Warum diskutiert der Deutsche Bundestag die Frage der "rechtlichen Verbindlichkeit" von Patientenverfügungen? Weil circa acht Millionen Menschen in Deutschland eine Patientenverfügung verfasst haben und darauf vertrauen, dass die dort getroffenen Bestimmungen auch befolgt werden. Sie wehren sich damit gegen die sogenannte Apparatemedizin, gegen das Diktat des medizinisch Machbaren, gegen die Verlängerung eines Lebens, das in ihren Augen nicht mehr lebenswert ist. Dieses Vertrauen rechtfertigt die gegenwärtige Rechtslage aber nicht.
Der Bundesgerichtshof hat trotz des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zwar wiederholt entschieden, dass der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille grundsätzlich verbindlich ist und daher Grundlage ärztlichen Handelns sein muss1. Aber was bedeutet "grundsätzlich verbindlich"? Gesetzt den Fall, ein Patient hat einen Verkehrsunfall, ist bewusstlos und trägt eine Patientenverfügung in seiner Brieftasche, in der er für eine bestimmte Situation das Setzen einer Magensonde ausschließt. Da ist es nach wie vor von nicht zu unterschätzender Bedeutung, in welches Krankenhaus er eingeliefert wird. Das eine Krankenhaus erkennt seine Patientenverfügung an, das andere möglicherweise nicht. Viele im Medizinrecht tätige Rechtsanwälte bestätigen diesen Befund mit teilweise erschreckenden und abschreckenden Beispielen.
Die Menschen fordern daher Rechtssicherheit und sie haben einen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber endlich tätig wird. Vorschläge, die das Selbstbestimmungsrecht an einen Katalog von Voraussetzungen knüpfen, wie dies bei einer Regelung mit Reichweitenbeschränkung der Fall ist, sind jedoch abzulehnen. Eine solche Regelung würde nur neue Rechtsunsicherheit und ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für die Vormundschaftsgerichte bedeuten. Gar keine gesetzliche Regelung ist daher besser als eine schlechte Regelung.
Kernpunkt einer Regelung muss das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht des Patienten sein. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 unseres Grundgesetzes bestimmen: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich." Daraus folgt: Jeder Patient hat das Recht, sich für oder gegen eine medizinische Behandlung zu entscheiden und gegebenenfalls deren Umfang zu bestimmen. Dieser Grundsatz gilt auch für den antizipierten Willen. Daraus folgt, dass der sicher festgestellte Wille des Patienten unabhängig von Art oder Stadium einer Erkrankung zu beachten ist. Eine Regelung, wonach eine Patientenverfügung nur dann verbindlich ist, wenn das Grundleiden des Betreuten nach ärztlicher Überzeugung einen bereits unumkehrbar tödlichen Verlauf angenommen hat, genügt dem Selbstbestimmungsrecht nicht. Diese Reichweitenbeschränkung würde im Widerspruch zu unserer Rechtsordnung stehen. Unsere Rechtsordnung hat den philosophischen Meinungsstreit zwischen Determinismus und Indeterminismus eindeutig entschieden. Sie beruht darauf, dass der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und somit befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden und sein Verhalten an den Normen des rechtlichen Sollens auszurichten. Daraus folgt, dass der Staat bei Überschreitung dieser Normen das Recht zum Strafen hat. Im Umkehrschluss hat der Staat es zu achten, wenn sich das Individuum in seinem Verhalten an diesen Normen ausrichtet. Das Grundgesetz garantiert aber ein Recht auf Leben, es begründet hingegen keine Pflicht zu leben. Ansonsten müsste der Suizid strafbewehrt sein, was er unstreitig nicht ist. Der Staat darf das Leben daher nicht gegen den erklärten Patientenwillen schützen. Die Patientenverfügung findet nach dem Grundgesetz ihre Grenze allein in der Verletzung der Rechte anderer. Hierzu hat die höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt, dass die Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen die Rechte von Ärzten, Pflegekräften oder Angehörigen nicht verletzen kann2. Vielmehr verletzen diese das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität des Patienten, wenn sie die Maßnahme gegen seinen Willen durchführen.
Auch aus der Pflicht des Staates zum Lebensschutz ist kein anderes Ergebnis abzuleiten. Diese Pflicht bedeutet lediglich, dass die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung so ausgestaltet sein muss, dass ihr Missbrauch ausgeschlossen werden kann. Die geltende Rechtsprechung nimmt daher entgegen immer wieder verlautenden Stellungnahmen keine Reichweitenbegrenzung für die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung vor, so die ganz herrschende Meinung in Literatur und Kommentierung3.
Die Rechtspolitiker der SPD-Bundestagsfraktion haben daher gemeinsam mit Kollegen aus FDP, Linken und Grünen einen fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf4 vorgelegt. Dieser erkennt dem Patienten für jede Krankheitsphase das Recht zu, über Einleitung und Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme selbst zu entscheiden. Nach unserem Entwurf muss der Verfasser einer Patientenverfügung volljährig und einwilligungsfähig sein und die Patientenverfügung muss zu ihrer Verbindlichkeit in Schriftform vorliegen.
Jede Patientenverfügung ist auszulegen. Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter haben zu prüfen, ob der Patient beim Abfassen der Patientenverfügung den nun eingetretenen Fall vor Augen hatte. Das schließt auch die Prüfung ein, ob das Verhalten des Patienten Anhaltspunkte dafür bietet, dass er den schriftlich geäußerten Willen nicht mehr gelten lassen will. Die direkte Umsetzung der Festlegungen erfolgt also nur, wenn Betreuer/Bevollmächtigter und Arzt darin übereinstimmen, dass der Patient sich die eingetretene Situation bei der Abfassung seiner Patientenverfügung auch vorgestellt hat. Dies kann z.B. relevant sein, wenn sich in der Zwischenzeit hinsichtlich einer Krankheit neue Behandlungsmöglichkeiten ergeben haben: Hier muss der Betreuer/Bevollmächtigter prüfen, ob der Patient in Kenntnis der neuen Möglichkeiten unter Umständen eine andere Entscheidung getroffen hätte. Der Patient ist also davor geschützt, an eine Patientenverfügung gebunden zu sein, die er so nicht mehr gelten lassen will. Jede Patientenverfügung ist auch jederzeit und formfrei widerrufbar
Nur wenn Betreuer/Bevollmächtigter und Arzt zu dem Ergebnis kommen, dass sich der Patient die nun eingetretene Situation bei der Formulierung der Patientenverfügung vorgestellt hat, ist die Patientenverfügung umzusetzen. Kommen sie hingegen zu einer unterschiedlichen Beurteilung, ist immer das Vormundschaftsgericht einzuschalten.
Kommen Betreuer/Bevollmächtigter und Arzt aber zu dem Ergebnis, dass sich der Patient beim Verfassen der Verfügung eine andere Situation vorgestellt hat, so ist sein mutmaßlicher Wille zu ermitteln. Hierbei sind frühere Äußerungen sowie seine Überzeugungen und Wertvorstellungen heranzuziehen. Der Betreuer/ Bevollmächtigte hat zudem nahen Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Fragen zu äußern. Im Falle des Dissens ist auch in diesen Fällen das Vormundschaftsgericht einzuschalten.
Die Forderung, die Nichtaufnahme bzw. den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme generell und ohne Ausnahme von der Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts abhängig zu machen, ist abzulehnen. Die Vormundschaftsgerichte würden durch eine solche Regelung erheblich belastet - und dies völlig unnötig. Für den Patienten würde dies bedeuten: Die Umsetzung seines Willens wird erheblich verzögert. Zudem ist eine Missbrauchskontrolle bereits nach geltendem Recht gewährleistet. Jedermann kann das Vormundschaftsgericht bei Missbrauchsverdacht anrufen. Dieses hat dann von Amts wegen zu ermitteln und die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Das generelle Erfordernis einer vormundschaftlichen Genehmigung bedeutet daher in letzer Konsequenz: Der Patient bedarf einer staatlichen Genehmigung, um friedlich sterben zu dürfen. Ein unter der Herrschaft des Grundgesetzes untragbare Eliminierung des Selbstbestimmungsrechtes.
Die Forderung nach der Rechtsverbindlichkeit von Patientenverfügungen hat nichts mit aktiver Sterbehilfe zu tun hat. Die Tötung auf Verlangen nach § 216 des Strafgesetzbuches bleibt ausdrücklich strafbewehrt. Die Menschen sollen auch nicht davon überzeugt werden, Patientenverfügungen zu verfassen. Das muss jeder Einzelne für sich entscheiden. Aber diejenigen, die sich für eine Patientenverfügung entscheiden, haben einen Anspruch darauf, dass ihr verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht beachtet wird.
Dieser Entwurf wird vermutlich im Frühjahr 2009 im Deutschen Bundestag zur Abstimmung stehen. Ich habe die große Hoffnung, dass das Abstimmungsergebnis den Erwartungen der eindeutigen Mehrheit der Menschen in unserem Land gerecht wird.
1 u.a. BGHZ 154, 205; BGHZ 163, 195 ff.
2 BGH, Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 18.3.2003, NJW 2003, 1862 ff.; BGHZ 163, 195 ff.
3 BGHZ 154, 205; BGHZ 163, 195 ff.; OLG Karlsruhe vom 26.3.2004, NJW 2004, 1882 ff.; Palandt Einf v. § 1896, Rn 10 mwH
4 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drs. 16/8442)