Die jüngst von der EU-Kommission unter Auflagen genehmigte Zusammenlegung des Geschäfts von Orange und T-Mobile in Großbritannien, die geplante Übernahme von Ratiopharm durch Teva oder die Einigung zwischen British Airways und Iberia, sich noch im Laufe des Jahres 2010 zusammenschließen zu wollen, um somit zu den größten europäischen Airlines aufschließen zu können, sind nur einige stellvertretende Beispiele, die veranschaulichen: Die Zahl der Zusammenschlussvorhaben pro Jahr ist beachtlich. Dabei steigt der Anteil der Vorhaben mit grenzüberschreitendem Bezug kontinuierlich an. Um eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch übermäßige Konzentration unternehmerischen Einflusses zu verhindern, unterliegen die Zusammenschlüsse einem Kontrollverfahren, in dem die Auswirkungen der Vorhaben geprüft werden.
Nahezu alle Industrienationen verfügen über ein eigenes Fusionskontrollrecht, so auch Deutschland. Die entsprechenden Regelungen finden sich im GWB wieder. Daneben existieren jedoch auch im Gemeinschaftsrecht Regelungen über die Fusionskontrolle. Wie so häufig, wenn europäisches und nationales Recht nebeneinander stehen, werden auch im Fusionskontrollrecht die Fragen aufgeworfen, in welchem Verhältnis die Regelungen zueinander stehen und welche Normen in welchen Fällen zur Anwendung kommen. Der vorliegende Beitrag greift diese Fragen auf und beantwortet sie kurz.
Kategorie
Europarecht | Kartellrecht | Wettbewerbsrecht | Wirtschaftsverwaltungsrecht
Schlagworte
BGH | Bundesgerichtshof | Bundeskartellamt | EuGH | Europäische Kommission | Europäischer Gerichtshof | Fusionskontrolle | Kollisionsrecht | Kontrollerwerb | Unternehmen | Zusammenschluss
Zitierempfehlung
Heiko Zimmer, HFR 2010, S. 84 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/6-2010/index.html
Bearbeitet von Christoph Otto