Eine Gruppe englischer Professoren badet nackt am Ufer eines Flusses, als ein Kahn mit jungen Mädchen vorbeifährt. Hastig greifen alle nach ihren Handtüchern und binden sie sich um die Hüften, bis auf einen, der sich seines um den Kopf wickelt. Von einem Kollegen nach dem Grund gefragt, antwortet er: "Ich weiß nicht, wie es mit Ihnen ist, aber mich pflegt man am Kopf zu erkennen."
"Hast du nicht gegessen von dem Baum, davon ich dir gebot, du solltest nicht davon essen?"1
In dem Augenblick, in dem man sich die Frage stellt, ob der Mensch in der heutigen Gesellschaft nackt ist, drängt sich sogleich eine weitere ins Bewußtsein, deren Beantwortung Voraussetzung für die erste zu sein scheint: Was hieße das eigentlich, wenn dem tatsächlich so wäre? Aus welchem Grunde schützt die Verfassung möglicherweise vor dieser Nacktheit und was bedeutet Nacktheit für den Einzelnen?
Alles scheint mit jenem verhängnisvollen Biß in den Apfel begonnen zu haben. Kaum hatten Adam und Eva davon gegessen, "da wurden ihrer beider Augen aufgetan, und sie wurden gewahr, daß sie nackt waren."2 So muß man sich die Frage stellen, welche Veränderung sich mit jenen beiden biblischen Gestalten vollzog, deren Folge offenbar die Scham war. "Ihrer beider Augen" wurden "aufgetan"3; demnach sahen sie etwas, das sie vordem nicht gesehen hatten: ihre Nacktheit - mit anderen Worten: sich selbst. Sie sahen und erkannten sich als sie selbst. Wie aber kann man sich einen solchen Erkenntnisprozeß vorstellen, und welche Verbindung führt von ihm zur Scham?
Ich kann von mir als mir selbst nur sprechen, wenn das Bewußtsein meiner selbst all meine Vorstellungen und Handlungen begleitet.4 So bin ich gewissermaßen nur als Ursprung und Verbindung all meiner Handlungen und Vorstellungen und kann mich selbst auch nur erkennen, indem ich mich als solchen erkenne, d.h., indem ich bewußt wahrnehme und handle ("sum (...)cogitans"5).
Um zu diesem Bewußtsein zu gelangen, muß ich mich selbst bestimmen. Da ich endlich bin, kann ich mich selbst jedoch nur als ein Begrenztes bestimmen6, und zwar begrenzt durch die Welt außer mir. Um meine Grenze erkennen zu können, müßte ich demnach zuvor die Welt außer mir erkannt haben.7 Da jene sich aber als Erkenntnisobjekt für mich zunächst dadurch definiert, daß sie nicht Ich ist (, ich es aber bin, der sie erkennt), würde deren Erkenntnis wiederum die Erkenntnis meiner selbst voraussetzen, womit man vor einem Zirkel8 stünde.
Ein Ausweg, der daraus gefunden werden kann, ist in Fichtes Naturrecht zu lesen. Es erscheint einleuchtend, daß die Selbstbestimmung vor der Gegenstandsbestimmung erfolgen muß.9 Dies ist jedoch nur möglich, wenn ich, zur Erkenntnis allein der Grenze, ohne das Begrenzende in seiner Gesamtheit vorher zu erkennen, jenem eine Tätigkeit10 entgegensetze11, die mir selbst entspringt12. Wenn diese Tätigkeit in mir jedoch ihren Ursprung haben und ohne jede weitere Kausalbeziehung aus mir folgen soll, muß sie eine freie13 sein, denn Freiheit bedeutet nichts weiter, als einen Zustand unabhängig von Determinismen selbst anzufangen14. Meine Tätigkeit muß sich jedoch, insofern sie Tätigkeit ist, auf etwas richten. Auf einen Gegenstand der Außenwelt kann sie sich nicht richten, da ich diese noch nicht erkannt habe und somit keine bewußte d.h. freie Tätigkeit auf sie richten könnte, sondern an sie gebunden wäre.15 Sie muß sich folglich auf mich selbst richten. Richte ich die Tätigkeit jedoch ausschließlich auf mich selbst, kann ich meine Grenze nicht erkennen. Um meine Grenze zu erkennen, muß sich meine Tätigkeit als freie demnach zwar auf mich richten, sie muß jedoch gleichzeitig von außen begrenzt oder bestimmt sein. Wie aber kann eine Tätigkeit von außen bestimmt und dennoch frei sein? Die einzige Form von Bestimmung, die ein Zugleichsein beider Komponenten ermöglicht, ist die Aufforderung von außen, frei zu sein.16 Eine solche Aufforderung kann jedoch durch nichts erfolgen, das nicht selbst frei ist. D.h. es muß außer mir ein ebenso Freies geben wie mich selbst, das mich zugleich durch diese Freiheit in der meinen begrenzt ebenso wie ich es durch meine begrenze.
Dies ist die Geburtsstunde der Interpersonalität: Ich kann mich selbst nicht erkennen, ohne anzunehmen, daß andere in ihrer Freiheit mir gleiche Iche existieren.
Ich kann mich selbst nur erkennen, indem ich mich bei einer mir entsprungenen freien Tätigkeit beobachte. Frei kann diese jedoch nur sein, wenn auch ihr Gehalt, das Objekt auf das sie sich richtet, frei17, mit anderen Worten ebenso Subjekt ist wie ich. Damit wird der andere -als Subjekt- Objekt meiner Tätigkeit und ich, der ich wiederum Subjekt der Tätigkeit bin, werde -als dabei von mir selbst Betrachteter- zugleich Objekt. Dieses unmittelbare Zugleichsein von Subjekt und Objekt18 ist in bezug auf die Selbstbetrachtung unmittelbar einleuchtend. Wie aber, stellt sich die Frage, kann der andere, sofern er Objekt meiner Tätigkeit, Gegenstand meines Denkens ist, zugleich Subjekt bleiben? Die Antwort lautet: Weil ich ihn nicht vollkommen erkenne wie die sonstigen Gegenstände der Außenwelt, sondern nur als Freien. Ich erkenne von ihm nichts weiter, als daß er frei ist. Wenn meine Tätigkeit jedoch nur dies vom anderen erkennt, was kann dann überhaupt diese Tätigkeit -jener Gedanke- sein, der sich auf den anderen richtet? Es scheint nicht viel zu sein, und doch gibt es beinahe kaum mehr: Es ist die Aufforderung, frei zu sein!19 Ich erkenne mich selbst als frei, indem der andere mich auffordert, frei zu sein, und dieser sich in einer ebensolchen Aufforderung durch mich.
Meine so gewonnene Selbsterkenntnis geht allerdings weit über die Erkenntnis hinaus, die ich vom anderen habe, denn, einmal wissend, daß ich frei bin, erkenne ich jede einzelne Willensbestimmung und Vorstellung, die ich erzeuge und als mir entsprungene miteinander verknüpfe und steuere. Die Selbsterkenntnis macht es mir erst möglich, die Welt außer mir in ihrem Gehalt und nicht nur als Grenze zu erkennen und diese Erkenntnis wiederum als meine zu begreifen; sobald ich sie jedoch erst einmal erkannt habe, kann ich auch auf sie wirken (Gegenstände bewegen, ergreifen, verändern etc.). Die Folge der Selbsterkenntnis für den Einzelnen ist demnach: "und werdet sein wie Gott"20: Urheber, Ursprung, frei.
In jener Freiheit und der Vernunft, welcher sie entspringt, wurzelt auch der menschliche Achtungsanspruch, die Würde21, deren Unantastbarkeit Art. 1 I GG garantiert. "Jeder Mensch ist Mensch kraft seines Geistes, der ihn abhebt von der unpersönlichen Natur und ihn aus eigener Entscheidung dazu befähigt, seiner selbst bewußt zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und die Umwelt zu gestalten."22 "Unverfügbarkeit und Freiheit, Autonomie und Personqualität"23 sind die Attribute, die dem Menschen aus der Selbsterkenntnis erwachsen.
Wer sich selbst erkennt, weiß, daß er erkannt werden kann.
Ebenso wie Selbsterkenntnis Freiheit bedeutet, bedeutet Fremderkenntnis Macht und somit für den Erkannten Freiheitsverlust. Eine Verfassung, die in der Freiheitlichkeit des Menschen wurzelt, muß ihn demnach auch vor Fremderkenntnis schützen. Auf den ersten Blick erscheint dies nicht einsichtig, denn solange jemand lediglich etwas weiß, ohne jedoch einer meiner Handlungen entgegen zu treten, müßte ich nach wie vor gleichermaßen frei sein zu handeln. Daß ich es dennoch nicht bin, zeigt, wie wenig unabhängig der Mensch eigentlich ist. Er bedarf der anderen nicht nur, wie oben dargestellt, zur Erkenntnis seiner eigenen Freiheit, sondern auch als Gefährten einer sozialen Gemeinschaft. Weil dem jedoch so ist, wird er von der Billigung durch die Gesellschaft und somit deren Beurteilung seiner Handlungen, sogar seines Körpers, abhängig. Handle ich demnach vor den Augen eines anderen, beziehe ich die Tatsache, daß er weiß und, was er weiß, bewußt oder unbewußt in meine Überlegungen zur Wahl der Handlungsalternativen ein. Mein Handeln wird determiniert.
Man mag hierauf einwenden, jedwedes menschliche Verhalten -auch das sogenannte freie- unterliege einer Determination; hierbei wird jedoch der entscheidende Punkt unterschlagen: frei zu sein, bedeutet nicht, gänzlich ohne Vorgaben zu handeln, sondern sich diese Vorgaben selbst gesetzt zu haben. "Damit bestätigt sich, daß das Charakteristische der Freiheit endgültig nicht darin liegt, einer Bestimmtheit zu entgehen, sondern Bestimmtheit zu begründen."24 Man setzt die Bestimmungsgründe des eigenen Handelns selbst25 und setzt sich damit in ein Verhältnis26 zur Außenwelt, ein Verhältnis, das zwei Gesichter trägt: In seiner Spontaneität und von seinem Ursprung in und aus mir selbst ist es ein freies, und doch ist es zugleich ein notwendiges: wenn ich mich selbst als ein Begrenztes denke, muß ich zu dem außer mir in eine Beziehung treten, um überhaupt etwas erkennen zu können, denn ich kann -wie oben dargelegt- mich selbst als Subjekt nicht erkennen ohne das mich begrenzende Objekt und jenes wiederum nicht, ohne mich selbst zuvor erkannt zu haben27.
Diese Notwendigkeit des Verhältnisses aber ist es, die große Schwierigkeiten gebiert, wenn das Verhältnis zwischen Menschen betrachtet wird. Wir müssen uns notwendig zu einander in Beziehung setzen, und doch muß diese Beziehung dem anderen stets seine Freiheit belassen. Er muß als Objekt unseres Handelns zugleich immer auch Subjekt bleiben! Dies bedeutet, daß ihm ein Bereich seines Selbst zuerkannt wird, den nur er allein erkennen und somit bestimmen darf. Wer alles über jemanden weiß, erhält eine unzulässige Kontrolle über ihn, nimmt ihm sein Menschsein, das sich vor allem Animalischen gerade durch den freien Willen auszeichnet.
Deshalb wird dem Einzelnen in unserer Rechtsordnung ein "unantastbarer Bereich"28 seines Selbst zuerkannt, weil ihm "um der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit willen ein Innenraum verbleiben muß, in dem er sich selbst besitzt".29 So entsteht ein Recht des Menschen auf Selbstfindung im Alleinsein und in enger Beziehung zu ausgewählten Vertrauten.30 Er darf folglich niemals in vollkommener Nacktheit dem unerbittlichen Urteil der Allgemeinheit preisgegeben werden, das verlangt seine Würde.
Dennoch bedeutet Würde nicht Abschottung und völlige Singularität des Einzelnen, sondern ist -im Gegenteil- ein Begriff, der gerade in der Gemeinschaft, im öffentlichen Umgang miteinander große Bedeutung gewinnt und für diesen gebietet, im jeweils anderen den Vernünftigen zu achten. So wird Menschenwürde auch und vor allem "sozialer Achtungsanspruch"31 mit der Konsequenz, daß ein Mensch im wechselseitigen Beziehungsverhältnis der Gesellschaft sowie dem zwischen Bürger und Staat niemals zum bloßen Objekt32 herabgewürdigt werden darf.
George Orwells Horrorvision eines Staates ("Nineteen Eighty-Four") vermag eine solche Überschreitung plastisch darzustellen; doch ist eine derartige Verletzung der Persönlichkeit nicht nur problematisch und unzulässig, wenn sie durch den Staat geschieht, sondern in ebensolchem Maße durch die Gesellschaft oder auch durch Einzelne. Demnach muß totale Kontrolle in jeder Form unterbunden werden, und einem jeden in gewissen Bereichen zugestanden bleiben, mit Lohengrin zu antworten: "Nie sollst Du mich befragen!"
Die Einsicht, mit der Fremderkenntnis wachse unweigerlich auch die Fremdbestimmbarkeit, könnte dahin führen, jegliche Fremderkenntnis unterbinden zu wollen. Dies würde bedeuten, man dürfte über den Menschen keine Daten mehr erheben, die ihn in seiner Mensch- und Körperlichkeit -sprich seiner Nacktheit- preisgeben könnten. Ein solcher Ansatz hätte nicht nur zur Folge, daß keine Videokameras oder ähnliche Überwachungsinstrumente in der Öffentlichkeit (Banken, Kaufhäusern ect.) plaziert werden dürften, sondern würde auch Registrierung jedweder Art verbieten: polizeiliche Meldepflicht, Registrierung bei Krankenkasse und sonstigen Versicherungen ect.. Ein derartiger Kahlschlag im Datendschungel ist jedoch -was letztere angeht- in einer komplexen Gesllschaft wie der unseren nicht nur unmöglich, sondern in vielen darüberhinausgehenden Fällen (Videoüberwachung) auch je nach Umständen überhaupt nicht geboten: nicht etwa aufgrund der weiten Zustimmung für Videoüberwachung innerhalb der Bevölkerung33, sondern im Hinblick auf das Schutzgut: die menschliche Nacktheit.
Genau hier ist man wieder bei obigem englischen Witz angelangt: Was sehen die vorbeifahrenden Mädchen? Nicht besagten Professor in seiner Nacktheit, sondern irgendeinen nackten Mann mit einem Handtuch um den Kopf, kein individuierbares Geschöpf. So bleibt der zentrale Aspekt zum Schutz vor öffentlicher Nacktheit, die sich freiheitsgefährdend auswirkt, die Bewahrung der Kopflosigkeit, wenn man so will. Voraussetzung für Individualität ist somit groteskerweise gerade die nicht konkretisierbare Anonymität der X-Beliebigkeit. Was dies bedeutet, soll an Beispielen illustriert werden: Meine Examensnoten können unbesorgt aller Öffentlichkeit aushängen, solange sie dies nur unter der ausschließlich mir bekannten Prüfungsnummer tun; und ob eine Person, die aussieht wie ich, dabei gefilmt wird, wie sie irgendwann irgendeinen Laden oder eine Bank betritt, ist mir völlig gleichgültig, denn ich werde dabei nicht in meiner Persönlichkeit durch Fremde "erkannt", solange sie nur dieses eine, diesen kleinen Ausschnitt von mir kennen.
Was erstere angeht, so beginnt die Problematik in dem Augenblick, in welchem ich für den Wachmann vor dem Videoschirm nicht mehr irgendeine Person mit meinem Aussehen bin, die die Bank betritt und darauf überwacht werden muß, daß sie keine kriminellen Handlungen begeht, sondern ihm als Individuum bekannt, und seiner Neugier ausgesetzt, wieviel Geld ich beispielsweise abhebe. (Dementsprechend sind auch Ton- und Bildaufzeichnungen am Arbeitsplatz verboten, sofern der Betroffene von der Vertraulichkeit der Äußerung ausgehen durfte.34) Hieran zeigt sich wiederum, daß Einzelinformationen erst zur Bedrohung für Freiheit und Privatsphäre erwachsen, wenn sie nicht losgelöst betrachtet, sondern mit der Gesamtpersönlichkeit in Verbindung gebracht werden. Dies kann zum einen -wie vordem erwähnt- geschehen, wenn diejenigen, die Zugang zu einer Einzelinformation haben, die Person als Individuum kennen (etwa, wenn die Bilder von Überwachungskameras meinen Bekannten im Internet zugänglich wären), oder im Falle der oben bereits angesprochenen Verknüpfung. Am unproblematischsten zeigen sich demnach Datenerhebungen zu statistischen Zwecken, sofern das Anonymisierungsverfahren ein sicheres ist35. Sie machen heutzutage allerdings nurmehr einen verschwindend geringen Teil der Datenerhebung aus. Die meisten sind zumindest namensgebunden.
Dennoch gewinnt die Horrorvision eines sogenannten Datenschattens erst Wirklichkeit, wenn die unzähligen schwarzen Punkte, aus denen er besteht (und die -für sich genommen- eben nicht aussagekräftiger sind als ein schwarzer Punkt), zur Gestalt jenes Schattens verbunden werden; wenn die Person, die aussieht wie ich und um 9 h 45 eine Bank betrat, dieselbe ist wie die, die um 10 h ein Zugticket nach München an der Friedrichstraße kaufte und wie immer zu spät zu dem mit einem Freund vereinbarten Treffpunkt am Bahnhof kam.
Vergleichbar mit der Gewinnung des Selbstbewußtseins, die auch -wie ausgeführt- erst entsteht, sobald ich mich als das Gleichbleibende, den Ursprung meiner zahlreichen Handlungen und die Verbindung der Vielheiten meiner Vorstellung begreife. Nur auf diesem Wege, dem Wege der Verknüpfung kann auch die Fremderkenntnis entstehen.
Freiheitsgefährdende Nacktheit bedeutet erst die totale Erfassung36, sowie die Zusammenfügung von "Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild"37, da die Freiheit der Grundrechtsausübung durch eine solche Registrierung wesentlich beeinflußt bzw. gehemmt werden kann.38 So ist bei der Erhebung von Daten eine mögliche Verknüpfung zu unterbinden, denn im Hinblick auf diese existiert kein belangloses Datum mehr.39 "Mit der Menschenwürde (aber) wäre es nicht zu vereinbaren, (...) den Menschen zwangsweise in seiner ganzen40 Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren."41
All dies betrifft allerdings die kommunikative Sphäre, die Bereiche meines Lebens, mit denen ich mich ohnehin schon in der Öffentlichkeit -wenngleich einer begrenzten- befinde. Eine durchaus tiefergreifende Schwierigkeit ergibt sich jedoch bei Eingriffen in die Intimsphäre, beispielsweise der Überwachung von Privaträumen. Vor dem Hintergrund der menschlichen Selbstbestimmung müssen sie zunächst einmal als unzulässig angesehen werden. Fraglich ist, ob hierbei Einschränkungen gemacht werden können. Dieser Aspekt wird im Hinblick auf die Gemeinschaftsbezogenheit des Subjekts (siehe dazu unten) zu entscheiden sein.
Nun mag man einwenden, ein derartiger Einblick in die Privatheit und Identität des Einzelnen sei insofern kein explizites Phänomen der digitalen Gesellschaft, als es dies gerade in den frühen und dörflichen Formen gesellschaftlichen Zusammenlebens in einem durchaus ausgeprägten Maße gegeben habe. Bekanntermaßen wußte das gesamte Dorf stets, wer gern über den Durst trank, fremdging und mit wem, und wer es an der nötigen Religiosität gebrechen ließ. Es herrschte eine beträchtliche soziale Kontrolle.42
Dennoch gibt es im Vergleich mit der heutigen Situation zwei tiefgreifende Unterschiede: Der erste betrifft die Dimension des Dorfes. Was auf den ersten Blick lediglich als gradueller Unterschied, bedingt durch die exponentiell gestiegene Mobilität, erscheint, erweist sich recht bald auch als sachlicher. Wie schwer es auch gewesen sein mochte, aus dem damaligen Dorf gab es einen Ausweg. So konnte man etwa von Preußen nach Baden- Württemberg gehen und so der Enge der Erkanntheit entfliehen. Wenn es auch wohl nicht jedem Einzelnen möglich war, die prinzipielle Möglichkeit zumindest existierte. Heute müßte man die computerisierte Welt verlassen, was einen weitaus tieferen Einschnitt in die Lebensweise bedeutet.
Der entscheidendste Unterschied zur damaligen Situation ist jedoch das Faktum der Reziprozität. Die umfassende Erkenntnis des Einzelnen war stets eine wechselseitige. Im Phänomen "jeder kennt jeden" werde ich ebenso zum Herren über den anderen wie dieser über mich. Im Zeitalter des Internet stehe ich jedoch einem Namenlosen, Unerkannten gegenüber, und ein Irgendwer im Irgendwo wird zu meinem gestaltlosen, unerfaßbaren Herren.
"Ich sehe dein Herz!"43
Im Lungensanatorium auf dem Zauberberg (in Th. Manns gleichlautendem Roman) gerät der Protagonist Hans Castorp bei einer Untersuchung seines tuberkulosekranken Vetters einmal in die Situation, unter Röntgenbestrahlung dessen Herz sehen zu können:
"Heftig bewegt von dem, was er da sah, oder eigentlich davon, daß er es sah, fühlte er sein Gemüt von geheimen Zweifeln gestachelt, ob es rechte Dinge seien, mit denen dies zugehe, Zweifel an der Erlaubtheit seines Schauens im schütternden, knisternden Dunkel; und die zerrende Lust der Indiskretion mischte sich in seiner Brust mit Gefühlen der Rührung und Frömmigkeit."44
Eine Gendatei. Können wir etwas Derartiges überhaupt von einem Menschen erstellen, ohne ihn zum bloßen Forschungsobjekt zu degradieren und ihm seine Personqualität zu rauben? Sind wir überhaupt berechtigt, im Buch der Schöpfung zu lesen und all dies über unseren Ursprung zu wissen, den Menschen nicht nur in seiner Nacktheit zu sehen, sondern ihn gläsern zu machen?
Im Gegensatz zur Nacktheit, die nur Haut, nur Oberfläche zeigt, könnten die Gefahren bei einem Blick in das Innere des Menschen für dessen Freiheit weitaus größere sein. Dürfen wir einen solchen Blick also riskieren? Diese Frage ist leichter zu beantworten als die Folgeproblematiken, die sich aus jener Antwort ergeben. Wir dürfen ihn genau so viel und so wenig wagen, wie wir den Biß in den Apfel wagen durften. Ohne ihn wären wir nicht aus dem Paradiese vertrieben worden, aber wir wären auch keine Menschen, denn das Paradies ist der Garten der Tiere45, wo man ohne Bewußtsein lebt, von Augenblick zu Augenblick, von denen der vergangene jeweils ein unwiederbringlich verlorener ist, weil ich im ihm folgenden nicht mehr ich bin. Erst das Wissen von uns selbst hat uns zu Menschen gemacht, und so haben Wissenschaft und Erkenntnis über den gesamten Lauf der Geschichte zur menschlichen Entwicklung beigetragen. Was wären wir ohne die Erkenntnisse von Galilei, Kopernikus, Newton, Kant oder Darwin? Zu allem, das ich weiß, kann ich mich bewußt verhalten, und Bewußtsein bedeutet Freiheit. So wurde der Mensch immer freier, selbst durch die Erkenntnis der eigenen Gebundenheit an Naturgesetze. Denn mit dem Wissen um sie kann ich mich wenigstens in dem Rahmen von Freiheit, den ich ihnen gegenüber besitze, gezielt bewegen. Ich kann Flugzeuge konstruieren, der Schwerkraft zum Trotz, Astronautenanzüge für atmosphärenlose Planeten. So mag ich mir selbst zwar freier erscheinen, wenn ich nicht um die eigene Gebundenheit weiß, doch ich bin es nicht, weil ich mich nicht dazu verhalten, mich nicht dagegen wenden kann. Weshalb sollte man glauben, wir spielten uns verbotenerweise wie Götter auf, indem wir uns gläsern machen? Gottebenbildlichkeit ist das konstituierende Moment des Menschseins46 und somit auch der Freiheit! Als Ursprung freier Handlungen ist er immer auch Schöpfer. Dennoch wird er niemals Gott sein, weil er endlich und begrenzt ist. Dies ist auch der Grund, weshalb er nicht in sich ruht, sondern strebt, hinauf, asymptotisch nah an jene Göttlichkeit heran, ohne sie jedoch jemals zu erreichen, und doch nicht ganz, ohne an ihr ein wenig teilzuhaben.
Verlorenes Ich, zersprengt von Stratosphären, Opfer des Ion -: Gamma-Strahlen-Lamm - Teilchen und Feld -: Unendlichkeitschimären auf deinem grauen Stein von Notre- Dame.
Die Tage gehn dir ohne Nacht und Morgen, die Jahre halten ohne Schnee und Frucht bedrohend das Unendliche verborgen - die Welt als Flucht.
Wo endest du, wo lagerst du, wo breiten sich deine Sphären an - Verlust, Gewinn -: ein Spiel von Bestien: Ewigkeiten, an ihren Gittern fliehst du hin.
Der Bestienblick: die Sterne als Kaldaunen, der Dschungeltod als Seins- und Schöpfungsgrund, Mensch, Völkerschlachten, Katalaunen hinab den Bestienschlund.
Die Welt zerdacht. Und Raum und Zeiten und was die Menschheit wob und wog, Funktion nur von Unendlichkeiten - die Mythe log.
Verlieren wir uns in Forschung und Technik oder gehen wir uns durch sie verloren? Zerstreuen wir uns im Datenkonglomerat der über uns gewonnenen Erkenntnisse?
Schenkt man den apokalyptischen Analysen der Genforscher und Verhaltensbiologen Glauben, so ist der freie Wille ein Hirngespinst und wir allesamt evolutionsgenetisch vorprogrammierte Sklaven unserer Drüsen und unbewußten Gehirnareale47, so daß -im Falle einer Kenntnis derselben durch andere- der Mensch zum gänzlich prognostizierbaren Automaten wird. Dies würde bedeuten, daß allein die Erhebung einer Gendatei oder Gehirnanalyse schon eine freiheitsgefährdende Totalität der Erfassung brächte, wie sie im Falle der Nacktheit erst auf der Ebene der Verknüpfung entsteht, wenn nicht gar eine weitaus stärkere.
Sich gegen einen derartigen Ansatz zu wenden, ist nicht nur ein menschliches Bedürfnis, sondern auch eine Forderung der Logik. Wer das menschliche Denken mit einem Uhrwerk vergleicht48, müßte im Hinblick auf die biologische Forschung der absurden Ansicht verfallen, "daß die Uhr selbst auf die Idee gekommen sein müßte, eine andere Uhr zu öffnen, um herauszufinden, wie sie selber tickt."49 Alle Forschungserkenntnisse, die wir erlangen können, erlangen wir mittels unseres Denkens. Wenn der Forscher behauptet, der Ursprung seiner Erkenntnis, sein Denken nämlich, sei nicht sein eigenes, führt er jene gänzlich ad absurdum.50 Vielmehr ist gerade die Forschung ein Akt menschlicher Freiheitsgewinnung und somit auch menschlicher Würde51, und forscherische Erkenntnis über den Menschen, selbst über sein Gehirn und sein Genom, verstößt deshalb nicht gegen die menschliche Würde, weil der Mensch damit eben noch lange nicht uno actu zum steuerbaren Automaten wird.
Doch selbst wenn man solche Theorien konzedieren wollte, kann man das menschliche Selbstbewußtsein bei der Betrachtung nicht außer acht lassen. Von jenem angeblich determinierten Datenhaufen unterscheidet es sich nämlich ebenso wie die Benennung XY Angström von der Wahrnehmung der Farbe Blau. Das eine kann das andere niemals ersetzen. Auch hier muß man Materie und Geist, Gehirn und Gedanken trennen. Das menschliche Ich ist die Synthesis, das Bewußtsein der Einheit aller meiner Handlungen und Vorstellungen, das Kant die transzendentale Apperzeption52 nennt, und kein Nervenzellhaufen. Das eine mag mit dem anderen verbunden sein, so daß ich sehrwohl sagen muß, das gehört zu mir (und ohne es wäre ich nicht ich), aber dennoch bin das nicht ich. Gentechnologie kann und wird stets nur Antwort geben, was, jedoch niemals wer wir sind.
Dennoch sind die Gefahren, die aus der Erstellung und Speicherung -etwa einer Gendatei- erwachsen, nicht von der Hand zu weisen. Sie resultieren allerdings nicht aus der erforschten Erkenntnis selbst; Gefahren drohen dem menschlichen Bewußtsein nicht daraus, daß es durch Nervenimpulse ersetzt, sondern, daß es durch Forscher (oder sonstige Dritte) mit ihnen verwechselt wird, die glauben, sie hätten soeben das Subjekt in ihrer Chromosomensammlung eingefangen.
So beschäftigt der Arbeitgeber, der nur nach Gendatei einstellt, keine Subjekte, sondern Chromosomensätze, rein objekthafte Datensammlungen. Auch hier ist es demnach wiederum nicht so sehr die Datenerfassung, sondern vielmehr der Mißbrauch gewonnener Daten, der eine Gefahr darstellt. Deshalb verstoßen genomanalytische Maßnahmen nicht per se gegen Art. 1 I GG.53 Der Bürger muß allerdings vor inflationärer Erhebung und Verwendung geschützt werden. Die Kriterien sind mit denen in bezug auf andere private Informationen vergleichbar. Limes ist auch hier die Wahrung des Subjektcharakters. Hinzu tritt lediglich die Notwendigkeit, im Hinblick auf die sogenannte "komplette Entschlüsselung" nicht Subjekt und Objekt zu verwirren und die Gene mit dem Menschen zu verwechseln. Doch der Unterschied zur Röntgenaufnahme vom Herzen ist hier nur ein gradueller: Mit einem Blick auf dieses ist es -trotz aller Furcht und Neugierde- dem Schauenden nicht gelungen, des anderen Seele zu sehen.
"Geben Sie Gedankenfreiheit!"54
Öffentliche Nacktheit oder gar Durchsichtigkeit gefährdet Freiheit und Personqualität des Einzelnen. Eine solche Erkenntnis darf jedoch nicht zu der Position führen, alle technischen Erfindungen oder Nutzungen, die eine solche Nacktheit zur Folge haben könnten, seien Teufelszeug und müßten verboten werden. Das Argument, mit wachsendem Fortschritt steige die Mißbrauchsgefahr in intolerabler Weise, ist geeignet, jedwede menschliche Entwicklung und Zivilisation zu verunmöglichen. Gerade diese ist es jedoch, die die Regelung menschlicher Beziehungen erst in differenziertem Maße ermöglichen kann.55 Entscheidendes Kriterium für die Akzeptierbarkeit neuer Möglichkeiten bleibt die Frage, ob der Nutzen für die Freiheit in angemessenem Verhältnis zu ihrer Gefährdung steht. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, daß Entwicklungsfortschritt und Erkenntnisgewinn die Freiheit tendenziell vergrößern.
Daß damit in der Regel auch ihre Gefährdung steigt, ist wenig wünschenswert und bedarf genauer Beobachtung.
Videoüberwachungen in Banken oder an anderen verbrechensgefährdeten Orten dienen zuvorderst der Sicherung individueller Freiheit vor Angriffen auf Körper, Leben und Eigentum. Doch hierbei muß sorgfältig abgewogen werden, wann eine solche Sicherung äußerer Güter die der inneren aushöhlt und gefährdet: "`They can´t get inside you´, she had said. But they could get inside you"56 (,erkennt Orwells Protagonist Winston Smith). So trifft der Satz "die Gedanken sind frei" nur insofern zu, als sie für gewöhnlich nicht unmittelbar erkannt werden können; sie sind jedoch, wie oben aufgezeigt, mit genauer Kenntnis der Person in gewissem (bei der Anwendung extremer Mittel sogar bis zum beträchtlichen) Maße berechen- und beeinflußbar, zumindest, was den Aspekt der Willensausübung -der gedanklichen Außenwirkung also- anbelangt. Er ist bei flächendeckender Überwachung erheblich bedroht.
Wo genau allerdings hier die Grenzziehung zwischen partiell und flächendeckend verläuft, ist nicht eindeutig benennbar. Diese Tatsache kann allerdings nicht dazu führen, -unter dem Vorwurf der Schwammigkeit- für undifferenzierte Radikallösungen (wie etwa die völlige Abschaffung von Beobachtung) zu plädieren. Ein gutes Rechtssystem zeichnet sich auch und gerade dadurch aus, sich der unerreichbaren Gerechtigkeit in differenzierten Limesverfahren asymptotisch anzunähern, was es vielleicht nicht mit mathematischer Universalität, aber doch mit hinreichender Verallgemeinerbarkeit zu leisten vermag. Deshalb muß der Bürger vor überflüssiger Beobachtung geschützt und die Beobachtung selbst grundsätzlich in dem Bereich gehalten werden, mit dem der Einzelne sich in der Öffentlichkeit befindet.
Die Tatsache, daß es zahlreiche Menschen gibt, die auf einen solchen Schutz freiwillig verzichten, ja ihn unterlaufen, indem sie höchstpersönliche Angelegenheiten mittels Fernsehtalkshows in tausenden von Wohnzimmern verbreiten oder ihr Privatleben ständig von Internetkameras oder diversen Fernsehsendern beobachten lassen, steht auf einem anderen Blatt. Ob jemand sein Innerstes einer uneingeschränkten Öffentlichkeit preisgibt, auf daß diese darin erkennen möge, was selbst zu erkennen er nicht im Stande war oder ihm zuviel Anstrengung erforderte, ist eine Frage, die vielmehr mit dem kontroversen Problem der Bejahung oder Verneinung eines indisponiblen Menschenwürdekerns zu tun hat57, wenngleich sich darin eine Entwicklung offenbart, die in ihrer Beispielswirkung das menschliche Selbst und seine Identität auf die Dauer in Mitleidenschaft ziehen könnte.
Eine derartige Datenerhebung steht zunächst in noch weitaus direkterem Zusammenhang zur Freiheit des konkreten Einzelnen als die Beobachtung. Er ermöglicht sich damit unmittelbar die freiheitsfördernde Leistung eines anderen. Erkauft er sie sich so zu teuer? Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von der Relevanz der erhobenen Informationen. Grundsätzlich ist die Erhebung zu vertraglichen Zwecken nur dann nicht freiheitsverletzend, wenn die Daten notwendige Voraussetzung zur Ermöglichung der vertraglichen Leistung sind. Dieser Aspekt gewinnt immer mehr Bedeutung, je zwingender der Vertragsschluß für den Einzelnen wird (etwa beim Abschluß einer Krankenversicherung).
Wenn dies gewährleistet ist, kann es allerdings für das Individuum nur freiheitsfördernd sein, daß zahlreiche Geschäfte und notwendiger Informationsaustausch u. a. über das Internet möglich sind. Die explosive Erweiterung an Kommunikations-, Organisations- und Informationsmöglichkeiten, die erhebliche Zeitersparnis, die damit verbunden ist, stellen grundsätzlich einen enormen Freiheitsgewinn für den Einzelnen dar. Auch die Erhebung biologischer Daten ist im Hinblick auf genomangepaßte Medikamentierung, Prävention ect. zunächst einmal freiheitsvergrößernd. Im Zuge eines immer rascher beschleunigenden Fortschritts muß man allerdings, ohne ihn unnötig abzubremsen, verhindern, daß die Individuen überfahren werden oder auf der Strecke bleiben. Man darf niemals aus den Augen verlieren, daß der Fortschritt ein Zug ist, dessen Lokführer und Insassen Menschen sind und bleiben müssen. Nur so wird der Mensch Selbstzweck und eigene Grenze seines Handelns und kein Objekt eines Deus ex machina. Dies bedeutet für die konkreten Fälle, daß die Erfassung und Speicherung von Daten nur dann zulässig ist, wenn sie auch dem Subjekt dient und nicht lediglich der besseren Kalkulierbarkeit des Einzelnen durch Unternehmen oder den Staat. Diesbezüglich erscheint etwa die Einrichtung von Cookies, die zunächst lediglich der Kenntnisnahme durch Dritte dienen, welche Seiten ein Betreiber im Internet anwählt, durchaus nicht unproblematisch. Auch die Anfertigung von Genomanalysen nur zur wirtschaftlichen Verwendung (Pharmakonzerne ect.), bei der der Einzelne auf alle diesbezüglichen Rechte verzichtet, ist äußerst bedenklich.
Im Hinblick auf die allgegenwärtige "Kapitalisierung des Wissens"58 muß gewährleistet bleiben, daß der Mensch Zweck der Forschung bleibt und nicht das Geld. Das Individuum darf nicht zum beliebig verbreit- und kapitalisierbaren Material degradiert werden. Es muß Vertragspartner, nicht Vertragsgegenstand sein.
Die vom Spiegel aufgeworfene Frage: "Wo sitzt denn nun das Ich? Im Gen? Im Gehirn?"59 ist schlicht zu beantworten: Es sitzt überhaupt nicht, es bewegt sich unaufhörlich, spannt seine Flügel aus; so kann man es weder lokalisieren noch einfangen, weil es frei ist. Solange man ihm nur Erkenntnisse entnimmt, die man ihm zurückgibt, solange der Erkenntnisfortschritt nur als jene Aufforderung zur freien Selbstbestimmung verstanden wird (wie sie oben expliziert wurde), wird es immer freier werden. Erst wenn man ihm die Flügel stutzt, ist es in Gefahr.
Selbst wenn die kopflose Nacktheit noch keine elementare Gefahr für das Individuum darstellt, weshalb sollte man sie riskieren? Kann sich das Individuum nicht völlig bedeckt halten und so eine noch weitaus bessere Entfaltung seines Selbst garantieren? Auf den ersten Blick erscheint eine Verneinung sinnwidrig, doch hierbei wird die Tatsache vernachlässigt, daß der Mensch ein gemeinschaftsbezogenes Wesen60 ist, sich überhaupt nur als frei erkennen kann in der und durch die Freiheit des anderen.
In einer Gesellschaft wie der unseren, die ein hohes Maß an Erkenntnis und Entwicklung bietet, ist es darüber hinaus auch faktisch nicht mehr möglich für den Einzelnen, seine Freiheit ohne des anderen freie Hilfe zu bewahren. Ich kann mir selbst keine Gendatei zur besseren Behandlung meiner Krankheiten erstellen. So wird der andere und seine Freiheit zum Spiegel und zur Projektionsfläche unseres Ich. Da Gesellschaft und Allgemeinheit aber nichts weiter sind als die Summe aller Iche, das meine eingeschlossen, kann nicht immer ausschließlich meine höchstpersönliche Freiheit zur Betrachtung stehen, sondern auch die Freiheit der Gesellschaft als solcher. Hierbei muß aber vermieden werden, daß der Begriff der Allgemeinheit eine Eigendynamik entwickelt, die seine ursprüngliche Rolle übersteigt, als sei er etwas Transzendentes, von dessen übergeordneter Werthaftigkeit der Wert des Individuums abgeleitet werde. Es ist vielmehr vice versa: "Das Individuelle ist vom Allgemeinen aus niemals in einer Kette methodischer Ableitungen als "unterstes Glied" zu erreichen. Individuen lassen sich nicht aus einem Konzept deduzieren, und zwar darum nicht, weil sie es sind, die dem Ganzen, als dessen Spezifikation sie auftreten, seinen Begriff allererst erfinden oder zuweisen. Anders gesagt: die Bedeutung des Ganzen existiert nirgendwo anders als in den Bewußtseinen der Individuen, die das Allgemeine auf eine jedesmal eigentümliche Weise verinnerlichen und durch ihre Taten ans Allgemeine rückentäußern."61
Es ergibt sich im Hinblick auf eine Gemeinschaft von Individuen eine Wechselseitigkeit von Würde und Freiheit62, die auch wechselseitige Freiheitsbeschränkung zur gegenseitigen Freiheitsermöglichung erfordert63, so daß sich im Idealfall in der Gesellschaft jenes Fichtesche Modell der wechselseitigen Aufforderung zur Freiheitsbetätigung bestätigt (etwa, wenn der Genomanalyst dem Analysierten seine Erkenntnisse zur Verfügung stellt, damit dieser sie in seine Lebensplanung mit einbeziehen kann). So müssen alle im Interesse der Freiheit aller eine gewisse öffentliche Nacktheit in Kauf nehmen, (z.B. daß Teile von Geninformationen als Identifikationsmuster für polizeiliche Ermittlung verwendet werden, wenngleich dies strengen Limitationen auf das notwendige Maß unterliegen muß): Denn
"das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten."64
Es ist das Recht, das nunmehr die Frage nach der Zulässigkeit öffentlicher Nacktheit zu beantworten hat.
Birgt zwar die vereinzelte Datenerhebung keine großen Gefahren für die Persönlichkeit, so ist der Einzelne doch der Verknüpfungsgefahr verhältnismäßig wehrlos ausgeliefert, was seine eigenen Befugnisse angeht. Es steht nicht in seiner unmittelbaren Macht, die Verbindung einmal erhobener Daten bzw. den unbefugten Zugriff Dritter auf jene zu verhindern, noch ist es ihm in der Regel direkt möglich, die Erhebung als solche zu vermeiden. Handelt es sich demnach um überflüssige Datenerhebung, steht der mit ihr verbundenen Gefahr nicht der geringste legitime Zweck gegenüber, sie muß gesetzlich unterbunden werden. Was allerdings die übrigen Daten betrifft: Wollte ein Mensch in der heutigen Gesellschaft ohne Datenschatten, oder besser: jene zu ihm zusammenfügbaren Punkte, existieren, wäre er wohl dazu verdammt, das Schicksal von Chamissos Schlemihl zu teilen, der einst seinen menschlichen Schatten verkaufte. Er könnte sich nicht mehr als Teil unserer Gesellschaft bewegen. Diese Folge ist, wie oben gezeigt, aufgrund der Gemeinschaftsgebundenheit bis zu einem gewissen Maße unvermeidbar. Chamisso selbst zieht daraus die düstere Bilanz:
"Du aber, mein Freund, willst Du unter den Menschen leben, so lerne verehren zuvörderst den Schatten, sodann das Geld. Willst Du nur Dir und Deinem bessern Selbst leben, oh, so brauchst Du keinen Rat."66
Aufgabe des Rechtes aber ist es, jenen Wegen nach links und rechts, die Chamisso aufzeigt, noch einen dritten hinzuzufügen, der nach oben führt, um zu verhüten, daß der Mensch sich entweder in seinem Schatten oder dem haltlosen Kreisen in sich selbst verliert; und dem Recht obliegt es, hierin zu zeigen: Der Mensch ist nicht sein Schatten, obschon jeder Einzelne von uns einen hat. Dies kann dem Gesetz jedoch in der Gesellschaft nur gelingen -und insofern behält Chamisso Recht- , wenn es die Zusammmenfügung der schwarzen Punkte zur Gestalt des Schattens verhindert.
Ist der Mensch dagegen vor dem Gesetz nackt, erfüllt es seine Aufgabe nicht, macht ihn selbst direkt zum Schatten, seiner Freiheit und Würde beraubt. Wenn der Staat erst einmal begonnen hat, die Pfade von Orwells Big Brother zu betreten, indem er lückenlose Überwachung, Erfassung und Kontrolle der Zwangs"verbrüderten" durchführt und sich Einblicke verschafft, wie sie ansonsten nur weniger unliebsamen Verwandten gewährt werden, wird der Einzelne unstrittig zum Objekt degradiert.
Doch auch, wenn eine solche Erfassung und Verknüpfung durch Dritte, Private geschieht und das Recht, diesem Treiben zusehend, gewissermaßen unbeteiligt neben dem Nackten steht, muß diese Nacktheit als intolerabler Freiheitseingriff gesehen werden.
Dem Staat obliegt es vielmehr, dies zu verhindern, Datenmißbrauch und -verknüpfung durch Verbot und Kontrollen zu unterbinden, so daß der Nackte Schutz und Zuflucht hinter dem Gesetz suchen kann. Dabei kann das Gesetz den Einzelnen nicht auf Kosten der Allgemeinheit vollständig verhüllen. Doch das Individuum muß sich jederzeit das Recht als schützendes Handtuch um den Kopf wickeln können wie jener englische Professor, damit wir bei Betrachtung der Gesellschaft stets mit erleichtertem Lächeln und den Worten Mark Twains sagen können:
"We have those three unspeakably precious things: Freedom of speech, freedom of conscience and the prudence, never to exercise either of them."
1 I. Mose 2.3, 11.
2 I. Mose 2.3, 7.
3 I. Mose aaO.
4 vgl. I. Kant, KrV, WW II , S. 136 : "Das "ich denke" muß alle meine Vorstellungen begleiten können"
5 Descartes, Meditationes de prima philosophia, S. 48.
6 Fichte, NaturR § 1 I S. 18.
7 Fichte, NaturR § 1 II S. 18.
8 Fichte, NaturR § 3 I c S. 30.
9 Fichte, NaturR § 2 I 1 S. 25.
10 Der Begriff der Tätigkeit ist hier iSv Gedankenbetätigung gemeint.
11 Fichte, NaturR § 1 III S. 18.
12 Fichte aaO.
13 Fichte NaturR § 1 III a S. 19.
14 Kant KrV WW II S. 430.
15 Fichte, NaturR § 1 II S. 18.
16 Fichte, NaturR § 3 III S. 33.
17 Krings Handbuch S. 506.
18 Fichte NaturR § 3 III S. 33.
19 Fichte, NaturR § 3 III S. 33.
20 I. Mose 2.3, 5.
21 Kant, GL WW IV S. 69: "Autonomie ist also der Grund der Würde der menschlichen und jeder vernünftigen Natur."
22 MD Art. 1 I Rn. 18.
23 Vitzthum JZ 85, 201 (ebd.).
24 Krings, Handbuch, S. 504.
25 Henrich, Selbstverhältnisse S. 13.
26 Krings, Handbuch, S. 499.
27 Fichte, NaturR §1 I S.17f.
28 BVerfGE 54, 148 (153); 79, 256 (268).
29 BVerfGE 27, 1 (6).
30 J/P Art. 2 Rn 27.
31 J/P Art. 1 Rn 4.
32 BVerfGE 9, 89 (95); 27, 1 (6); 30, 1, (26); 45, 187 (228); 50, 166 (175); 72, 105 (116); sowie BVerwGE 64, 274 (275).
33 s. Tagesspiegel vom 20.8.00 S.10 sowie Focus vom 14.8. S. 48ff.
34 BAGE 41, 37 (40ff.).
35 BVerfGE 65, 1 Leitsatz sowie (45).
36 MD Art. 1 I Rn 28.
37 BVerfGE 65, 1 (42).
38 BVerfGE 65, 1 (43).
39 BVerfGE 65, 1 (45).
40 Hervorhebung durch die Autorin des Beitrages.
41 BVerfGE 27, 1 (6).
42 vgl. Krockow, Erinnerungen S. 85, 50ff, 73ff.
43 Th. Mann: Der Zauberberg, Fünftes Kapitel, S. 231.
44 Th. Mann aaO S. 232.
45 Hegel, Philosophie der Geschichte S. 389.
46 vgl. auch Freud, Das Unbehagen in der Kultur S. 222: "(...) ist beinahe selbst ein Gott geworden", wenngleich nur "eine Art Prothesengott".
47 Tagesspiegel vom 27.8.00 S. 25; Spiegel Spezial vom Juli 2000 S. 22, 24.
48 so geschehen im Tagesspiegel vom 27.8.00, S. 25.
49 Leserbrief im Tagesspiegel vom 3.9.00 zu o.g. Artikel.
50 vgl. Leserbrief aaO.
51 Fechner JZ 86, 653 (659) mwN.
52 Kant, KrV WW II S. 137.
53 v. Münch/Kunig Art. 1 Rn 36 mwN.
54 Schiller: Don Carlos, 3. Akt, 10. Auftritt.
55 Freud, Unbehagen in der Kultur S.220.
56 Orwell, Nineteen Eighty- Four S.303.
57 vgl. hierzu v. Münch/Kunig Art.1 Rn 12 mwN.
58 FAZ vom 13.9.00 S. 56.
59 Spiegel Spezial Juli 2000, S. 20.
60 BVerfGE 27, 1 (7); 65, 1 (44).
61 Frank, Selbstbewußtsein, S. 69.
62 BVerfGE 24, 119 (144).
63 so in der Wertung auch BVerfGE 65, 1 Leitsatz sowie (44); 33, 367 (375).
64 BVerfGE 4, 7 (15f).
65 Fechner JZ 86, 653 (657).
66 Camisso, Schlemihl S.78f.