Der Autor vertritt die Meinung, daß die Entwicklung in der Bundesrepublik zu einer Überstrapazierung des Datenschutzes geführt habe.
Dagegen läßt er nur eine Rechtfertigung datenschutzrechtlicher Sicherungen zu, wenn tatsächlich Beeinträchtigungen für Bürger zu befürchten sind. Weiterhin könne Datenverarbeitung nur dann als rechtlich relevante Gefährdung des Bürgers betrachtet werden, wenn hinreichende und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß seine freie Persönlichkeitsentfaltung real und in erheblichem Ausmaß bedroht ist. Den freien Informationsfluß in einer offenen Gesellschaft möchte Dr. Gunnar Duttge nicht unnötig bremsen. Informationen ausschließlich einer bestimmten Person zuzuordnen, müsse daher die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme für besondere Gefährdungslagen bleiben.
Die Behandlung der Thematik auf dem Deutschen Juristentag 1998 enttäuschte seine Hoffnung auf ein Umdenken.
Kategorie
Datenschutzrecht | Öffentliches Recht
Schlagworte
Datenschutzrecht | Datenverarbeitung | Öffentliches Recht | Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Zitierempfehlung
Gunnar Duttge, HFR 1998, S. 29 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/4-1998/index.html
Bearbeitet von Dirk Reuter