Amtsenthebung ist das Selbstschutzmittel des Volkes für die Sicherung des politischen Vertrauens zu den obersten Staatsbehörden, wodurch das Gewaltenteilungsprinzip verwirklicht wird. Die Amtsenthebung weckt das Misstrauen dem ganzen politischen System des Staates, obwohl das eine der Demokratieverwirklichungsform ist. Denn es ist das verfassungsrechtliche Institut, das durch rechtliche Verordnungen verankert wird. Das Amtsenthebungsverfahren ist kein Gerichtsprozess, denn das Parlament erfüllt keine Gerechtigkeit, sondern wirkt durch die dem Gericht ähnlichen Prozeduren. Die Vielfalt der Grundlagen der Amtsenthebung entscheidet die Ordnung des Amtsenthebungsverfahrens. Hinsichtlich des litauischen Rechts kommt es bei dem groben Verstoß der Verfassung zum Amtseidbruch, und umgekehrt, beim Amtseidbruch wird grob gegen die Verfassung verstoßen. Deshalb kann die Anklage gegen den Präsidenten nur wegen des groben Verfassungsverstoßes oder nur wegen des Amtseidbruchs nicht erhoben werden. Nach dem litauischen Recht, im Falle des Verstoßes gegen die Verfassung, würde im Sejm nur die Abstimmung wegen der Amtsentlassung des Präsidenten entschieden.
Kategorie
Ausländisches Öffentliches Recht
Schlagworte
Amtseid | Amtsenthebungsverfahren | Gewaltenteilungsprinzip | Litauen | Sejm | Verfassungsrecht
Zitierempfehlung
Mindaugas Statkevicius, HFR 2005, S. 6 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/2-2005/index.html
Bearbeitet von Sabine Gorn