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ISSN 1862-7617
Publikationen - Aufsätze - 2-2011
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HFR 2/2011, S. 1
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HFR 2011, S. 11
 

Dr. Stefan Braun

Die verdachtsunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen nach den Verschärfungen im Waffengesetz 2009

 

 

I. Einführung

 

1

Als Konsequenz des Amoklaufs von Winnenden1 wurde das Waffengesetz reflexartig erneut2 verschärft. Die Gesetzesbegründung3 geht davon aus, dass diese Tat nicht möglich gewesen wäre, wenn Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander in den hierfür vorgeschriebenen Behältnissen eingeschlossen gewesen wären. In Kraft getreten sind die Änderungen4 des Waffengesetzes5 zum 25.07.2009.6 Im Rahmen dieser Änderungen wurden insbesondere verdachtsunabhängige Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen und Munition (§ 36 Abs. 3 WaffG), eine Verordnungsermächtigung für das BMI bezüglich der Festlegung zusätzlicher Sicherungssysteme (§ 36 Abs. 5 WaffG), ein neuer Straftatbestand für nicht vorschriftsmäßige Aufbewahrung (§ 52a WaffG), eine erweiterte Prüfung des Bedürfnisses (§ 4 Abs. 4 S. 4 WaffG), die frühere Einführung eines bundesweiten Waffenregisters (§ 43a WaffG) sowie eine befristete Amnestieregelung (§ 58 WaffG) eingeführt.

 

2

Allein der Deutsche Schützenbund (DSB) hat rund 1,452 Mio. Mitglieder, organisiert in ca. 15 000 Vereinen.7 Weitere Schützen haben sich z.B. im BDMP8, der Deutschen Schießsportunion und dem Bund Deutscher Sportschützen (BDS) organisiert. Weiterhin gibt es rund 350 000 Jagdscheininhaber.9 Damit ist eine Gruppe von über zwei Mio. Schützen und Jägern d.h. legalen Waffenbesitzern mit ca. 10 Mio. legalen Waffen von den Regelungen des Waffengesetzes direkt betroffen.

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3

Der umstrittenste und konfliktträchtigste Bestandteil der Neuregelung ist die Einführung von verdachtsunabhängigen Kontrollen in (Wohn-)Räumen von Waffenbesitzern. Nach der bisherigen Rechtslage konnte die Behörde von Waffenbesitzern im nichtgewerblichen Bereich, z.B. Jägern und Schützen, in der Regel nur dann Zutritt zum Ort der Aufbewahrung der Waffen verlangen, wenn begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung bestanden.10 Verdachtsunabhängige Kontrollen waren daher bisher nur im gewerblichen Bereich, nicht aber bei Privatpersonen, möglich.11 Erst bei begründeten Zweifeln, die sich aus zusätzlichen Anhaltspunkten ergeben mussten, konnte die Behörde von Waffenbesitzern verlangen, dass diese ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährten. Nach dem neuen § 36 Abs. 3 WaffG hat nun derjenige, der erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Darüber hinaus muss der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten aus § 36 WaffG der Zutritt zu den Räumen gestattet werden, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

 

 

II. Nachweis der sicheren Aufbewahrung

 

4

Die nun geltende Fassung des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG hat die Nachweispflicht zum einen dadurch verschärft, dass nicht nur der Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition, sondern nunmehr auch bereits derjenige, der die Erlaubnis zum Besitz solcher Waffen erst beantragt, die sichere Aufbewahrung nachweisen muss. Gemeint sind damit die Fälle der sogenannten Voreintragung auf der Waffenbesitzkarte.12 Des Weiteren besteht die Nachweispflicht bezüglich des Vorliegens einer sicheren Aufbewahrung in jedem Fall, d.h. ohne ein entsprechendes Verlangen der Behörde. Somit ist aus der "Holschuld" der Behörde eine "Bringschuld" des Waffenbesitzers bzw. Antragstellers geworden.13 Zum Nachweis des geforderten Schutzniveaus der Aufbewahrungsbehältnisse (z.B. Waffenschrank) dürfte in der Regel der Beleg über den Erwerb und die Produktbeschreibung (Typenschild im Waffenschrank) ausreichen.14 Zweckdienlich können hier auch Zertifikate der Tresorhersteller oder eine Dokumentation mittels Fotos sein. Die Nachweispflicht besteht ab dem 25.07.2009. Sie gilt allerdings nicht für Besitzer, die der Behörde bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes den Nachweis über eine sichere Aufbewahrung bereits erbracht haben.15 Allen Waffenbesitzern, die die ihnen vom Waffengesetz auferlegten Aufbewahrungsvorschriften noch nicht gegenüber der zuständigen Behörde dokumentiert haben, ist dringend anzuraten, dies schnellstmöglich vorzunehmen. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Aufbewahrungssituation an dem Ort gemeint ist, an dem die Waffen regelmäßig zur dauerhaften Verwahrung und nicht nur vorübergehend untergebracht sind. Dies ist in der Regel die Wohnung. Wird eine Waffe hingegen z.B. nicht nur vorübergehend im Zusammenhang mit der Jagdausübung oder dem Sport, sondern dauerhaft etwa in einer Jagdhütte verwahrt, ist die dortige Aufbewahrung mit den gesteigerten Anforderungen nachzuweisen.16

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III. Die verdachtsunabhängige Kontrolle im Einzelnen

 

 

1. Betreten (Nachschau/Durchsuchung)

 

5

Da in der allgemeinen Diskussion zu dieser Thematik häufig die Begrifflichkeiten17 durcheinandergebracht werden zur Klarstellung Folgendes:

 

 

Bei den verdachtsunabhängigen Kontrollen gemäß § 36 Abs. 3 WaffG handelt es sich um keine Durchsuchungen, sondern um ein Betretungsrecht, das teilweise auch als Nachschau18 bezeichnet wird. Dies bedeutet lediglich eine zweckgebundene Kontrolle der Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 und 2 WaffG hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition am Ort der Aufbewahrung.19 Das Betreten dient hier nicht dem Suchen, sondern der Kontrolle der Aufbewahrungsbehältnisse und der darin befindlichen Waffen und Munition, deren Standort nach Lage der Dinge allen Beteiligten bekannt ist.20 Betretungsrechte kennt das deutsche Recht auch außerhalb des Waffengesetzes z.B. in § 1 Abs. 3 Schornsteinfegerhandwerksgesetz, § 17 Vermessungsgesetz, § 35 Flurbereinigungsgesetz oder § 22 Abs. 2 Gaststättengesetz.

 

 

2. Anforderungen an die Aufbewahrung

 

6

Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition um zu Verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen ergeben sich aus § 36 Abs. 1 und 2 WaffG.

 

 

a) Normalfall

 

7

Der Normalfall ist die Aufbewahrung in Schutzbehältnissen in Form von Waffenschränken. Die gesetzlichen Mindeststandards ergeben sich hier bzgl. Schutzklasse und dementsprechend zulässigem Inhalt aus § 36 WaffG, §§ 13, 14 AWaffV.21

 

 

Dazu folgender Überblick (Schutzbehältnisse in Form von Waffenschränken):

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Grafik

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Grafik

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b) Sonderfälle

 

 

Sonderfälle22 der Aufbewahrung sind insbesondere

 

10

- die Aufbewahrung in Waffenräumen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG, § 15 Abs. 5 AWaffV). Die Behörde kann hier von einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis absehen, wenn die Waffen und Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht (§ 13 Abs. 5 AWaffV).

 

11

- Aufbewahrung in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude. Hier dürfen bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen in einem I-Schrank aufbewahrt werden (§ 13 Abs. 6 AWaffV). Gemeint sind Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z.B. Jagdhütten, Wochenend- und Ferienhäuser.23

 

12

- die vorübergehende Aufbewahrung (§ 13 Abs. 11 AWaffV). Gemeint ist hier die vorübergehende Aufbewahrung außerhalb der Wohnung oder einem nicht dauernd bewohnten Gebäude, also insbesondere während eines Hotelaufenthalts etwa in Zusammenhang mit einem Schießsportwettkampf. Grundsätzlich gilt hier, dass die Waffen nach Möglichkeit in einem Sicherheitsbehältnis oder Waffenraum aufzubewahren sind. Ist dies nicht möglich, hat der Verpflichtete die Waffen und Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen zu sichern. Der Gesetzgeber sieht die Beaufsichtigung als "aktiven" Entwendungs- oder Missbrauchsschutz. Zulässig ist aber auch ein passiver Missbrauchsschutz, etwa durch Aufbewahrung der Schusswaffe in einem (sie der Sicht entziehenden) Transportbehältnis, die Entfernung wesentlicher Teile (z.B. die Entnahme des Verschlusses) und/oder die Anbringung einer Abzugsverriegelung.24 Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Sportausübung, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer auch bei kurzfristigem Verlassen des Zimmers dann möglich, wenn die Waffe und die Munition in einem Transportbehältnis in einem verschlossenen Schrank oder sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.25

 

13

- Die Aufbewahrung von Waffen bei in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen ist zulässig (§ 13 Abs. 10 AWaffV).26 Problematisch sind Fälle, in denen es sich um Inhaber unterschiedlicher waffenrechtlicher Erlaubnisse handelt.27

 

14

- Aufbewahrung in Schützenhäusern, Schießstätten, Waffengeschäften: In diesen Fällen kann die Behörde Abweichungen von den Anforderungen an die Aufbewahrung zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird (§ 36 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 14 S. 1 AWaffG).28

 

15

- Aufbewahrung während des Transports. Befördert jemand Waffen oder Munition, so hat er sie während des Transports gegen Abhandenkommen und unbefugten Zugriff zu sichern.29

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3. Berechtigte und Verpflichtete

 

16

a) Zuständig für die Nachschau ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde bzw. deren Mitarbeiter (§§ 48, 49 WaffG), nicht zuständig ist hier der allgemeine Ordnungsdienst einer Gemeinde. Die Kontrollen sind hoheitliche Aufgabe und sollten auch von entsprechend geschultem Personal durchgeführt werden. Dies entspricht auch der Regelung der Nachschau bei Waffenherstellern, Händlern, Schießstättenbetreibern oder Bewachungsunternehmern. Bei diesen bestimmt § 39 Abs. 2 S. 1 WaffG, dass die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen berechtigt sind, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.30 In Ländern, in denen die Polizeibehörden zuständig sind, wird die Polizei als Verwaltungsbehörde tätig und ist nicht mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet.31 Grundsätzlich müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Personal- und Dienstausweis ausweisen.32 Diese Daten sollten notiert werden.33 Insgesamt sollten sich beide Parteien hier um eine konstruktive Zusammenarbeit bei den Kontrollen bemühen. Die Behördenvertreter tun lediglich ihre ihnen vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht und wer die Aufbewahrungsbestimmungen befolgt, hat nichts zu befürchten.34

 

17

b) Der bezüglich einer Nachschau Verpflichtete ist derjenige, der die erteilte Erlaubnis zum Besitz einer Waffe besitzt. Diese ist höchstpersönlich. Verweigert der Waffenbesitzer den Mitarbeitern der Waffenbehörde den Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen, kommt es darauf an, ob sich die Aufbewahrungsbehältnisse für die Waffen oder Munition in Wohnräumen oder in anderen Räumen befinden. Bei Wohnräumen kann der Waffenbesitzer den Zutritt grundsätzlich verweigern. Die Weigerung ist unbeachtlich, wenn der Zutritt zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit von der Behörde als erforderlich angesehen wird. Die Voraussetzungen sind hier eng auszulegen.35 Eine dringende Gefahr ist etwa zu bejahen, wenn es konkrete Hinweise auf wiederholte oder grobe Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten gibt oder bei Anhaltspunkten dafür, dass Sicherheitsbehältnisse gar nicht vorhanden sind oder häufig nicht genutzt werden.36 Liegen die Voraussetzungen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht vor, muss der Waffenbesitzer wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zwar nicht mit einer Nachschau gegen seinen Willen rechnen, denn die Ausübung eines bestehenden Rechtes darf nicht negativ gegen ihn ausgelegt oder etwa zur Begründung einer dringenden Gefahr herangezogen werden. Diese Weigerung bleibt für ihn jedoch nicht folgenlos, denn wer wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Abs. 2 WaffG regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG. Hierauf weist bereits die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin.37 Im Ergebnis kann sich der Waffenbesitzer daher faktisch nicht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung berufen und der Behörde den Zutritt verweigern, will er nicht riskieren bei wiederholter unbegründeter Weigerung seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.38 Der Verlust der Zuverlässigkeit würde zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis führen. Infolge dieses Widerrufs drohen dann Maßnahmen gemäß § 46 WaffG, d.h. insbesondere die Sicherstellung der Waffen, gegen die Widerspruch- und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. §§ 45 Abs. 5, 46 Abs. 4 S. 3 WaffG).39

 

18

Problematisch sind Fälle, in denen nur ein Familienangehöriger zu Hause ist. Dieser muss den Zutritt nicht gestatten, zumal er auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel für den Waffenschrank ist. Bei der Zutrittsverweigerung durch Dritte hat der Waffenbesitzer daher keine Mitwirkungspflicht verletzt und auch keine Konsequenzen zu befürchten. In einem solchen Fall muss die Behörde mit dem Erlaubnisinhaber einen Termin für eine Nachschau absprechen.40 Problematisch sind Fälle, in denen zwar der Erlaubnisinhaber dem Betreten zustimmt, nicht aber beispielsweise dessen Ehefrau. Ob in einem solchem Fall die Weigerung einer dritten Person dem Erlaubnisinhaber nachteilig zugerechnet werden kann, ist ungeklärt.41

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3. Zeit, Ort, Umfang und Kosten der Nachschau

 

19

a) Die Nachschau darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die Gesetzesbegründung weist in diesem Zusammenhang auf § 758a ZPO hin. Danach soll die Nachschau nicht an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr erfolgen.42

 

20

b) Grundsätzlich darf nur in dem Raum bzw. in den Räumen der Wohnung nachgeschaut werden, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Das heißt, es dürfen nur diese Räume betreten werden. Vom Betretungsrecht umfasst ist jedoch auch das Öffnen verschlossener Türen und Behältnisse,43 soweit der Kontrollzweck dies erfordert. D.h. um zu kontrollieren, ob die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition sicher aufbewahrt werden, darf nicht nur das Aufbewahrungsbehältnis, sondern auch die Anzahl der Waffen und die Art der Munition, bezüglich der erteilten Erlaubnisse, kontrolliert werden (Vollzähligkeitsprüfung).44 Die Behördenvertreter haben aber nicht das Recht, bei Gelegenheit der Nachschau, auch noch in andere Schränke oder Schubladen zu schauen oder etwa die Verwahrung von nichterlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Luftdruckwaffen) zu kontrollieren.45 Der Behörde muss ermöglicht werden, das Schutzniveau des Behältnisses zu ermitteln. Hierfür muss es auch geöffnet werden. Auch können die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen auf Vollständigkeit kontrolliert werden. Dies gilt auch für die Art der vorhandenen Munition. Unerheblich ist hingegen die Anzahl der vorhandenen Munition.46 Bzgl. der Munition sollte auch folgendes beachtet werden: Im Zusammenhang mit den jüngst stattgefundenen Amokläufen von Winnenden und Lörrach47 wurde in der Presse auch die "hohe Zahl" der Munition über die die Täter verfügten kritisiert.48 300 Schuss, wie im Fall von Lörrach, mögen für den Laien viel sein, in der Praxis wird diese Anzahl aber bei wenigen Trainingseinheiten verbraucht. Auch schießen Sportwaffen nicht mit jeder Munition eines Kalibers gleich und selbst bei Patronen eines Herstellers und einer Laborierung bestehen Unterschiede bezüglich verschiedener Fertigungslose.49 Somit ist es für einen ambitionierten Schützen unumgänglich, möglichst viel Munition einer bestimmten Fertigungsserie zu erwerben, um eine möglichst gleichbleibende Schussleistung gewährleisten zu können. Weiterhin ist Munition auch sehr teuer. Daher sind die Schützen gezwungen, möglichst große Posten einzukaufen, um entsprechende Mengenrabatte zu bekommen.

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21

Wer eine Waffe beispielsweise beim Büchsenmacher oder diese zulässigerweise verliehen hat oder an einem anderen Ort aufbewahrt, sollte hierüber ein Dokument haben, das dieses bestätigt.50 Wird die Waffe eines Dritten vorübergehend verwahrt, sollte hierüber ebenfalls ein Nachweis geführt werden können (z.B. durch die schriftliche Bestätigung, dass die Waffe vorübergehend aufbewahrt wird oder verliehen ist und eine entsprechende Kopie der Waffenbesitzkarte des Eigentümers). Eine Durchsuchung der restlichen Wohnung nach einer fehlenden Waffe ist in Fällen, in denen dokumentiert ist oder begründet nachgewiesen werden kann, wo sich diese Waffe befindet, nicht gerechtfertigt.51 Fragt die Behörde nach dem Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels oder der Kombination des Zahlenschlosses, muss hierauf nicht geantwortet werden,52 denn der Aufbewahrungsort des Schlüssels darf nur dem Berechtigten bekannt sein.

 

22

Fraglich ist die rechtliche Bewertung von "Zufallsfunden".53 Entdecken die Behördenvertreter anlässlich der Nachschau bestimmte Sachverhalte, die insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht relevant sind, so ist ungeklärt, ob diese Erkenntnisse etwa in einem Strafverfahren verwertbar sind. Denkbar wären hier z.B. die Entdeckung steuerrechtlich relevanter Sachverhalte im Tresor und ähnliches. Jedenfalls sollte der Waffenbesitzer hier sensibilisiert sein.

 

23

c) In einer noch ausstehenden Kostenverordnung soll klargestellt werden, dass verdachtsunabhängige Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und daher keine Gebühren erhoben werden.54

 

 

4. Schriftliche Aufforderung zum Nachweis, Dokumentation der Nachschau

 

24

a) In der Praxis werden viele Waffenbesitzer aufgefordert, die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nachzuweisen. Es besteht kein Grund, solche Auskünfte zu verweigern.55 Vielmehr würde durch eine entsprechende Weigerung die Behörde begründeten Anlass haben, die Aufbewahrung der Waffen vor Ort zu prüfen.

 

25

b) Sinnvoll kann es sein, über die Nachschau und deren Ergebnisse einen schriftlichen Vermerk zu fertigen und diesen von den Behördenvertretern unterzeichnen zu lassen. Grundsätzlich ist es auch sinnvoll, einen Zeugen zuzuziehen.56

 

 

IV. Verordnungsermächtigung für z.B. biometrische Sicherungen

 

26

Durch die Neuregelungen im Waffenrecht wurde auch die Verordnungsermächtigung für das Bundesinnenministerium erweitert. Nunmehr können in der AWaffV insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festgelegt werden. Dies umfasst etwa die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme sowie die Ausstattung der Schusswaffen mit mechanischen, elektronischen und insbesondere biometrischen Sicherungen. § 36 Abs. 5 Nr. 3 WaffG ermöglicht es dem Verordnungsgeber nicht nur Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme festzulegen.57 Diese Regelung wird in der Praxis heftigst kritisiert,58 weil etwa biometrische Einzelsicherungen jeder Waffe über die bereits bestehenden Aufbewahrungsvorschriften hinaus, wenn überhaupt nur einen geringen Sicherheitszuwachs bringen können, aber mit erheblichen Kosten verbunden sind. Es bleibt zu hoffen, dass der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Blick behalten wird.

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V. Strafrechtliche Sanktionen bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften

 

27

Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG war bisher nach § 53 Abs. 1 Nr. 19 mit Bußgeld bedroht. Die aktuellen Änderungen haben hier den neuen Straftatbestand des § 52 a WaffG eingeführt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Waffen und Munition vorsätzlich entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WaffG aufbewahrt und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. Das heißt, der Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschrift muss willentlich und wissentlich erfolgen und es muss die Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter entstanden sein. Nicht von dieser Strafvorschrift erfasst sind die Fälle der vorübergehenden Aufbewahrung in Zusammenhang mit dem sportlichen Schießen, z.B. beim Transport der Waffen. Diese Verstöße bleiben nach wie vor sanktionslos. Sie sind weder mit einer Ordnungswidrigkeit belegt, noch fallen sie unter die Strafbewehrung.59 Auch die Fälle, in denen zuhause der vorhandene Waffenschrank nicht abgeschlossen ist und die Waffe abhandenkommt, werden weiterhin lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt. Hier liegt nach der Gesetzesbegründung kein Vorsatz vor.60

 

 

VI. Fazit

 

28

Vor dem Hintergrund der erschütternden Ereignisse von Winnenden61 und jüngst auch von Lörrach wurde und wird die Diskussion um die Verschärfung des Waffenrechts von Gegnern und Befürwortern ebenso verbissen wie häufig völlig unsachlich geführt. So verständlich die tiefe Betroffenheit weiter Teile der Bevölkerung angesichts eines Amoklaufs ist, so wenig verständlich ist es für die betroffenen Waffenbesitzer, dass sie in der Folge stigmatisiert werden. Die legalen Waffenbesitzer, die bereits vor Erwerb der Waffe eingehend auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft wurden, sehen sich insbesondere durch die verdachtsunabhängigen Kontrollen kriminalisiert und unter Generalverdacht gestellt.62 Bereits die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass Deutschland über eines der strengsten Waffengesetzes weltweit verfügt.63 Da aber auch die schärfsten Gesetze und insbesondere Aufbewahrungsvorschriften einen Missbrauch nicht verhindern können wenn sie nicht eingehalten werden, ist die verdachtsunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen ein akzeptabler Weg. Hiermit sollte es dann allerdings auch sein Bewenden haben.64

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29

Eine weitere Verschärfung des Waffengesetzes oder gar ein Verbot privaten Waffenbesitzes - wie teilweise gefordert -65 wäre sinnlos ja sogar kontraproduktiv. Ein Verbot hatte noch nie wirklich Sinn und es würde zu einem noch größeren Maß an illegalem Waffenbesitz führen. Das derzeit geltende Waffenrecht ist völlig ausreichend, wenn nicht an verschiedenen Stellen sogar überzogen. Die Probleme liegen nicht in den vorhandenen Regelungen, sondern in deren Umsetzung. Gleichwohl ist die öffentliche Debatte aber bereits in vollem Gange und statt sich mit den Hintergründen und den Fakten zu beschäftigten, beschränkt man sich häufig darauf, eine einfache Placebo-Lösung durch ein Totalverbot von (Sport-)Waffen zu suggerieren. Dies ist ein Hauptproblem, denn - bei allem Verständnis für die Emotionalität vor dem Hintergrund der Amokläufe - Sachverstand ist nicht das, was die Diskussion, beherrscht.

 

30

Bevor man reflexartig eine erneute Verschärfung des Waffenrechts bis hin zu einem Waffenverbot fordert, sollte man die zugrundeliegenden Fälle genauer betrachten. Beim Amoklauf von Erfurt 2002 besaß der Täter die Waffen zwar legal, er hätte diese aber gar nicht legal besitzen dürfen, wenn die zuständige Behörde die geltend gemachten Bedürfnisse sachgemäß geprüft und beurteilt hätte.66 In Winnenden besaß nicht der Täter, sondern dessen Vater die Waffe legal, hatte sie aber nicht ordnungsgemäß aufbewahrt und so den Zugriff seines Sohns ermöglicht. Dem Vater des Täters war eine sichere Verwahrung, schon vor deren obligatorischen Einführung 2003, zur Auflage gemacht aber nicht kontrolliert worden.67 Bei der Täterin von Lörrach war zwischenzeitlich das Bedürfnis weggefallen und die Erlaubnis hätte widerrufen werden müssen.68 Somit handelt es sich bei den vorliegenden Fällen nicht um inhaltliche Probleme des deutschen Waffenrechts, das eines der strengsten weltweit ist, sondern um Vollzugsdefizite. Diese haben ihre Ursache in einer oft unzureichenden personellen Ausstattung der zuständigen Behörden und der komplizierten Regelungsmaterie des Waffengesetzes.

 

31

So schrecklich die in jüngster Vergangenheit stattgefundenen Amokläufe auch sind, muss gleichwohl darauf hingewiesen werden, dass der legale Schusswaffenbesitz bei der Gesamtschusswaffenkriminalität lediglich einen Umfang von 4 % einnimmt.69 Für das Jahr 2007 wurde vom BKA festgestellt, dass legale Waffen für das Lagebild Schusswaffenkriminalität praktisch keine Rolle spielen.70 Auch wenn die jüngsten Taten mit "legalen Waffen" ausgeübt wurden, liegt daher das Kernproblem beim illegalen Waffenbesitz, der nach seriösen Schätzungen um ein Mehrfaches höher ist als die Zahl der legal besessenen Schusswaffen 71 und nicht beim legalen Waffenbesitz.72

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32

Wer glaubt ein totales Waffenverbot sei eine denkbare Lösung, dem sei der Blick nach Großbritannien empfohlen. Dort ist nach einem annähernden Totalverbot die Zahl der Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen um 200 % gestiegen.73

 

33

Auch durch noch so scharfe Waffengesetze kann das Hauptproblem im Zusammenhang mit Waffen, nämlich der illegale Waffenbesitz, nicht entschärft werden, weil dieser logischerweise einer Regelung nicht zugänglich ist. Vor diesem Hintergrund, den legalen Waffenbesitz immer noch weiteren Restriktionen zu unterwerfen, macht keinen Sinn. Auch befürchten viele Schützenvereine, dass ihnen bei immer weitergehenden Restriktionen letztendlich die Mitglieder wegbrechen werden und sie daher ihren Vereinszweck und auch ihre gesellschaftliche Funktion nicht mehr ausüben können.

 

34

Unbeachtet bleibt in der Regel auch der Gesichtspunkt, dass Waffen oft einen erheblichen Vermögenswert darstellen. Bei einem Verbot müssten die Waffen gegen Entschädigungen in Milliardenhöhe eingezogen werden. Bei der derzeitigen Haushaltslage ein wohl nicht deckungsfähiger Betrag. Weiterhin würden ca. 40 000 Menschen iher Arbeit in der Waffenbranche verlieren.74

 

35

Das die Verschärfungen im Waffenrecht auslösende Phänomen der Amokläufe, ist ein gesamtgesellschaftliches Problem und ein Hinweis auf Fehlentwicklungen im gesellschaftlichen Bereich.75 Dies sollte zu einer offenen Diskussion und zu einem Veränderungs- und Sensibilisierungsprozess, insbesondere bezüglich problematischer Persönlichkeiten, - vor allem von Jugendlichen - führen. Eine immer weitere Verschärfung des Waffenrechts ist vielleicht wählerwirksam und führt zu einer gewissen emotionalen Beruhigung der Bevölkerung, wird das grundsätzliche Problem jedoch nicht lösen.76 Wer dies glaubt, würde sich in trügerischer Sicherheit wiegen.

 

36

In der Presse wird teilweise die Ansicht vertreten,77 auch nach dem Amoklauf von Lörrach werde sich nichts an der gängigen Praxis im Waffenrecht ändern. Dafür sei der Staat zu schwach und die Lobby zu stark. Der Staat ist aber ganz sicher nicht zu schwach. Auch stellt das Waffenrecht die erforderlichen Instrumentarien zur Verfügung. Für eine ordnungsgemäße Umsetzung derselben müssen jedoch die Waffenbehörden sachlich und personell adäquat ausgestattet werden. Hierzu gehört auch eine entsprechende Schulung der zuständigen Personen.78 Ist der Staat bereit dies zu tun, so können die aufgrund von Umsetzungsdefiziten des Waffenrechts existierenden Risiken minimiert werden.

 

37

Weiterhin sollte auch eine grundsätzliche gesellschaftliche Diskussion etwa über Gewaltverherrlichung in den Medien u. ä. geführt und Aufklärungsarbeit geleistet werden, denn eines ist sicher: Am Ende steht immer der Mensch. Solche Ansatzpunkte wären weit zielführender als die ewig stereotype Forderung nach weiteren Verschärfungen des Waffenrechts oder Totalverboten von Waffen, die ohnehin nur den legalen nicht aber den illegalen Waffenbesetz betreffen können und zu weiteren Vollzugedefiziten führen würden.

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38

Wenn hier von einer Waffenlobby gesprochen wird, ist dies nicht zutreffend. Ob eine Waffenlobby im Bereich der Rüstungsindustrie besteht, vermag nicht abschließend beurteilt zu werden. Ganz sicher besteht aber in Deutschland keine Waffenlobby für den Bereich des privaten Schusswaffenbesitzes, die diese Bezeichnung auch nur ansatzweise verdienen würde. Seit dem Amoklauf von Winnenden sind die Sportschützen in ihrer Gesamtheit einer Stigmatisierung ausgesetzt.79 Vor diesem Hintergrund sind einige wenige Zusammenschlüsse entstanden, die sich Aufklärung und eine Versachlichung der Diskussion zum Ziel gesetzt haben. Bei Vereinen wie z.B. pro-legal, jedoch von Waffenlobby zu sprechen, wie sie etwa in den USA in Form der NRA80 besteht, wäre verfehlt. Hier handelt es sich bestenfalls um vereinzelte Selbsthilfegruppen aus der Zahl von ca. zwei Millionen betroffener Schützen, die versuchen durch Information die Grundlage für ihr Hobby zu erhalten. Im Übrigen haben gerade die Schützen das allergrößte Interesse daran, dass sich solche Amokläufe nicht wiederholen.

 

39

Von einer sachlichen Diskussion kann man hier ohnehin nicht reden, denn beim Thema Waffen gibt es derzeit nur eine politisch korrekte Haltung, nämlich Anti-Waffen. Jeder der sich um eine Versachlichung bemüht, läuft Gefahr als Waffenfreund verdächtigt und allein schon deshalb in eine Ecke gestellt zu werden, in die er i.d.R. nicht gehört.

 

40

Zusammenfassend kann für den Bereich der verdachtsunabhängigen Kontrollen allen Beteiligten nur angeraten werden, hier mit dem gehörigen Augenmaß vorzugehen. Die Behörden sollten die Kontrolle nur von sachkundigen Personen durchführen lassen und bezüglich Zeitpunkt und näheren Umständen im Einzelfall flexibel sein. Andererseits sollten sich aber auch die Waffenbesitzer kooperativ zeigen und den Behördenvertretern mit einer sachlichen Höflichkeit begegnen. Vor allem sollten aber die an der Diskussion Beteiligten wieder zu einer gewissen Sachlichkeit zurückkehren.

 

41

Bei der Frage einer evtl. Verschärfung des Waffenrechts wird sich die Gesellschaft fragen müssen, wie viel Freiheit sie einer trügerischen, weil ohnehin nicht zu erreichenden absoluten Sicherheit opfern will. Ein Staat, der aus Sorge um die innere Sicherheit versuchen wollte, die allgemeinen Lebensrisiken auszuschalten, brächte seine Bürger genau um die Lebensqualität, die aus dem kostbaren Gut der Freiheit erwächst.81 Oder mit Bundespräsident Köhler gesprochen:" Und wenn der Staat alle Verantwortung für die Menschen Übernähme, dann führte das letztlich zu unfreien Gesellschaften.82

 
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1 Siehe weiter hierzu z.B. Robertz in Deutsche Polizei 5-2009 S. 16 ff.

2 Zuvor war das Waffengesetz seit dem Inkrafttreten seiner Neufassung am 01.04.2003 (WaffG v. 11.10.2002, BGBl. I 3970; dazu auch Begr. des Gesetzentwurfs BR-Drs. 596/01; vgl. auch ergänzend die Allgemeine Waffengesetzverordnung (AWaffV) v. 27.10.2003; BGBl. I S. 2123) bereits sechsmal geändert worden; zuletzt durch das umfangreiche Waffenrechtsänderungsgesetz 2008 (Gesetz v. 26.3.2008, BGBl. I S. 426; vgl. dazu z.B. Merkblatt des BMI "Das Waffenrecht - Änderungen 2008" unter http://www.bmi.bund.de/cln_183/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/Sicherheit/ohneMarginalspalte/Waffenrecht/aufbewahrung_waffen.html (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010) ; vgl. dazu Soschinka/Heller NVwZ 2009, 993); insges. dazu Braun, Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts NVwZ 2003, 311 ff.; ders. Konkretisierung des neuen Waffenrechts durch die AWaffV, NVwZ 2004, 828 ff.; ders. Neuregelung des Waffenrechts durch das WaffRNeu-RegG und die AWaffV, ZAP 2004, Fach 19 S. 619 ff.).

3 BT-Drs. 16/13423, S. 110; vgl. auch BT-Drs. 16/12597.

4 Als Art. 3 Abs. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009, BGBl Teil I vom 24.07.2009 S. 2062, 2088 ff.; Gesetzesbegründung: BT-Drs. 16/13423.

5 Vgl. erg. zum WaffG die Allg. Waffengesetz-VO v. 27.10.2003, BGBl. I S. 2123; Allg. Lit. zum Waffenrecht: z.B. Heller/Soschinka, Waffenrecht, Handbuch für die Praxis 2. Aufl. 2008; Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl. 2004; Schulz, Waffenrecht für Polizei und Bundespolizei 3. Aufl. 2009; Ostgathe, Waffenrecht kompakt 4. Aufl. 2009; Gade, Basiswissen Waffenrecht 2. Aufl. 2008; Ullrich, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme 2008; Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007; König/Papsthart, Das neue Waffenrecht 1. Aufl. 2004; Martini Waffenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2004; Steindorf, Waffenrecht, 4. Aufl. 2007; Braun, Ein Überblick für Jäger - Das neue Waffenrecht, in: AFZ-Der Wald 2/2003 S. 79 f.; ders. NVwZ 2003 S. 311 ff.; ders. NVwZ 2004 S. 828 ff.; ders. ZAP 2004 S. 619; ders. Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, in: VBlBW 2004 S. 292 ff.; Hahn, Zeitschrift für Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht 2008 S. 383 ff.; Scholzen, Waffen im Volk in Forum für Kultur, Politik und Geschichte 2008 S. 70 ff.

6 Art. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes.

7 Vgl. unter http://www.dsb.de/dsb/(zuletzt aufgerufen am 21.09.2010).

8 Bund der Militär- und Polizeischützen.

9 Vgl. Deutscher Jagdschutzverband unter: http://www.jagd-online.de/datenfakten/?meta_id=116 (unter Jagdscheininhaber in deutschland) (zuletzt aufgerufen am 22.09.2010).

10 Vgl. dazu im Einzelnen z.B. Heller/Soschinka, Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 1117.

11 Einzelheiten bei Heller/Soschinka Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 2240 ff.

12 Vgl. hinsichtlich der Folgen der Waffenrechtsänderung für Jäger den Überblick beim Landesjagdverband Baden-Württemberg unter http://www.landesjagdverband.de/site/600001_NBA9B1QAZHO0QVDPEML29CMBZCI67SZ4/content/502327/502470_hinweise__waffenkontrolle.pdf (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010); auch Landesjagdverband Hessen unter www. ljv-hessen.de (dort unter: Aktuelles/Waffen richtig aufbewahren)(zuletzt aufgerufen am 21.09.2010); vgl. dazu Heller/Soschinka Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 667; Soschinka/Heller NVwZ 2009, 993, 994.

13 Vgl. BT-Drs. 16/13423 S. 113.

14 Vgl. Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993, 994.

15 Vgl. BT-Drs. 16/1342 3, S. 115.

16 Vgl. Heller/Soschinka Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 1088 f.

17 Z.B. auch bzgl. der waffenrechtlichen Erlaubnisse, vgl. dazu z.B. Heller/Soschinka Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 630 ff.

18 Vgl. Hinweise zur Kontrolle der Aufbewahrung des Deutschen Schützenbundes unter http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/2830-Aufbewahrung-von-Waffen/ S. 2 (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010); Zur Abgrenzung von Betreten und Durchsuchen siehe BVerwG, NJW 2006, 2504.

19 Vgl. Hinweise des DSB unter http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/2830-Aufbewahrung-von-Waffen/ S. 2 (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010) S. 2.

20 Vgl. Soschinka/Heller NVwZ 2009, 993, 995.

21 Vgl. Heller/Soschinka Waffenrecht Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rdnr.1077; vgl auch z.B. v.Pückler, WuH 21/2003 S. 112; vgl. z.B. auch Eichener in Caliber 7-/2009 S. 36 ff.; vgl. auch die anschaulichen Übersichten bei div. Jagdausrüstern z.B. Frankonia (Katalog 1009/2010 S. 326,327); Alljagd unter www.alljagd.de/waffengesetz.html.

22 Vgl. dazu insg. Heller/Soschinka, Waffenrecht Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 1086 ff.

23 Heller/Soschinka, Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 1088; Hingewiesen wird auch auf die "Anleitung für die kriminalpolizeilichen Beratungsstellen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition", die nach Ansicht des Gesetzgebers im Rahmen der den Verwaltungsbehörden obliegenden Bürgerberatung als Grundlage für ein optimales Aufbewahrungskonzept anzusehen sind.

24 BR-Drs. 415/03 zu § 13 Abs. 11 AWaffV; vgl. insg. Heller/Soschinka, Waffenrecht Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 1090 f.

25 Vgl. dazu insg. Heller/Soschinka, Waffenrecht Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 1092 ff. m.w.Nw..

26 Siehe dazu z.B. Eichener in Caliber 7-/2009 S. 36, 37.

27 Vgl. dazu weiterführend Heller/Soschinka, Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 10899 ff.

28 Vgl. dazu insg. Heller/Soschinka, Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 1102 ff.

29 Im Einzelnen Heller/Soschinka, Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 1106.

30 Soschinka/Heller NVwZ 2009, 993, 996 m.w.Nw.

31 Vgl. Hinweise des DSB unter http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/2830-Aufbewahrung-von-Waffen/ S. 2 (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010) S. 2.

32 Doerenkamp, Pirsch 15/2009 S. 30.

33 Vgl. Hinweise des DSB unter http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/2830-Aufbewahrung-von-Waffen/ S. 2 (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010) S. 2; vgl. auch Pirsch 15/2009 S. 30, 31.

34 Vgl. Hinweise des DSB S. 4 f. unter http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/2830-Aufbewahrung-von-Waffen/ S. 2 (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010); siehe auch z.B. Doerenkamp, Pirsch 15/2009 S. 30 f.

35 Vgl. im Einzelnen Heller/Soschinka Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 1119 n.w.Nw.

36 Vgl. Apel/Bushart, WaffG, 3. Aufl. 2004, § 36 Rnr. 39.

37 Vgl. BT-Drs. 16/13423 S. 116.

38 So ausdrücklich die Presseerklärung des Innenausschusses des Bundestages vom 17.06.2009 (www.bundestag.de/Presse/Pressemitteilungen dort v. 17.06.2010) (zuletzt aufgerufen am 27.10.2009).

39 Vgl. insg. Heller/Soschinka Waffenrecht 2. Aufl. 2008 Rnr. 1043 ff.; Soschinka/Heller NVwZ 2009, 993, 995; Doerenkamp, Pirsch 15/2009 S. 31.

40 Vgl. Hinweise des DSB unter http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/2830-Aufbewahrung-von-Waffen/ S. 2 (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010) S. 2; Soschinka/Heller NVwZ 2009 993, 996.

41 Vgl. Hinweise des DSB unter http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/2830-Aufbewahrung-von-Waffen/ S. 2 (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010) S. 3.

42 Vgl. BT-Drs. 16/13423 S. 114; vgl. Hinweise des DSB unter http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/2830-Aufbewahrung-von-Waffen/ S. 2 (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010) S. 3.

43 Doerenkamp, Pirsch 15/2009 S. 31.

44 Vgl. Soschinka/Heller NVwZ 2009 S. 993, 995.

45 Vgl. insg. auch Hinweise des DSB unter http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/2830-Aufbewahrung-von-Waffen/ S. 2 (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010) S. 3.

46 Vgl. insg. Hinweise des DSB unter http://www.dsb.de/aktuelles/meldung/2830-Aufbewahrung-von-Waffen/ S. 2 (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010) S. 4.;

47 Am 19. 9. lief eine 41-jährige Rechtsanwältin in Lörrach Amok und tötete drei Menschen, bevor sie von der Polizei erschossen wurde. Allerdings sollte man sich differenziert mit dem Begriff Amoklauf auseinandersetzen. Im Fall von Lörrach deutet vieles auf eine Beziehungstat hin, zumindest soweit der Ehemann und das Kind der Täterin die Opfer waren.

48 Vgl. z.B. http://www.bild.de/BILD/news/2010/09/20/loerrach-amoklauf-fehlgeburt/motiv-fuer-klinik-stuermung.html (zuletzt aufgerufen am 04.10.2010); http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,718460,00.html (zuletzt aufgerufen am 04.10.2010); http://www.rp-online.de/panorama/deutschland/Sie-trug-300-Schuss-Munition-bei-sich_aid_908781.html (zuletzt aufgerufen am 04.10.2010).

49 Vgl. z.B.http://www.rws-munition.de/de/jagd_patronen/ballistik.htm?navid=11.

50 Doerenkamp, Pirsch 15/2009 S. 31.

51 Doerenkamp, Pirsch 15/2009 S. 30.

52 So Doerenkamp, Pirsch 15/2009 S. 31.

53 Vgl. dazu § 108 StPO; dazu z.B. Meyer-Goßner stopp 52 Aufl. 2009 § 108 Rnr. 1 ff.

54 BT-Drs. 16/13423 S. 114; vgl. dazu aber auch LJV Baden-Württemberg in "Der Jäger in Baden-Württemberg" 3/2010 S. 12, der auf Bestrebungen einzelner Kommunen hinweist hier Gebühren erheben zu wollen.

55 Doerenkamp, Pirsch 15/2009 S. 31.

56 Doerenkamp, Pirsch 15/2009 S. 30.

57 BT-Drs. 16/13423 S. 114.

58 Vgl. dazu auch den kritischen Beitrag zur Diskussion von Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S. 257 ff.

59 BT-Drs. 16/13423 S. 116.

60 BT-Drs. 16/13423 S. 116.

61 Dort hatte der 17-jährige Tim K. bei einem Amoklauf in der Albertville-Realschule und anschließend in Wendlingen 15 Menschen und sich selbst erschossen. Tatwaffe war eine Beretta 92 die sein Vater legal besessen, aber nicht den Vorschriften des Waffengesetzes entsprechend aufbewahrt hatte, so dass der Täter darauf zugreifen konnte. Dem Vater des Täters war eine sichere Verwahrung, schon vor deren obligatorischen Einführung 2003, zur Auflage gemacht aber nicht kontrolliert worden. Daher lag hier kein grundsätzlich inhaltliches Problem des Waffengesetzes, sondern durch die nicht stattgefundene Kontrolle ein Vollzugsdefizit vor.

62 Vgl. zu den Argumenten dieser Seite z.B. Sonderbeilage zum DWJ Stand Mai 2009, Argumente statt Populismus; vgl. z.B. Bartram/Perey in Caliber 11/2009, S. 67,68; vgl. Perey in Caliber 9/2009 S. 48 ff.; vgl. auch Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S. 83 f.

63 BT-Drs. 16/13423 S. 8.

64 BT-Drs. 16/13423 S. 8; vgl. zu den Überlegungen des BMI zur Einführung weiterreichender Sicherungssysteme im Verordnungswege das Interview mit Staatssekretär im BMI Dr. Hanning in DWJ 11.2009 S. 8 f.

65 So insbes. die Fraktion von Bündnis90/Die Grünen in BT-Drs. 17/2130 (Titel: Mehr öffentliche Sicherheit durch weniger private Waffen). Dagegen z.B. Schulz in DWJ 8/2010 S. 3 (unter Bezugnahme auf den Antrag der BT-Drs. 17/2130). Weiter das Aktionsbündnis Amoklauf Winnenden unter http://www.stiftung-gegen-gewalt-an-schulen.de/ (zuletzt aufgerufen a. 04.10.2010); Scheer, vgl. http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/rezepte-gegen-amoklaeufer-gesucht/ (zuletzt aufgerufen am 05.10.2010); Vgl. auch die Seite: http://www.sportmordwaffen.de/. Es ist inzwischen Normalität, in der allgemeinen Presse Verschärfungen des Waffenrechts zu fordern, vielfach jedoch ohne sich die Mühe zu machen sich mit den Fakten auseinander zu setzten. So fordern Verschärfungen mit dem m.E. Placebo-Argument eines Sicherheitsgewinns vgl. für Viele z.B. Denso, Die Zeit v. 23.09.2010 S. 1; Lehnhardt mit einer Petition an den Deutschen Bundestag vom 15.04.2009, beraten vom Deutschen Bundestag am 28.01.2010 siehe http://www.openpetition.de/petition/zeichnen/waffenrecht-verschaerfung-des-waffengesetzes (zuletzt aufgerufen am 05.10.2010).

66 Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S.112.

67 Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S. 193 f.

68 http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/polizei-haette-waffen-von-amokschuetzin-einziehen-muessen/1941804.html (zuletzt aufgerufen am 06.10.2010).

69 Zahlen des BKA zur Waffenkriminalität z.B.im Bundeslagebild "Waffenkriminalität" unter http://www.bka.de/lageberichte/waf/bundeslagebild_waffenkriminalitaet_2007.pdf (zuletzt aufgerufen am 06.10.2010) siehe auch Becker unter: http://www.schuetzenverein-eisenach.de/Waffenrecht/Zahlen_und_Fakten/Zahlen%20und%20Fakten%20zum%20privaten%20Waffenbesitz.htm (zuletzt aufgerufen am 05.10.2010).

70 Vgl. Bundeslagebild Waffenkriminalität 2007 (BKA); Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S. 155.

71 Vgl. z.B. www.welt.de/politik/article96595/Schusswaffen_in_Deutschland_Fragen_und _Antworten (zuletzt aufgerufen am 05.09.2010); vgl. auch Deutsches Waffen-Journal, Jahrgang 1997, S. 1740; vgl. insg. z.B. Becker unter www.mek-schuetzen.de/PDF/fakten.pdf (zuletzt aufgerufen am 05.10.2010); vgl. allg. zu stat. Zahlen auch z.B. Forum Waffenrecht unter www.fwr.de "Fakten zum Waffenbesitz"(zuletzt aufgerufen am 05.10.2010 ; vgl. allg. Ausführungen zur Waffenrechtskontroverse: Beilage Waffengesetzgebung des Deutschen Waffenjournal Stand 20.Mai 2009; vgl. auch Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S. 142.

72 Vgl. Deutscher Bundestag, Innenausschuss, Ausschuss-Drs. 16(4)354(D); Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S. 196.

73 Becker unter: http://www.schuetzenverein-eisenach.de/Waffenrecht/Zahlen_und_Fakten/Zahlen%20und%20Fakten%20zum%20privaten%20Waffenbesitz.htm (zuletzt aufgerufen am 05.10.2010); http://www.fvlw.de/fakten/populare-irrtumer/ (zuletzt aufgerufen am 05.10.2010); Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S. 314; Dicke in Deutsche Polizei 5-2009 S.6 ff.

74 Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S. 294.

75 Vgl. dazu z.B. Dicke in Deutsche Polizei 5-2009 S. 6 ff.

76 Vgl. auch z.B. focus "Schärferes Waffenrecht gilt nicht als Lösung" unter www. focus.de/panorama/welt/kriminalitaet-schaerferes-waffenrecht-gilt.nicht-als-loesung (vom 12.03.2009) (zuletzt aufgerufen am 22.09.2010).

77 Jörg Diehl in Spiegel online vom 21. 9.2010 (zuletzt aufgerufen am 21.09.2010)

78 Vgl. auch Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S. 118.

79 Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S.83 f.

80 National Rifle Association.

81 Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S. 80.

82 Rede des Bundespräsidenten, Berlin, 03.12.2007; siehe auch Winkelsdorf, Waffenrepublik Deutschland, 2010, S. 80.


 
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