Am 11. September 2003 wurde in den Bundestag ein von mir initiierter fraktionsübergreifender Gruppenantrag mit dem Titel "Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an" eingebracht. Wahlrecht von Geburt an - das klingt im ersten Moment nach einer exotischen Forderung. Ist sie ernst zu nehmen? Oder stecken dahinter nur abstruse Umtriebe von Polit-Sektierern?
Ein Wahlrecht von Geburt an ist keine fixe Idee, sondern eine Entscheidung für die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft und eine Chance für ein kinder- und familienfreundlicheres Deutschland. Zu dieser Initiative vereinigen sich zahlreiche gewichtige Persönlichkeiten, wie der Altbundespräsident und ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Roman Herzog, Ex-Verfassungsrichter Paul Kirchhof, Kardinal Karl Lehmann, Bundesfamilienministerin Renate Schmidt (SPD), die Bundestagsvizepräsidentin Antje Vollmer (Grüne) und der frühere Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) Hans-Olaf Henkel. Diese Namen machen deutlich: es handelt sich hier nicht um Parteipolitik, sondern um ein gesamtgesellschaftliches Anliegen.
Vor 200 Jahren galt das allgemeine und gleiche Wahlrecht für Männer noch vielen als eine fixe Idee. Vor 100 Jahren erschien das Frauenwahlrecht als ebenso absurd. Es wurde in Deutschland erst mit der Weimarer Republik eingeführt. Es ist nicht verwunderlich, wenn heute das Wahlrecht für Kinder und Jugendliche vielen als utopisch erscheint. Zugegeben: Die Initiative für ein "Wahlrecht ab der Geburt" ist mutig quergedacht. Sie verläßt die eingetretenen Pfade der Verfassungsinterpretation und wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Dem Demokratieprinzip kommt in unserer Verfassungsordnung - zusammen mit der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip - eine dominierende Rolle zu. Artikel 20 Absatz 2 GG bestimmt, daß alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht - nicht dem volljährigen Volk, und nicht sonst irgendwelchen Teilen des Volkes, sondern dem gesamten Staatsvolk: jedem Deutschen ab der Geburt. Und diese Staatsgewalt, wird, so bestimmt es derselbe Absatz, durch Wahlen und Abstimmungen und die durch sie ermächtigten Organe ausgeübt. Dieses Prinzip ist nicht nur eine Verfassungsbestimmung - es gehört zum Verfassungskern und ist vor einer Änderung, mit welcher Mehrheit auch immer, prinzipell geschützt.
Eigenartigerweise wird in einem gegenüber Artikel 20 - als Verfassungskern - sogar als nachrangig zu betrachtenden Artikel, nämlich in Artikel 38, Absatz 2, diese Ausübung der Volkssouveränität durch Wahlen auf die Staatsbürger beschränkt, die das 18. Lebensjahr vollendet (aktives Wahlrecht) bzw. die Volljährigkeit erreicht (passives Wahlrecht) haben. Die rund 13,8 Millionen Minderjährigen werden also, obwohl uneingeschränkt Glieder des Staatsvolkes, von der Ausübung der Volkssouveränität ausgeschlossen. Nur etwa 80 Prozent des Volkes legitimieren damit die Staatsgewalt - und das mit Wirkung auch für die nicht beteiligten 20 Prozent.
Damit erhalten die Minderjährigen in ihrer Teilhabe an der Volkssouveränität die Rolle einer Nicht-Entität zugeschrieben, die sonst in unserer Rechtsordnung keineswegs ihrer Stellung entspricht: Kinder sind Inhaber von Grundrechten, müssen sich strafrechtlich verantworten, nehmen ganz selbstverständlich am gesellschaftlichen und auch rechtsgeschäftlichen Leben teil, entweder unmittelbar oder vertreten durch ihre Eltern. Kinder können erben oder Aktionär, Eigentümer und Steuerzahler sein. Nur von der Konstitution der Staatsgewalt sind sie vollkommen ausgeschlossen.
Das ist das Problem, an dem der nun in den Bundestag eingebrachte fraktionsübergreifende Antrag ansetzt. Darin wird eine Grundgesetzänderung gefordert, die ein Wahlrecht ab Geburt vorsieht: Die in Art. 38 Abs.2 GG festgelegte Altersgrenze soll abgeschafft werden. Kinder sollen selbst Inhaber des Wahlrechtes werden, das aber treuhänderisch von den Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten ausgeübt wird, bis ihre Kinder das Wahlalter erreicht haben. Dabei bleibt es dem weiteren Willen des Gesetzgebers überlassen, ob er die faktische Wahlaltersgrenze von derzeit 18 Jahren als Übergang von der Wahl-Stellvertretung durch die Eltern beibehält, oder eine Absenkung dieses Wahlalters beschließt. Diese Diskussion hat jedoch nichts mit dem jetzt vorliegenden Antrag zu tun - hier geht es um die grundsätzliche Zuweisung eines Wahlrechts an die Minderjährigen und damit die Aufhebung des Ausschlusses von 20 Prozent des Staatsvolkes von der Ausübung der Staatsgewalt.
Eltern sollen bei der Ausübung des Wahlrechtes in Stellvertretung ihres Kindes dessen wachsende Fähigkeit zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Die Wahlentscheidung sollte von den Eltern, soweit es nach dem Entwicklungsstand des Kindes angezeigt ist, mit dem Kind besprochen werden.
Kinder sind von Geburt an Träger von Rechten. Unser Rechtssystem differenziert grundsätzlich zwischen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit. Soweit beide auseinanderfallen, sieht unser Rechtssystem die Möglichkeit der Stellvertretung vor und weist diese im Falle von Minderjährigen den Eltern zu. Das Elternrecht hat wiederum Verfassungsrang - Artikel 6 GG. Wenn das Demokratieprinzip und die Grundrechte in unserer Gesellschaft ernst genommen werden, kann das vor diesem Hintergrund nur zur Anerkennung eines Wahlrechts ab der Geburt führen.
Die sich angesichts der hochaktuellen Probleme von Verschuldung, Rentenkürzungen und Bildungsmisere verschärfende Debatte zwischen den Generationen und um Generationengerechtigkeit in Deutschland gewinnt immer stärker an Bedeutung. Solange unsere Gesellschaft finanzielle und soziale Lasten auf Pump finanziert - und damit in die Zukunft verschiebt -, belastet sie die junge Generation und raubt ihr Zukunftschancen. Eine gerechte Verteilung der Lasten zwischen den Generationen ist nicht mehr zu erkennen.
Grundfehler der heutigen Politik ist, daß sie nur auf zwei Generationen fokussiert ist. Nur die Generation der Erwerbstätigen und die Rentergeneration sind im Generationenvertrag berücksichtigt. Die junge Generation wird nicht gebührend berücksichtigt, was, wie man an der Gestaltung unserer Sozialsysteme sehen kann, zu einer gravierenden Benachteiligung führt.
Der Generationenvertrag, wie ihn Wilfried Schreiber 1957 konzipiert hatte, war ursprünglich nicht nur auf die Unterhaltsansprüche der Senioren gegenüber der arbeitenden Generation ausgerichtet, sondern bezog auch die Unterhaltsansprüche der noch nicht arbeitenden Kinder und Jugendlichen ein. Es war ein Entwurf, der drei Generationen einbezog. Aus rein wahlpolitischen Überlegungen hat Konrad Adenauer aber nur einen zweiseitigen Generationenvertrag umgesetzt. Ergebnis: Wer Kinder hat, muß mit den finanziellen Lasten selbst klarkommen.
Von den beiden unterhaltsberechtigten Generationen sind nur die Senioren wahlstrategisch relevant. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dagegen gilt, daß sie zwar zum Staatsvolk unserer Verfassungsordnung zählen, aber dennoch kein Wahlrecht haben. Dabei ist aufgrund der demografischen Entwicklung davon auszugehen, daß die Interessen der jungen Generation immer schlechter vertreten werden.
Der Generationenvertrag setzt jedoch ein solidarisches Miteinander von drei Generationen voraus. Das erfordert, daß in einer Demokratie auch die bislang außer Acht gelassene junge Generation von wahlstrategischer Relevanz ist. Derzeit besteht die Tendenz, Gegenwartsinteressen zu Lasten von Zukunftsinteressen durchzusetzen. Wahlrecht ab der Geburt bedeutet: Der Zukunft eine Stimme geben! Dadurch wird Politik nachhaltiger und zukunftsorientierter. Das ist ein Vorteil für die gesamte Gesellschaft. Der Generationenvertrag wird so mit neuem Leben erfüllt.
Obwohl das Grundgesetz in Artikel 6 die Familie unter besonderen staatlichen Schutz stellt, haben sich die Lebensverhältnisse der Familien im Vergleich zum Durchschnitt der Bevölkerung in den vergangenen Jahren kontinuierlich verschlechtert. Immer noch sind Kinder eines der größten Armutsrisiken in unserer Gesellschaft - vor allem für Alleinerziehende.
Höchstrichterliche Entscheidungen haben die unangemessene Familienbesteuerung und die Benachteiligung von Alleinerziehenden und Familien mit Kindern in der gesetzlichen Pflegeversicherung aufgezeigt. Diese und andere Formen der Benachteiligung von Familien sind keineswegs beseitigt. Doch nicht nur die Familien von heute leiden unter dieser Verteilungsungerechtigkeit, auch die Kinder als die Erwachsenen von morgen finden ihre Interessen in der Politik nicht angemessen berücksichtigt. In vielen Bereichen werden immense Lasten in die Zukunft verschoben - zum Nachteil künftiger Generationen.
Der Wunsch, eine eigene Familie zu gründen, ist bei jungen Leuten sehr stark, wie die Shell-Jugendstudie deutlich gemacht hat. Doch die sinkende Geburtenrate zeigt: Es gibt offenbar große Hemmnisse, den Kinderwunsch zu verwirklichen. Dazu gehören nicht zuletzt die unangemessen hohen Belastungen, die den jungen Familien auferlegt werden. Die Vereinbarkeit von Kindern und Beruf ist in Deutschland bei weitem nicht so fortgeschritten wie in den meisten unserer Nachbarländer. Folge: Die deutsche Gesellschaft wird immer älter, ja, sie vergreist regelrecht. Bevölkerungswissenschaftler erwarten, daß um das Jahr 2030 jeder dritte Bundesbürger 60 Jahre und älter sein wird. Die Politik wird in Zukunft immer stärker ihre Prioritäten an den Interessen alter und kinderloser Menschen orientieren - denn deren Gewicht in der Wahlbevölkerung nimmt immer mehr zu. Der Einfluß von Familien auf politische Entscheidungen wird aufgrund ihres abnehmenden Bevölkerungsanteils dagegen noch weiter zurückgehen.
Bei aller gegenwärtigen Reformdiskussion - die eigentlich entscheidende Diskussion über die kinderlose Gesellschaft und ihre Folgen steht uns noch bevor. Die daraus resultierenden Probleme sind nur zu bewältigen, wenn Kindern und ihren Eltern ein angemessener Stellenwert eingeräumt wird. Wir können aber die Zukunft der Familien und damit der ganzen Gesellschaft nur sichern, wenn wir den Familien die Chance geben, auf politische Entscheidungen stärker Einfluß zu nehmen als bisher. Deshalb fordern wir die Ausweitung der politischen Repräsentation auf die junge Generation. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren - und damit 20 Prozent des Volkes - darf nicht generell der Einfluß auf die Ausübung der Staatsgewalt versagt werden.
Wirkliche Einflußnahme setzt das Wahlrecht voraus. Dadurch werden sich die Prioritäten in der Politik verschieben - nicht nur in der Familienpolitik, sondern auch der Finanz-, der Arbeits-, Bildungs,- oder Umweltpolitik. Mit einem Wahlrecht ab der Geburt steigen die Chancen, familien- und kinderfreundliche Politik durchzusetzen. Dabei ist nicht von einer grundsätzlichen Verschiebung innerhalb des parteipolitischen Spektrums auszugehen. Die Zahl der Wahlberechtigten würde nach heutiger Bevölkerungsstruktur um rund 13,8 Millionen steigen. Die politischen Parteien werden dann aber ihr Handeln deutlicher als jetzt auf diese Wählergruppen ausrichten. Damit würden wirkliche Veränderungen möglich zum Wohle der ganzen Gesellschaft.
Kritiker unserer Initiative halten uns vor, sie verletze den Grundsatz, wonach die Wahl durch den Wähler höchstpersönlich zu erfolgen habe. Doch der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit ist ohnehin - und aus gutem Grund - nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert. In der Praxis wird er bereits vielfach durchbrochen. Die Möglichkeiten zur Briefwahl und zur Beauftragung eines Wahlhelfers sind ebenso klare Abweichungen. Im Ausland, etwa in Frankreich oder Großbritannien, gibt es noch viel weitergehende Ausnahmen.
Art. 38 GG legt die Grundsätze, nach denen Wahlen zu erfolgen haben, fest: sie müssen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. Die Höchstpersönlichkeit der Wahl wird in der Verfassung nicht ausdrücklich verlangt. Keinesfalls ist ein solches ohnehin nur eingeschränkt gültiges Rechtsprinzip wie die Höchstpersönlichkeit aber wichtiger als der Grundsatz der prinzipiellen Beteiligung des gesamten Volkes an der Staatsgewalt in einer Demokratie, wie er im Verfassungskern-Artikel 20 GG festgelegt ist.
Daß dennoch Kinder und Jugendliche nach Artikel 38 GG ausgeschlossen sind, wird damit begründet, daß das Wahlrecht eine gewisse Beurteilungs- und Verstandesreife des Wahlberechtigten voraussetze. Das tut es aber keineswegs konsequent: Bei Volljährigen wird diese Beurteilungsfähigkeit generell unterstellt, selbst wenn sie nicht in jedem Einzelfall gegeben ist. Insofern wird das Kriterium der Verstandesreife keineswegs konsequent angewendet. Im Übrigen ist dieses Kriterium in unserer Verfassung grundsätzlich keine Voraussetzung für die Gewährung von Grundrechten.
Die Übertragung eines Rechtes an Minderjährige und die altersbedingte zeitweilige Stellvertretung durch die Eltern ist auch sonst in unserer Rechtsordnung üblich. Die Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB beginnt mit der Vollendung der Geburt, auch wenn die volle Geschäftsfähigkeit erst mit der Volljährigkeit beginnt. § 1626 BGB löst das Problem der Rechtsinhaberschaft des Kindes bei gleichzeitiger Unfähigkeit, diese Rechte selbst auszuüben: Sofern erforderlich nehmen die Personensorgeberechtigten, d.h. normalerweise die Eltern, diese Rechte wahr. Daß unsere Gesellschaft und mit ihr der Verfassungsgesetzgeber davon ausgeht, daß Eltern die Interessen der Kinder verantwortungsbewußt wahrnehmen, ergibt sich nicht nur aus den familienrechtlichen Sorgerechts- und Vertretungsbestimmungen.
Ausdrücklich ist das Elternrecht im Grundgesetz in Art. 6 Abs. 2 GG festgelegt. Dieses Grundrecht enthält auch eine Pflichtenbindung. Damit ist das Wohl des Kindes als Verpflichtung vorrangig den Eltern anvertraut und die rechtliche Funktion der Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder umfassend geregelt. Beispielsweise vertreten Eltern auch bei der als Grundrecht ausgestalteten Religionsfreiheit ihre Kinder bis zum Eintritt der Teilrechtsmündigkeit in diesem Bereich.
Einige Kritiker unserer Initiative besonders seitens einiger Jugendverbände fordern eine schlichte Absenkung des Wahlalters auf 16 oder 14 Jahre. Doch dies geht am Kern der Frage vorbei: Wenn der Souverän das Volk ist, und seinen Willen durch Namen und Abstimmungen bekundet, warum sind 20% dieses Volkes, nämlich die junge Generation, per Grundgesetz Artikel 38 davon ausgeschlossen? Durch eine Senkung der Wahlaltersgrenze wird nur die Zahl der Ausgeschlossenen gesenkt, aber nicht beseitigt, d.h. das Problem wird nur quantitativ etwas verringert - wir aber wollen es qualitativ lösen.
Für die Ausübung des Kinderwahlrechts sollte eine einfache und beide Elternteile möglichst gleichberechtigende Regelung vorgesehen sein. Das könnte durch abwechselnde Wahl der beiden Elternteile oder halbe Stimmen erfolgen.
Der ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof bevorzugt die Teilung der Kindesstimme; jedes Elternteil erhält also pro Kind eine halbe Stimme hinzu. Dies erscheint auch mir als das sauberste Verfahren. Die wahltechnischen Probleme sind sicherlich lösbar. Ähnliche Probleme, etwa bei der Zurechnung des Wahlrechts nach Staatsangehörigkeit, sind ebenfalls lösbar gewesen.
Das Familienwahlrecht wird in Deutschland bereits praktiziert. So ist es beispielsweise in den Bistümern Fulda und Aachen bei Kirchengemeinderatswahlen möglich, pro Kopf eine Stimme abzugeben. Jugendliche ab 16 wählen selbst, für Kinder unter dieser Altersgrenze wählen die Eltern stellvertretend. Dabei sollen im Idealfall die beiden Eltern gemeinsam darüber entscheiden, wer die Kindesstimme abgibt, und dabei auch die Wahlentscheidung selbst besonders im Hinblick auf das Kindeswohl besprochen werden.
Das Wahlrecht ab der Geburt stößt also keineswegs auf juristisch unabdingbare Hemmnisse. Es ist einfach die Frage, ob es politisch gewollt ist. Dabei muß klar sein: Wer Kindern und Jugendlichen das Wahlrecht grundsätzlich weiter vorenthält, stellt die prinzipielle Gleichheit der Staatsbürger in Frage und leistet zugleich einer Politik Vorschub, die zu einer Verlagerung von Lasten auf die nächste Generation tendiert. Erst mit dem Wahlrecht ab der Geburt wird das Wahlrecht zu einem wirklich allgemeinen Wahlrecht nach dem Grundsatz: Jedem Bürger eine Stimme.