seine Berater erreichten Geheiminformation auch Personen, die kein Recht hatten, sie zu wissen. "Bei der Einschätzung des besonderen Status und der Verantwortung des Präsidenten ist seine Rolle die einer Gefährdung für die nationale Sicherheit Litauens" - so wird in der Schlussfolgerung der Kommission festgestellt [9].
Nach einer Anhörung im Parlament zur Anregung des Amtsenthebungsverfahrens über den Präsidenten bildet der Sejm eine Untersuchungskommission, um die Begründung der erhobenen Anklage zu ermitteln sowie auch die sich ergebenden Folgerungen zum Vorschlag für die Verhandlungen im Parlament auszuarbeiten. Die Untersuchungskommission wird von Abgeordneten, Anregervertretern und den im Gericht und bei der Staatsanwaltschaft tätigen Juristen gebildet. Gewöhnlich sind in Kommission nicht mehr als 12 Mitglieder tätig. Das Ziel dieser Kommission besteht darin, Beweismittel zu erforschen und zu würdigen. In den Verhandlungen werden Zeugen, Sachverständige sowie der Präsident oder sein Anwalt verhört. Von dieser im Sejmstatut festgeschriebenen Ordnung wurde im Prozess gegen Paksas vielfältig Gebrauch gemacht, weil der Präsident von 6 Anwalten vertreten wurde [14]. Nach der Meinung einiger Rechtskundiger sollte dem Präsidenten nur ein einziger Anwalt zur Verfügung stehen. Doch kann dieser Meinung nicht gefolgt werden, weil sie das Verteidigungsrecht des Präsidenten einengt. Die oben genannte Norm soll weit ausgelegt werden. Der VerfArt. 109 lautet "In der Hauptverhandlung beziehen sich die Richter nur auf das Gesetz". Das bedeutet aber nicht, dass die Richter während der Hauptverhandlung andere Rechtsnormen, wie das Verteidigungsrecht des Präsidenten, nicht beachten.
Zeuge und Sachverständige werden nach der Strafprozessordnung vernommen. Sie werden über ihr Recht zur Aussageverweigerung oder -vermeidung sowie auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit für falsche Angaben belehrt. Bei der Verwirklichung dieser Verordnung aber gab es einige Probleme - im Prozess gegen Paksas hat der Anwalt von einem Zeugen die Aussage verweigert, mit der Motivation, seine Aussage verletze den Eid des Anwaltes und auch eine Anwaltsgesetzbestimmung, laut der ein Anwalt hinsichtlich der Auskunft über Umstände, die er von seinem Mandanten kennt, ein Verweigerungsrecht zusteht. Obwohl die Tätigkeit der Kommission sich im Wesentlichen auf die Vorgaben der Strafprozessordnung bezieht, ist es hier zweckmäßig, die spezifischen Verordnungen in der StPO Litauens oder im Sejmstatut zu umreißen, aufgrund derer die Verweigerung oder Vermeidung der Teilnahme an den Sitzungen der Untersuchungskommission rechtlich geahndet werden könnte. Während der Verhandlung gegen den Präsidenten Paksas bestand diese Kommission aus 12 Mitgliedern, 6 von ihnen waren Juristen, die vom Parlament aus den vorgestellten Kandidaten der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Obersten Gerichts ausgelost wurden. Im Antrag der Untersuchungskommission wird der Präsident in 6 Punkten angeklagt - wegen seiner Handlungen ist und wird er verletzbar, in seiner Tätigkeit wurde die Bewahrung des Staatsgeheimnisses nicht sicher gestellt, mit seinen Handlungen die Tätigkeit von privaten Wirtschaftssubjekten unberechtigt beeinflusst; in seiner Tätigkeit hat er die öffentlichen sowie privaten Interessen nicht abgestimmt, er hat mit seinen Handlungen das rechtmäßige Zusammenwirken der staatlichen Behörden nicht gewährleistet und keine Tätigkeit unternommen, um den Missbrauch des politischen Vertrauens durch einzelne Beamte aufzuhalten, d.h. der Präsident wird wegen groben Verfassungsverstoßes sowie wegen Amtseidbruchs angeklagt.
Die Gesetze Litauens beschrieben keine Begriffe der groben Verfassungsverstöße. Gem. dem Art. 240 des Sejmstatutes muss in allen Fällen der Amtsenthebung wegen grober Verfassungsverstöße die Darlegung, ob konkrete Handlungen der erwähnten Person der Verfassung widersprechen, vom Verfassungsgericht vorgenommen werden. Beim Beginn der Amtsenthebungsprozeduren auf der erwähnten Grundlage wird insoweit die Rechtsinstitution in das Amtsenthebungsverfahren einbezogen, die die Priorität der Verfassung im Rechtssystem sowie Verfassungsrechtmäßigkeit garantiert. Das Verfassungsgericht hat am 16. März 2004 die Anhörungen im Amtsenthebungsverfahren zu diesem Ziel gegen Präsident Rolandas Paksas eröffnet. Am 31. März 2004 hatten die Richter die vom Parlament vorgelegten Vorwürfe geprüft, wonach Paksas detailliert grobe Verfassungsverstöße nachgewiesen wurden. Das Verfassungsgericht sah es als erwiesen an, dass der Präsident gegen das Gesetz in mindestens drei Fällen sein Amt missbraucht hat und damit grob gegen die Verfassung vestossen hat. Paksas habe seinen Amtseid gebrochen und die Institutionen des Staates in Verruf gebracht. Das Verfassungsgericht verurteilte ausführlich die unrechtmäßige Verleihung der litauischen Staatsbürgerschaft im Frühjahr 2003 an den Geschäftsmann Borissow, die Weitergabe von Staatsgeheimnissen an denselben und den versuchten Einfluss der Präsidialverwaltung in Aktiengeschäften einer Straßenbaufirma. Wegen dieser "schwerwiegenden" Vergehen wäre die Absetzung des Präsidenten gerechtfertigt, hieß es von Seiten des Gerichts [16]. Das Verfassungsgericht hat im Prozess gegen Paksas den Grobheitsgrad konkreter Handlungen des Präsidenten behandelt und konkrete Verletzung als grob eingeschätzt. Nach der Prüfung von den Vorwürfen wurde vom Sejm mit einer 3/5 Stimmenmehrheit nur für die Dienstentlassung abgestimmt und entschieden. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts hat der Sejm in diesem Fall kein Recht, die schon angenommene Entscheidung zu revidieren und zum zweiten Mal die Schuldfrage des Beamten, für den die Amtsenthebung angewendet ist, zu behandeln (so die Darlegung des Verfassungsgerichts von 31. März, 2004 [16]). In diesem Falle würde der Sejm nur die Abstimmung wegen der Amtsentlassung des Präsidenten entscheiden.
Der Amtseidbruch ist die zweite Grundlage für das Amtsenthebungsverfahren. Der Präsident Litauens legt gem. dem Art. 3 des PräsidentenG. der Litauischen Republik einen Eid ab. Es ist zu bemerken, dass sich der Eid des gewählten Präsidenten der Republik von dem abgelegten Eid eines Sejmmitgliedes, Ministerpräsidenten und Ministers, Verfassungsgerichtsrichters oder sonst der Richter unterscheidet. Der gewählte Präsident der Republik ist die einzige in der Verfassung angegebene Person, die dem besonderen Subjekt schwört, dem die Souverenität gehört - der gewählte Präsident der Republik schwört dem Volk. Im Beschluss vom 30. Dez. 2003 hat das Verfassungsgericht den Eid auf das Volk zurückgeführt: im 1. Teil Art. 82 der Verfassung ist der Inhalt des Eides des gewählten Präsidenten der Republik gegenüber dem Volk festgelegt. Der gewählte Präsident soll schwören, der Litauischen Republik und der Verfassung treu zu sein, ehrlich sein Amt auszuüben und allen gleich gerecht zu sein. Es muss akzentuiert werden, dass im Eid des gewählten Präsidenten der Republik sich die in der Verfassung bestimmten Grundwerte wiederspiegeln, die das Volk auf die Pflicht des Präsidenten der Republik beziehen.
Im Gegensatz zu dem schon besprochenen groben Fall des Verfassungsverstoßes erteilt das Verfassungsgericht in diesem Fall keine Schlussfolgerung. Nur der Sejm mit der 3/5 Stimmenmehrheit könnte feststellen, ob die Handlungen des Präsidenten als Amtseidbruch betrachtet werden können. Im Beschluss vom 30. Dez. 2003 hat das Verfassungsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass der Amtseidbruch auch eine grobe Verfassungsverletzung darstellt [2]. Obwohl das Verfassungsgericht Argumente für diese Folgerung deutlich nicht angegeben hat, ist es offensichtlich, dass solch eine Folgerung aufgrund der logischen und linguistischen Analyse der Verfassung sowie des Eides als verfassungsrechtlich bedeutender Rechtsakt gezogen werden kann. Die Eigenart des Eides des gewählten Präsidenten der Republik besteht gerade darin, dass sich darin die wichtigsten universalen Verfassungswerte wiederspiegeln, von denen der Präsident sich nicht abwenden darf; diese Verfassungswerte sind voneinander nicht trennbar, ihr Inhalt umfasst die Mehrheit anderer nicht weniger bedeutender Verfassungsverpflichtungen. Deshalb führt der Bruch eben jenes Rechtsakts, worin die Grundwerte des demokratischen Rechtsstaates verankert sind, zum Verfassungsbruch. Die Analyse des Problems des angegebenen Verhältnisses hat auch einen anderen Aspekt - die Amtsenthebung kann nur wegen der beiden Grundlagen, d.h. der groben Verfassungsverletzung und des Amtseidbruches, initiiert werden. Wie schon erwähnt wurde, ist eines der Elemente des Präsidenteneides "das Versprechen allen gleich gerecht zu sein". Im Beschluss des Verfassungsgerichts vom 30. Dez. 2003 wurde auch festgestellt, dass die Bestimmung 1. Teil Art. 82, dass der Präsident der Republik allen gleich gerecht sein soll, nicht in allen Fällen verletzt wird, wenn es sich um die Verletzung des 1. Teiles des VerfArt. 29 handelt (Prinzip der formalen Personengleichheit), sondern erst dann, wenn der Präsident der Republik bei der Durchführung der ihm in der Verfassung und den einfachen Gesetzen bestimmten Bevollmächtigungen so bewusst rechtswidrig handelt, dass die Personen und ihre Gruppen, wegen deren er Entscheidungen trifft, nicht gleich gerecht behandelt würden [2]. Folglich kann die verfassungsrechtliche Verantwortung des Präsidenten für den Amtseidbruch nur durch absichtliches Handeln, d.h. beim Vorhandensein gesellschaftsfeindlicher Interessen oder Eigenziele entstehen. Diese Position des Verfassungsgerichts bedeutet grundsätzlich, dass jede Verletzung der Verfassung oder des Amtseides, wenn sie bewusst oder aus eigenen Zielen begangen wird, als eine grobe Verletzung der Verfassung oder als Amtseidbruch betrachtet werden kann. Daneben ist in allen Fällen, in denen das Verfassungsgericht anerkennt, dass ein Präsidentendekret der Verfassung oder den Gesetzen widerspricht, das Amtsenthebungsverfahren wegen des groben Verfassungsverstoßes oder des Amtseidbruchs initiierbar.
Die dritte Grundlage der Amtsenthebung gemäß der Verfassung ist die Begehung eines Vebrechens. Die unterschiedlichen Grundlagen der Amtsenthebung in Litauen setzen eine Vielfalt rechtlicher Regulierung voraus. Das Statut des Sejms sieht zwei Formen der Amtsenthebungsverfahrens vor, abhängig davon, welcher Beamte zur verfassungsrechtlichen Verantwortung gezogen wird. Die Grundlage solcher rechtlichen Regulierung ist die Norm des VerfArt. 86, laut der der Präsident Litauens gemäß dem VerfArt. 86 zu Straf- und Administrationsverantwortung nicht gezogen werden darf. Im Falle der Amtsenthebung gegen den Präsidenten, wenn also der Verdächtigte der Präsident der Republik ist, beginnt laut dem Art. 231 des Sejmsstatutes der Sejm die vorbereitenden Handlungen des Amtsenthebungsverfahrens. Während im Falle des groben Verfassungverstoßes sowie des Amtseidbruchs das Gericht im Amtsenthebungsverfahren nur im ersten Falle teil nimmt, sind im Falle der Verbrechensbegehung zweierlei Arten des Amtsenthebungsverfahrens möglich: Entweder wird die ganze Amtsenthebungsprozedur im und vom Sejm durchgeführt, oder es werden bestimmte Umstände dem Gericht anvertraut und dann erst die Frage der Personentlassung oder der Wegnahme des Mandates im Sejm entschieden.
Wenn der Sejm die Folgerung bestätigt, beginnt das Amtsenthebungsverfahren im Sejm, das der Vorsitzende des Obersten Gerichts oder Richter führt. Das litauische Parlament hat am 8. März 2004 formell die Anhörungen zum Amtsenthebungsverfahren gegen Präsidenten Rolandas Paksas eingeleitet und bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts vertagt. Sowohl die Anklage als auch die Verteidigung einigten sich darauf, dass die Verhandlung unterbrochen werden soll, bis alle Anschuldigungsunterlagen vom litauischen Verfassungsgericht überprüft sind und bis eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Verletzung bzw. Nichtverletzung der Verfassung durch Präsident Paksas vorliegt. Nach der Bekanntmachung des Beginns des Amtsenthebungsverfahrens wird der Sejm während der Sitzungen zur Amtsenthebungsinstitution, in der die Untersuchung gemäß den Prinzipien und Grundregeln des Strafprozess erfolgt. Dabei handelt es sich jedoch, im Unterschied zu den USA oder England, in Litauen wie auch in anderen europäischen Staaten nicht um einen Gerichtsprozess. Gem. dem Art. 249 des Sejmstatutes beginnt das Verhör nach dem Vorlesen des Anklagematerials und einer Anhörung der Person, gegen die die Amtsenthebung erwogen wird. Es wurde schon erwähnt, dass im Falle des Verstoßes gegen die Verfassung im Sejm nur die Abstimmung wegen der Amtsentlas- sung des Präsidenten entschieden würde, ohne die Erklärungen von Zeugen oder Sachverständigen zu hören. Im Falle des Eidbruchs sowie der Verbrechensbegehung werden die Zeugen und Sachverständigen nach der Strafprozessordnung vernommen.
Die Gesetze Litauens sehen keine Pflicht für den Präsidenten vor, an den Sitzungen der Untersuchungskommission oder auch des Sejms teilzunehmen. Deswegen kann die Frage entstehen, wie das Amtsenthebungsverfahren durchgeführt werden kann, wenn der Präsident in den Sejm nicht kommt. Gem. dem VerfArt. 86 ist die Person des Präsidenten unantastbar. Während seiner Amtsausübung darf er nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Es gibt keine rechtlichen Maßnahmen, um den Präsidenten zu zwingen, zur Sitzung zu kommen. In diesem Falle müsste man sich von der Logik sowie gewöhnlichen Rechtspraxis leiten lassen. Wenn der Präsident nicht kommt, könnte der Sejm feststellen, dass der Präsident zum Amtsenthebungverfahren im Sejm nicht erschien, das Verhör abbrechen und das Amtsenthebungsverfahren weiter fortsetzen. Anderseits muss im Hinblick auf das Wesen und Natur der Amtsenthebung sowie Prinzipien des demokratischen Rechtsstaates das Erscheinen des Präsidenten als eine Pflicht betrachtet werden, denn der Präsident ist der Staatsleiter und einer der verfassungsrechtlichen Sicherheitsgarantien. Die Abstimmung wegen der Anklage ist geheim. Wenn für eine Anklage 3/5 aller Sejmmitglieder abstimmen, wird der Präsident vom Sejm für schuldig erklärt . Die Hauptfrage, die weder die Verfassung noch die Gesetze beantworten, sind Grenzen der politischen, ethischen und moralischen Argumente. Mit welchen Argumenten- rechtlichen oder politischen, ethischen oder moralischen sollen sich die Sejmmitglieder bei der geheimen Abstimmung während der Amtsenthebung leiten lassen. Im Grunde genommen ist das Amtsenthebungsverfahren politisch, aber darin spielen rechtliche Tatsachen und Argumente eine bedeutende Rolle. Hier sollen rechtliche Argumente wie die Begründung der Anklage entscheidend sein. Wenn der Sejm den Präsidenten schuldig spricht, wird der Präsident seit diesem Augenblick für abgesetzt gehalten. Das litauische Parlament hat die unrechtmäßige Verleihung der litauischen Staatsbürgerschaft im Frühjahr 2003 an den Geschäftsmann Borissow, die Weitergabe von Staatsgeheimnissen an diesen und den versuchten Einfluss der Präsidialverwaltung in Aktiengeschäften einer Straßenbaufirma verurteilt und am 6.April 2004 den Staatspräsidenten Rolandas Paksas abgesetzt. Die Abgeordneten stimmten in drei Anklagepunkten mit der erforderlichen Drei-Fünftel-Mehrheit für die Amtsenthebung [17]. Für die ausgeführten Vergehen kann auch die rechtliche Verantwortung im Rahmen der Gesetze angewendet werden. Im Unterschied zur Verfassung der USA sieht die Verfassung Litauens nicht vor, dass der nach der Ordnung des Amtsenthebungsverfahrens abgesetzte Präsident nicht wieder zum Präsidenten werden könnte. Die Verfassung Litauens sieht auch nicht vor, dass während des Verfahrens der Präsident untätig bleibt (besser: sein Amt ruhen lässt). Deshalb soll er seine Pflicht tun. Das Amtsenthebungsverfahren hat Folgen für die internationale zwischenstaatliche Politik und die für Innenpolitik. Die Amtsenthebung weckt Misstrauen gegenüber dem ganzen politischen System des Staates, obwohl das eine der Demokratieverwirklichungsformen ist. Im rechtlichen Sinne wird durch Amtsenthebung die verfassungsrechtliche Veratwortung der obersten Staatsbeamten gegenüber dem Volk realisiert.
Amtsenthebung ist das Selbstschutzmittel des Volkes für die Sicherung des politischen Vertrauens zu den obersten Staatsbehörden, wodurch das Gewaltenteilungsprinzip verwirklicht wird. Die Amtsenthebung weckt Misstrauen gegenüber dem ganzen politischen System des Staates, obwohl das eine der Demokratieverwirklichungsformen ist. Denn es ist das verfassungsrechtliche Institut, das durch rechtliche Verordnungen verankert wird. Das Amtsenthebungsverfahren ist kein Gerichtsprozess, denn das Parlament erfüllt keine Gerechtigkeit, sondern wirkt durch die dem Gericht ähnlichen Prozeduren. Die Vielfalt der Grundlagen der Amtsenthebung entscheidet die Ordnung des Amtsenthebungsverfahrens. Hinsichtlich des litauischen Rechts kommt es bei dem groben Verstoß der Verfassung zum Amtseidbruch, und umgekehrt, beim Amtseidbruch wird grob gegen die Verfassung verstoßen. Deshalb kann die Anklage gegen den Präsidenten nur wegen des groben Verfassungsverstoßes oder nur wegen des Amtseidbruchs nicht erhoben werden. Nach dem litauischen Recht würde der Sejm im Falle des Verstoßes gegen die Verfassung nur die Abstimmung wegen der Amtsentlassung des Präsidenten entscheiden.