
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist im Jahr 2006 in Kraft getreten, nunmehr zwei Jahre später kann eine erste Zwischenbilanz gezogen werden.
Während Befürworter den weit reichenden Diskriminierungsschutz am Arbeitsplatz und in großen Teilen des privaten Rechtsverkehrs hervorheben und die Sensibilisierung für Gleichbehandlungsfragen loben, melden sich auch zahlreiche kritische Stimmen zu Wort.
Diese betonen sehr unterschiedliche Aspekte, welche sowohl die formale Ausgestaltung des Gesetzes, den inhaltlichen Regelungsumfang als auch seine möglichen Folgen betreffen. Genannt seien exemplarisch das Hinausgehen der AGG-Regelungen über die EU-Vorgaben, die Aneinanderreihung von Generalklauseln und die Beweislastumkehr zu Lasten von Arbeitgebern, eine Bevorrechtung der in dem Gesetz benannten Personengruppen, die Kollision des Gesetzes mit dem Tendenzschutz, das Prozessbeitrittsrecht für Antidiskriminierungsverbände, die Reduktion marktwirtschaftlicher Freiheit und allgemeine Bürokratieexpansion, ein Trend zur Aufhebung subjektiver Entscheidungsfreiheit, der umfassende Dokumentationsaufwand für Unternehmen, die schwierige Bewerberauswahlrechtfertigung, anschließend an das Problem des sog. „§ 611a BGB - Hopping“ das Risiko eines „AGG - Hopping“, schließlich eine Gefahr missbräuchlicher Diskriminierungsklagen und vermutete Mehrbelastung der Justiz.
Professor Adomeit betrachtet das AGG ebenfalls unter Besprechung vieler der vorgenannten Aspekte aus kritischer Perspektive. Der Autor konstatiert einen tiefen Einbruch in den freiheitlichen Rechtsstaat, einen Eingriff in die Privatautonomie als Teil des durch Art. 1 GG und Art. 2 GG geschützten allgemeinen Selbstbestimmungsrechts des Menschen und die Vertragsfreiheit als deren wichtigste Erscheinungsform und Fundamentalprinzip des Zivilrechts. Er benennt dabei die rechtshistorischen Grundlagen und bespricht die Motivationen des Gesetzgebers. In seinem Beitrag werden sowohl theoretische als auch aktuelle praktische Probleme betrachtet, Rechtsprechungsbeispiele angeführt und zugleich weiterführende Anregungen und Forderungen impliziert.
Dabei sieht der Autor das AGG im Kern als ein Politicum und den erkämpften Sieg einer Polit-Bewegung an, welches polarisiert und zur besonderen Ausprägung konträrer Positionen führt.
Kategorie
Zivilrecht
Schlagworte
AGG | § 2 AGG | § 3 AGG | § 7 AGG | § 8 AGG | § 22 AGG | Allgemeiner Gleichheitssatz | Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Auswahlverfahren | Beweislastumkehr | BGB | § 823 BGB | § 826 BGB | Bürokratie | Diskriminierungsklage | Diskriminierungsverbot | Europarechtliches Kompetenzdefizit | Freiheit | Art. 3 GG | Gleichbehandlung | Gleichheitsgebot | in dubio pro reo | Motive | Persönlichkeitsrecht | Privatautonomie | Rechtsstaat | Schadensersatz | Ungleichbehandlung | Unternehmer | Vertragsfreiheit | Vertragspflichtverletzung | Zulassungsbedingungen
Zitierempfehlung
Klaus Adomeit, HFR 2008, S. 92 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/8-2008/index.html
Bearbeitet von Tobias M. Dreyer