Es ist in den vergangenen Jahren viel über ein "Europa der unterschiedlichen Geschwindigkeiten" gesprochen worden. In der politischen Diskussion wird unter diesem Stichwort die Frage behandelt, ob und unter welchen Bedingungen es sinnvoll oder möglich erscheint, den europäischen Integrationsprozess zwischen verschiedenen Ländern schneller zu verwirklichen als in der gesamten Europäischen Union. Völlig unabhängig von dieser Debatte gibt es aber ohne jeden Zweifel schon lange ein Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten auf der Ebene der europäischen Institutionen und insbesondere im Verhältnis dieser Institutionen zu den europäischen Bürgerinnen und Bürgern. Die Kommission, der Rat und das Parlament verstehen sich nicht nur als Vorreiter im europäischen Integrationsprozess, sondern sie nehmen diese Rolle auch sehr aktiv wahr. Beispiele hierfür gibt es in der europäischen Rechtsentwicklung in vielfältiger Weise. Das europäische Zivilprozessrecht ist ein weiteres solches Beispiel, an dem sich aufzeigen lässt, in welcher Weise die Europäische Union als Verordnungsgeber den Integrationsprozess in legislativer Weise längst vorweg nimmt. Ein kurzer Überblick über die europäische Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet mag dies verdeutlichen:
Seit 1968 war unter dem Begriff "Europäisches Zivilprozessrecht" im Wesentlichen nur das Brüsseler EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen, das so genannte EuGVÜ zu verstehen. Seine Auslegung hat den EuGH mit mehr als 150 Entscheidungen beschäftigt, das Schrifttum ist kaum noch übersehbar1.
Seit dem Vertrag von Amsterdam2 hat das europäische Zivilprozessrecht eine bis dahin nicht gekannte Dynamik entwickelt. Die Artikel 65 ff. EG fordern seither im Rahmen der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen die Verbesserung und Vereinfachung bei der grenzüberschreitenden Zustellung, der grenzüberschreitenden Beweiserhebung, der Anerkennung und Vollstreckung3 sowie sogar darüber hinausgehend die Harmonisierung der in den einzelnen Mitgliedsstaaten geltenden Regeln des internationalen Privatrechts sowie die Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren durch Harmonisierung der jeweils in den Mitgliedsstaaten geltenden Zivilprozessnormen4.
Seither ist das Brüsseler Übereinkommen von 1968 von einer EG-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung abgelöst worden5. Im Bereich des Zustellungsrechts ist die europäische Zustellungsverordnung in Kraft getreten6. Im Bereich der Vollstreckung ist darüber hinaus die EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels in Kraft getreten7. Weiterhin gibt es die EG-Verordnung über die Beweisaufnahme8 sowie die europäische Insolvenzverordnung aus dem Jahr 20009. Dass anders als noch 1968 nicht mehr das Instrument des völkerrechtlichen Vertrages, sondern nunmehr das der unmittelbar in Kraft zu setzenden EG-Verordnung gewählt werden kann, ist ein Beleg für die große Kraft, mit der die europäischen Institutionen ihre Rolle als Avantgarde des europäischen Einigungsprozesses wahrnehmen.
* Der Verfasser ist Mitglied der Sozietät Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier und Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Humboldt Universität Berlin. Dieser Beitrag geht auf einen Vortrag des Verfassers vor dem Institut für Anwaltsrecht an der Humboldt-Universität Berlin am 13. Juni 2007 zurück; Rechtsanwalt Dr. Klaus Dieter Becker zum 65. Geburtstag gewidmet.
1 Vgl. nur Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozessrecht, 2004, VII; vgl. auch Hess, IPRax 2006, 348 ff.
2 "Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie einiger Normen im Zusammenhang der Rechtsakte" vom 2. Oktober 1997, BGBl. 1998 II, S. 438.
5 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000, ABl. 2001 Nr. L 12.
6 Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten vom 29. Mai 2000, ABl. 2000 Nr. L 160, 37.
7 Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 28. April 2004, ABl. 2004, Nr. L 143, 15; Berichtigung ABl. 2005, Nr. L 97, 64.
8 Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen vom 28. Mai 2001, ABl. EG 2001, Nr. L 174,1.
9 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates für Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000, ABl. EG Nr. L 160,1.