Im Zuge der Rechtsprechung des EuGH in Sachen „Überseering“ und „Inspire Art“ ist allgemein anerkannt, dass eine ausschließlich in Deutschland aktive Company limited by shares als rechtsfähige Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuerkennen ist und sich ihre Rechtsverhältnisse nach dem Recht ihres Gründungsortes, also nach englischem Gesellschaftsrecht richten. Damit hat sich die Diskussion von der Bestimmung des Gesellschaftsstatuts auf die Frage verlagert, welche Regelungsbereiche von dem Verweis auf das materielle Recht des Gründungsstaates erfasst werden, und inwieweit die Regelungen von angrenzenden Teilrechtsordnungen des deutschen Rechts (Insolvenzrecht, Deliktsrecht, Arbeitsrecht) auf die Limited anwendbar sind. Besonders deutlich wird diese Problematik bei der praktisch wichtigen Frage, ob sich die Haftung der Gesellschafter, insbesondere die sog. Durchgriffshaftung ausschließlich nach englischem Recht richtet. Die Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern in der Krise liegt an der Schnittstelle von Gesellschafts- Insolvenz- und Deliktsrecht. Eine Harmonisierung der Abgrenzung zwischen diesen Teilrechtordnungen fehlt. Die Bestrebungen des Gemeinschaftsgesetzgebers zur Vereinheitlichung des Kollisionsrechts (Stichworte: Rom I und Rom II) lassen das Gesellschaftsrecht ausdrücklich ausgeklammert.
Anhand einer Entscheidung des BGH zu einer Schadensersatzhaftung der Gesellschafter einer GmbH aus § 826 BGB wegen der Verlagerung von Vermögen einer Gesellschaft in der Krise sollen die Möglichkeiten und Grenzen der Anwendbarkeit einer Haftung nach § 826 BGB auf eine in Deutschland aktive Limited bzw. deren Gesellschafter aus kollisions- und europarechtlicher Sicht näher beleuchtet werden. Dabei wird aufzuzeigen sein, dass bei dem derzeitigen Stand der Gesellschaftsrechtsharmonisierung die Haftung nach § 826 BGB ein bedeutendes Element für die Förderung und die Gewährleistung eines funktionierenden Wettbewerbs der Gesellschaftsrechte sein kann, insbesondere geeignet erscheint, Defizite aufzufangen, die sich daraus ergeben, dass es an einer Harmonisierung des für das Gesellschaftsrecht maßgeblichen Kollisionsrechts fehlt und voraussichtlich die nächste Zeit auch fehlen wird.
Kategorie
Gesellschaftsrecht | Zivilrecht
Schlagworte
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Zitierempfehlung
Kaspar Krolop, HFR 2007, S. 81 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/8-2007/index.html
Bearbeitet von Christoph Otto