Christian Tomuschat wendet sich im vorliegenden Beitrag gegen die These Paul Kirchhofs, Europarecht fließe nur über die Brücke des nationalen Zustimmungsgesetzes nach Deutschland. Zwar könne nicht geleugnet werden, daß eine vertragliche Bindung nur über das Zustimmungsgesetz zustande komme, nach der Zustimmung sei aber eine einseitige Lösung der Bundesrepublik nicht möglich. Tomuschat sieht in den Kompetenzverschiebungen zugunsten der Union nicht die Gefahr eines Demokratiedefizites, vielmehr kann er sich vorstellen, Zuständigkeiten noch in weiterem Umfang als bisher auf Institutionen der EU zu verlagern. Der Gefahr der Aushöhlung des nationalen Rechts könne durch eine strikte Anwendung des Subsidiaritätsprinzips begegnet werden.
Anmerkung zu Paul Kirchhof: Die Wahrnehmung von Hoheitsgewalt durch Mitgliedsstaaten und Gemeinschaftsorgane (HFR 2-1997)
Kategorie
Europarecht
Schlagworte
EU | Hoheitsgewalt | Kompetenz-Kompetenz | Öffentliches Recht | Staatsgewalt | Staatsrecht | Verfassungsrecht
Zitierempfehlung
Christian Tomuschat, HFR 1997, S. 72 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/8-1997/index.html
Bearbeitet von Cornelius Renner