In jüngster Vergangenheit haben sich sowohl der 14. Senat des Oberlandesgerichts Celle als auch der 8. Senat des Bundesgerichtshofs zu der bis dahin streitigen Frage der Erstattungsfähigkeit einer durch den beauftragten Rechtsanwalt für seine Partei bei dessen Rechtsschutzversicherung gestellten Kostendeckungsanfrage ausgelösten (weiteren) Geschäftsgebühr geäußert.
Beide Entscheidungen lehnen dabei eine Erstattungsfähigkeit ab und bringen damit Klarheit in diese für die kostenrechtliche Praxis relevante und bis dahin strittige Rechtsfrage.
Kategorie
Kostenrecht
Schlagworte
§ 254 BGB | Deckungsanfrage | Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe | Rechtschutzversicherung | Rechtsverfolgungskosten | Nr. 2300 VV RVG | Verzugsschaden
Zitierempfehlung
Christian Normann, HFR 2011, S. 100 f.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/9-2011/index.html
Bearbeitet von Christoph Otto