

Professor Winfried Brugger, Heidelberg, bekam, Jahre nach seiner ersten Abhandlung zur Frage, ob der Staat ausnahmsweise foltern dürfe, die 1996 erschien, die Gelegenheit, seine Thesen öffentlich zu verteidigen: Im von Professor Dieter Grimm, Berlin, moderierten und von Humboldt Forum Recht in Zusammenarbeit mir dem Fachschaftsrat der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin organisierten Streitgespräch mit Professor Bernhard Schlink, Berlin.
Professor Brugger, der, von einem fiktiven, in einer Übungsklausur an der Universität Heidelberg gestellten Fall ausgehend, trotz des absoluten Folterverbots, eine Zulässigkeit von Folter, ja sogar eine derartige Pflicht der Polizei nach derzeitiger Gesetzeslage herleitet, begründet seine Haltung unter anderem mit der Verantwortlichkeit des Staates für die Erhaltung eines angemessenen Schutzniveaus und sieht seine Position von Kant gestützt.
Professor Schlink, der anerkennt, dass die Thematik sich mit Grenzfällen des Rechts befasst, sieht, neben seiner Kritik an der Methodik Professor Bruggers, angesichts solcher fiktiver Horrorszenarien dennoch keinen Grund zum Tabubruch.
Kategorie
Öffentliches Recht | Verfassungsrecht
Schlagworte
Folterverbot | GG | Art. 1 Abs. 1 GG | Grundgesetz | Menschenwürde | Opferschutz | Schutzpflicht
Zitierempfehlung
Winfried Brugger / Dieter Grimm / Bernhard Schlink, HFR 2002, S. 45 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/4-2002/index.html
Bearbeitet von Matthias Hausmann