Anlaß für den folgenden Beitrag gab eine Zeitungsanzeige, in der sich ein am Beginn seiner Schöffentätigkeit stehender Hauptschöffe für härtere Strafen namentlich bei Sexualstraftaten einsetzte. Dieses Vorgehen zog erhebliche Aufmerksamkeit von Medien und Öffentlichkeit nach sich. Es soll daher auf seine - insbesondere strafprozessualen - Konsequenzen untersucht werden. Dabei wird die Problematik der Geeignetheit und Unbefangenheit ehrenamtlicher Richterinnen und Richter ebenso in den Blick genommen wie die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch gegen sie selbst disziplinarische Maßnahmen getroffen werden dürfen.
Kategorie
Strafprozessrecht | Strafrecht
Schlagworte
Deziplinarische Maßnahmen | Ehrenamtlicher Richter | Hauptschöffe | Schöffe | StPO | Strafprozessrecht | Strafrecht
Zitierempfehlung
Günther M. Sander, HFR 2005, S. 41 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/4-2005/index.html
Bearbeitet von Synthia Winter