Mit ihrer Wahlprüfungsbeschwerde (im Verfahren nach § 48 BVerfGG) beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Altersbeschränkung zur Ausübung des Wahlrechts nach Art. 38 Abs. 2 Alt. 1 GG .
Begründet wird dies damit, dass die Ausgrenzung von Minderjährigen von der politischen Teilhabe einen Verstoß gegen deren Menschenwürde darstelle. Außerdem sei Art. 38 Abs. 2, Alt. 1 GG eine verfassungswidrige Altersdiskriminierung, die den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verletze. Die übliche, aber nicht gebotene Differenzierung zwischen dem Volk als Träger der Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), wozu zweifellos auch Kinder gehören, und dem Volk als grundsätzlich wahlberechtigtem Personenkreis (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) führe zu einem nicht gerechtfertigten Repräsentationsdefizit und zu einer Störung der Verteilungsgerechtigkeit.
Kategorie
Öffentliches Recht
Schlagworte
Allgemeinheit der Wahl | Altersdiskriminierung | Bundesverfassungsgericht | Bundesverfassungsgerichtsgesetz | BVerfG | BVerfGG | § 48 BVerfGG | Demokratie | Diskriminierung | Art. 20 Abs. 2 GG | Art. 38 Abs. 2 GG | Kinder | Öffentliches Recht | Repräsentation | Repräsentative Demokratie | Staatsrecht | Verfassungsrecht | Wahlprüfungsbeschwerde | Wahlrecht
Zitierempfehlung
K. Peter Merk, HFR 2000, S. 20 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/4-2000/index.html
Bearbeitet von Nicolas Gauss, Cornelius Renner