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Matthias Rossi

Wissenschaft 20331

 

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Sollten Sie sich fragen, warum denn die Zukunft der Rechtswissenschaft ausgerechnet im Jahre 2033 Gegenstand unserer Ausführungen sein soll, dann geht es Ihnen wie mir. Herr Professor Kloepfer, dem ich - dem wir - einerseits dieses Forum, andererseits aber auch das Thema zu verdanken haben, antwortete mir auf diese Frage nur: "Herr Rossi, im Jahre 2033 werden Sie pensioniert. Blicken Sie also zurück auf Ihre Professur und berichten Sie darüber."

 

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In der Tat, ich bin 1968 geboren und werde also, wenn sich an der derzeitigen Regelung nichts ändert, im Jahre 2033 aus dem Dienst ausscheiden. Vorausgesetzt einmal, ich werde überhaupt Professor, denn noch bin ich ja Assistent. Insofern war die Bemerkung von Herrn Kloepfer für mich in erster Linie einmal beruhigend, denn er scheint davon auszugehen, dass ich bis zum Jahre 2033 nicht nur habilitiert sein werde (das als solches ist noch nicht sonderlich beruhigend), sondern dass ich auch eine Stelle als "ordentlicher Professor" gefunden haben werde.

 

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Meine Pensionierung als Professor kann aber nicht alles sein, was Herrn Kloepfer zu dieser Jahreszahl bewogen haben mag. Vielmehr soll man mit dem Jahre 2033 wohl das Jahr 1933 assoziieren. Dann wäre mein Thema, die Rolle der Rechtswissenschaft, insbesondere der Professoren für öffentliches Recht, im Nationalsozialismus zu untersuchen. Ich hätte darzulegen, ob und inwieweit die Hinwendung einzelner Professoren zum Nationalsozialismus aus bloß individuellen Gründen erfolgte oder ob dafür auch strukturelle Gründe der Wissenschaftsorganisation verantwortlich waren. Und schließlich hätte ich ein Wissenschaftssystem zu entwerfen, dass solche Gefahren für die Zukunft ausschließt. Hätte Herr Kloepfer aber dieses Thema vor Augen gehabt, hätte er sicherlich einen anderen, vor allem einen anderen zeitlichen Rahmen gewählt. Man führe sich nur vor Augen, wie man allein zur Person Carl Schmitts in 20 Minuten etwas Qualifiziertes aussagen sollte.

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Unabhängig davon, was Herrn Kloepfer zu der konkreten Jahreszahl 2033 bewogen hat, stellt sich jedenfalls die Frage: Wie schaut man eigentlich in die Zukunft, wenn man sich nicht der Kristallkugel bedienen oder Karten legen will?

 

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Am einfachsten ist es wahrscheinlich, den Blick über den Atlantik zu richten, genauer gesagt in die U.S.A. Dort ist man uns ja - angeblich muss ich sagen, denn ich war noch nicht dort - um Meilen voraus. Aber geht die Sonne der Wissenschaft wirklich im Westen auf? Ich bin mir nicht sicher. Vielmehr zeigt doch bspw. die Verfassungskrise, die der juristische Streit um die Präsidentschaftswahlen in den U.S.A. ausgelöst hat und die in ihren konkreten Auswirkungen noch gar nicht in vollem Umfang abzusehen ist, dass zumindest im Verfassungsrecht die Zukunft nicht - oder wenigstens nicht allein - in Amerika gesucht werden sollte. Für einen Blick auf die deutsche Wissenschaft im Jahre 2033 griff der Blick in die U.S.A. jedenfalls zu kurz. Abgesehen davon, dass das eine Jahrzehnt, das die Europäer den Amerikanern in einigen Bereichen hinterherhinken, keine unaufholbare Zeitspanne darstellt, sei nicht vergessen, dass zumindest die technische Entwicklung, die u.a. die Wissenschaftsbedingungen verändert, vor allem auch in Asien vorangetrieben wird, aus Indien, Korea und aus Japan stammt. Dass im Zeitalter der Globalisierung schließlich auch die übrigen Regionen der Welt die Wissenschaft in Europa und in Deutschland beeinflussen werden, sei nur erwähnt.

 

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Eine andere Methode, in die Zukunft zu blicken, liegt darin, sich der Vergangenheit bewusst zu werden: "Ohne Herkunft keine Zukunft."2 Man könnte gleichsam durch ein Hubble-Teleskop in die Wissenschaftsgeschichte schauen und daraus die Erkenntnis zu gewinnen versuchen, wohin der Zug der Wissenschaft bis zum Jahre 2033 gefahren sein wird. Wird es weiterhin um die Erfindung besseren Wissens gehen, wie es der Fortschrittsgedanke in der Neuzeit von der Forschung verlangt hat, oder wird der Schwerpunkt der Forschung wie zur Entstehungszeit der Universitäten im Mittelalter wieder vermehrt auf der Überlieferung und Perfektionierung des vorhandenen Wissens liegen?3

 

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Nun reicht die mir zur Verfügung stehende Zeit weder für eine vergleichende Betrachtung mit den Wissenschaftssystemen anderer Staaten noch für eine historische Untersuchung. Darüber hinaus ist der Zeitraum von 33 Jahren so lang, dass realistische Aussagen von mir nicht erwartet werden können. Denn nur die Zukunft selbst entscheidet über die Qualifizierung von Prognosen als bloße Illusionen, verheißungsvolle Spekulationen oder weitsichtige Visionen.4

 

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Angesichts dieser Schwierigkeiten, einen aussagekräftigen Blick auf die nächsten 33 Jahre zu werfen, scheint mir, dass es dem Thema weniger um einen prognostischen Blick in die Zukunft als vielmehr um eine diagnostische Betrachtung der Gegenwart geht. Ich will und kann deshalb im Folgenden nur diskussionsanregende subjektive Vorstellungen und Wünsche, mitunter wohl gar Hoffnungen und Befürchtungen zum Ausdruck bringen. Verstehen Sie deshalb bitte alle folgenden Ausführungen, auch wenn ich sie im Indikativ formulieren werde, im Konjunktiv, und lassen Sie uns anschließend erörtern, ob ich den Potentialis oder Irrealis hätte wählen sollen.

 

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Mir kommt hier die Aufgabe zu, aus dem Blickwinkel des Öffentlichen Rechts zu referieren. Dabei will ich zu drei Punkten Stellung nehmen: Zunächst skizziere ich die allgemeine Wissenschaftslandschaft im Jahre 2033, anschließend wende ich mich den Teilbereichen der Wissenschaft zu, also der Forschung einerseits und der Lehre andererseits. Zu jedem dieser drei Punkte werde ich drei Anmerkungen mache, ich stelle Ihnen im Folgenden also drei-mal-drei Thesen vor.

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I. Die Wissenschaftslandschaft im Jahre 2033

 

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Die Wissenschaft entwickelt sich nicht unabhängig von anderen Systemen. Selbstverständlich steht sie in einem wechselseitigen Verhältnis zur Gesellschaft, zum Staat, zur Technik, zur Umwelt, um nur einige Beispiele zu nennen. Insofern lässt sich das System Wissenschaft - noch dazu reduziert auf das Teilsystem Rechtswissenschaft, Abteilsystem Öffentliches Recht - nicht für die Zukunft beschreiben, ohne die anderen Systeme zu reflektieren. Allerdings will ich die anschließende Diskussion nicht auf die Zukunft der Menschheit als solche lenken. Ich werde deshalb beispielsweise nicht auf die von Bill Joy und Ray Kurzweil initiierte Diskussion eingehen, ob die Zukunft uns, die Menschen, angesichts der Entwicklungen auf den Gebieten von Robotik, Gentechnik und Nanotechnologie überhaupt noch braucht.5 Realisieren sich die schlimmsten solcher Szenarien, wird zumindest die zweite Hälfte des 21. Jahrhunderts überwiegend von sich selbst reproduzierenden Robotern im Nano-Größenbereich bestimmt, und solche künstlichen Lebewesen gehorchen sicherlich anderen Normen als denen des vernunftbezogenen Rechts - eine Rechtswissenschaft wäre insofern ihrer Existenzberechtigung beraubt.

 

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Auf drei Parameter muss ich aber doch Bezug nehmen, die für die Bedingungen der gesamten Wissenschaft, insbesondere aber auch für das Öffentliche Recht und seiner wissenschaftlichen Betrachtung, in den nächsten dreißig Jahren von erheblicher Bedeutung sein werden: Das ist zum einen die zunehmende Entstaatlichung, zum anderen die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechniken und schließlich die Veränderung der demographischen Struktur in Deutschland und in Europa.

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1. Privatisierung des Hochschulbereichs

 

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Die zunehmende Entstaatlichung, der wachsende Bedeutungsverlust des Nationalstaates, kommt vor allem in der Privatisierung und in der Europäisierung bzw. Globalisierung zum Ausdruck. Beide Faktoren wirken sich auch auf die Wissenschaftslandschaft aus: Insbesondere die Tendenz zur Privatisierung staatlicher Aufgaben wird vor den Universitäten nicht halt machen.6 Das staatliche Monopol auf die Hochschulausbildung ist ohnehin schon gefallen, wie bspw. auch die im letzten Jahr in Hamburg gegründete Bucerius Law School zeigt.

 

Es ist auch kein zwingender Grund ersichtlich, warum die juristische Ausbildung ausschließlich an staatlichen Universitäten erfolgen sollte. Solange für den Zugang zu den juristischen Berufen eine Staatsprüfung erforderlich ist, die gerade nicht von den Universitäten abgenommen wird, ist es ohne Bedeutung, wo die Studenten ihr Wissen erwerben. Das ist im übrigen schon heute zu beobachten, denn man darf auch als Hochschulangehöriger nicht die Augen davor verschließen, dass ein Großteil der Studenten von privaten Repetitoren auf das Staatsexamen vorbereitet wird.

 

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Auch im Hinblick auf die Forschung ergibt sich kein zwingender Grund, Rechtswissenschaft ausschließlich an staatliche Universitäten zu binden. Sofern man die Verbeamtung der Professoren als Garantie für ihre persönliche Unabhängigkeit und diese als notwendige Voraussetzung einer objektiven Forschung betrachtet, muss man auch die zahlreichen Nachteile bedenken, die diese dienstrechtliche Ausgestaltung nach sich zieht. Es in meinen Augen aber auch gar nicht zwingend notwendig, dass jeder einzelne Wissenschaftler unabhängig zu sein hat. Ausreichend ist vielmehr, dass das Wissenschaftssystem so ausgestaltet ist, dass verschiedene Aspekte der Wissenschaft auf den Markt gelangen können: Strukturelle statt individuelle Unabhängigkeit der Wissenschaft. Ganz im Sinne der Medienvielfalt lässt sich eine Wissenschaftsvielfalt vorstellen, die ihrerseits durch Wettbewerb gesichert wird. Denken Sie beispielsweise an das duale Rundfunksystem, in dem es neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine ganze Reihe von privaten Sendern gibt und die Unabhängigkeit der Berichterstattung nur durch diese Vielfalt gewährleistet wird.

 

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Allerdings habe ich dieses Beispiel nicht gewählt, weil ich das duale Rundfunksystem für besonders geglückt halte - ich kann mich - grundrechtsdogmatisch motiviert - durchaus für die Abschaffung aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begeistern. Ich will dieses Beispiel in die Diskussion einbringen, weil ich glaube, dass die staatlichen Universitäten in einem Wettbewerb mit privaten Hochschulen nicht als Verlierer hervorgehen werden. Ich bin vielmehr der festen Überzeugung, dass der Wissenschaftswettbewerb diejenige Universität zum Marktführer machen wird, die sich dauerhaft als unabhängig erweist und (deshalb) die beste Qualität anbietet.

 

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Dass aber die staatlichen Universitäten eine besondere Qualität liefern werden, liegt u.a. daran, dass sich die Finanzierung der Universitäten schon in naher Zukunft entscheidend verbessern wird. Und zwar nicht nur, weil ein Teil der Universitäten privatisiert worden sein wird und der Kuchen deshalb unter weniger Hungrigen zu verteilen sein wird, sondern auch, weil der Kuchen insgesamt größer werden wird. In spätestens 10 Jahren werden die Staaten alles daran setzen, um die Forschung und vor allem auch die Lehre auf den besten Stand zu bringen.

 

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Mit dieser optimistischen Aussage beschreibe ich keine Utopie. Ich antizipiere nur einen Paradigmenwechsel in der nationalen und europäischen Bildungs- und Forschungspolitik. Man mache sich nur eines klar: Wenn im Zeitalter der Wissensgesellschaft das menschliche Wissen der Wirtschaftsfaktor Nr. 1 ist, dann sind die Universitäten das Fort Knox der künftigen Gesellschaft. Wo, wenn nicht an den Universitäten, steht das Wissen nahezu im Überfluss zur Verfügung?

 

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Der Staat hat das noch nicht erkannt. Während die Wirtschaft ihre Mitarbeiter längst als Gewinnproduzenten begreift, versteht der Staat die Professoren immer noch in erster Linie als Kostenverursacher. Dieser Betrachtung liegt der Irrglaube zugrunde, Professoren arbeiteten nicht effizient. Ursächlich für diese Sichtweise mag sein, dass wissenschaftliches Eigentum, also wissenschaftliche Entdeckungen, Lehren und Theorien Allgemeingut sind und als solches frei genutzt und zitiert werden können. Aber wie hoch kann der gesellschaftliche Nutzen einer einzigen wissenschaftlichen Erkenntnis sein! Was kann die wissenschaftliche Lösung eines juristischen Problems für den Rechtsfrieden und damit, will man es unbedingt ökonomisch betrachten, für den Produktionsstandort Deutschland bedeuten! Wie viel Geld kann ein Anwalt verdienen, wenn er mit einer von einem armen Rechtshistoriker in mühseliger Kleinarbeit herausgefundenen Interpretation des Vindikationsrechts vor dem BGH durchdringt!

 

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Meine These ist: Die Universitäten sind hocheffizient, man darf eben nicht nur die rein ökonomische Meßlatte und diese noch dazu für einen kurzen Zeitraum anlegen. Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich bin nicht unbedingt der Meinung, dass man das an Universitäten erforschte Wissen zwingend kapitalisieren muss, obwohl das ein Gedanke wäre, den die Privatwirtschaft sicherlich gerne aufgriffe: Sie beschäftigte dann Professoren unter der Voraussetzung, dass ihr die Hälfte des Gewinns zustünde, den die Professoren mit ihren Forschungen auf dem freien Markt erzielten. Jenseits dieses Gedankens hat die Universität zur Zeit schlicht ein Marketing-Problem: Wenn der Gesellschaft, der Wissens-, der Informationsgesellschaft, erst einmal wieder bewusst (gemacht) wird, was die Universitäten für die Gesellschaft leisten, dann wird sie auch bereit sein, mehr Geld in die Bildung und damit in die Zukunft zu investieren.

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2. Virtuelle Universitäten

 

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Man muss kein Hellseher sein um zu erkennen, dass auch die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechniken die Wissenschaftsbedingungen entscheidend beeinflussen. Für die Universität der Zukunft sind insbesondere die technisch nahezu unbegrenzten Möglichkeiten der Datenspeicherung von Bedeutung. Darüber hinaus können die interaktiven Medien die Forschung wie die Lehre beeinflussen. Kann ich im Jahre 2033 nicht nur meinen Forschungs-, sondern auch meinen Lehrverpflichtungen von meinem Landhaus in der Provence aus nachkommen und brauche ich dafür nicht mehr an die Universität zu kommen? Kann ich möglicherweise gar nicht mehr an eine Universität kommen, weil die alma mater vollständig von einer virtuellen Universität verdrängt worden sein wird?

 

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Sicherlich führen die neuen Informations- und Kommunikationstechniken zu einer Entgrenzung von Raum und Zeit. Der leichte Zugang zu Informationen verschärft den internationalen Wettbewerb der Forscher untereinander, was zu begrüßen ist, denn maßgeblich ist nicht der einzelne Wissenschaftler, maßgeblich sind die Wissenschaft und ihre Ergebnisse. Gleichwohl wird es die Universitäten auch noch als real-existierende Gebäude geben, wie ich vor allem im Zusammenhang mit der Lehre näher ausführen werde. Zu wichtig ist die multipolare Kommunikation, ist das Streitgespräch, ist das natürliche menschliche Bedürfnis nach Gesellschaft. Ich befürchte allerdings tatsächlich, dass es beispielsweise die Universitätsbibliotheken in ihrer jetzigen Form nicht mehr geben wird. Die haptischen Bedürfnisse einiger weniger Wissenschaftler werden nicht ausreichen, um den enormen Kosten-, Verwaltungs- und vor allem Platzaufwand zu rechtfertigen.

 

 

3. Demographischer Faktor

 

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Schließlich will ich aus den verschiedensten gesellschaftlichen Veränderungen noch den demographischen Faktor betonen. Die Altersstruktur in Deutschland und in Europa wird sich erheblich verändern. Die Geburtenrate wird kontinuierlich weiter gesunken, die Bevölkerungszahl in Deutschland erheblich zurückgegangen sein. Mag sein, dass eine verstärkte Zuwanderung diesen Schwund zum Teil ausgleichen wird, aber das sei einmal dahingestellt.

 

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Diese demographische Entwicklung in Deutschland hat neben vielen Nachteilen zumindest doch einen Vorteil: Es wird schlicht mangels Masse - wenn mir der Zivilprozessrechtler diesen Vergleich erlaubt - keine Massenuniversitäten in dem Stil mehr geben wird, der die Hochschullandschaft vor allem in den siebziger und achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts geprägt hat.

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II. Forschung im Bereich des öffentlichen Rechts

 

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Nachdem ich die Rahmenbedingungen der Wissenschaft im Jahre 2033 auf diese Weise umrissen habe, komme ich auf die Forschung im Bereich des öffentlichen Rechts zu sprechen. Hier möchte ich drei Thesen zu den Forschungsaufgaben, zum Forschungsgegenstand und zu den Forschungsmethoden wagen:

 

 

1. Forschungsaufgaben

 

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Die Forschung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist in meinen Augen kein Selbstzweck, sie ist vielmehr eine dienende Wissenschaft. Der einzelne Wissenschaftler muss sich bewusst sein, dass sein Nutzen außerhalb des Erkenntnisinteresses darin liegt, gesellschaftlich verwertbares Wissen hervorzubringen.

 

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Dieses wissenschaftliche Selbstverständnis einmal vorausgesetzt, bekenne ich, dass ich das Öffentliche Recht in einem engen Zusammenhang mit der Politik betrachte. Nun will ich zwar weder das öffentliche Recht und schon gar nicht die Wissenschaft vom öffentlichen Recht als bloßes Instrument der Politik verstanden wissen, ich prognostiziere aber, dass die Wissenschaft verstärkt auch im Auftrage tätig werden wird. Noch wirken die Gutachten, die ja auch heute schon in hoher Zahl geschrieben werden, etwas anrüchig. Ich bin mir aber sicher, dass es neben dem jeweiligen Auftraggeber auch der Wissenschaft selbst zugute kommt, wenn sie sich mit praktischen Problemen befasst, anstatt sich im Elfenbeinturm zu verlieren. Der Gefahr einer abhängigen Wissenschaft, die mit solcher Auftragsbefassung verbunden ist, wird in meinen Augen ausreichend durch die bereits skizzierte Wissenschaftsvielfalt, durch den Wettbewerb zwischen den einzelnen Universitäten und den einzelnen Professoren sichergestellt. Ähnlich wie die zahlreichen Unternehmensberatungen kann ich mir die Wissenschaft vom Öffentlichen Recht im weiteren Sinne als Politikberatung vorstellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen denen von Unternehmensberatungen vergleichbar sein werden: Arbeiten im Projekt mit Wissenschaftlern anderer Disziplinen, strenges Zeitlimit etc.

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2. Forschungsgegenstand

 

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Ich komme zum Forschungsgegenstand und in diesem Zusammenhang noch einmal auf die bereits angesprochene zunehmende Entstaatlichung zurück. Denn geht nicht mit der Privatisierungswelle neben den staatlichen Aufgaben auch das gesamte öffentliche Recht verloren? Schon wird das Ende des Konstitutionalismus ausgerufen, der doch nur an monarchische Verhältnisse anknüpfe, und mit dem Konstitutionalismus ginge der Forschungsgegenstand des Öffentlichen Rechts schlechthin, ginge die Verfassung verloren.7

 

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Ich muss gestehen, dass meine Phantasie nicht soweit reicht, dass ich mir bis zum Jahre 2033 eine Gesellschaft vorstellen kann, die vollständig ohne den Staat auskommt, ohne die rechtliche Verankerung von verbindlichen Grundwerten, ohne einen rechtlich geregelten Interessenausgleich, ohne ein staatliches Gewaltmonopol. Die Aufgaben des Staates und damit die Aufgaben des öffentlichen Rechts werden sich gewandelt haben - sie werden aber nicht verloren gegangen sein. Das öffentliche Recht ist durch zweierlei gekennzeichnet: Zum einen normiert es das Verhältnis der einzelnen Staatsgewalten untereinander, zum anderen stellt es im Verhältnis zu den Bürgern verbindliche Regelungen auf, die letztlich dem friedlichen Zusammenleben aller Menschen in der Gesellschaft zu dienen bestimmt sind. Zumindest was die Staatsorganisation betrifft, wird deren rechtliche Normierung durch die Einbindung in eine wir auch immer ausgeformtes Staatsgebilde Europa noch komplizierter geworden sein. Es wird also weiterhin immensen Forschungsbedarf auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts geben.

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3. Forschungsmethoden

 

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Was die Forschungsmethoden betrifft, so plädiere ich für eine Öffnung des öffentlichen Rechts in der Zeit, im Raum und vor allem im Fach. Die Öffnung in der Zeit und im Raum verlangt nur eine zunehmende Berücksichtigung der Rechtsgeschichte und der Rechtsvergleichung. Zumindest die Notwendigkeit der Rechtsvergleichung folgt dabei unmittelbar aus der Europäisierung des Forschungsgegenstands.

 

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Vor allem aber will ich der Öffnung im Fach, also der Interdisziplinarität das Wort reden. Zwar halten einige die interdisziplinäre Forschung für eine Modeerscheinung, die schon wieder im vergehen sei. Ich bin allerdings der Auffassung, dass die Möglichkeiten der interdisziplinären Forschung noch nicht einmal zu einem Bruchteil richtig ausgeschöpft worden sind. Schaut man sich nämlich ein vermeintlich interdisziplinäres Gespräch an, dann stellt man fest, dass regelmäßig beide Fachvertreter aneinander vorbei reden. Jedenfalls sind sie nicht bereit oder nicht in der Lage, die Erkenntnisse der jeweils anderen Disziplin für den eigenen Standpunkt fruchtbar zu machen.

 

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Ursächlich ist dafür in meinen Augen vor allem die Sprache: Es ist eine Unsitte, dass sich die einzelnen Wissenschaften hinter einer Sprache verstecken, die anderen Wissenschaftlern nicht oder nur äußerst schwer zugänglich ist. Mut zur einfachen Sprache ist deshalb Voraussetzung für eine effiziente Interdisziplinarität.

 

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Darüber hinaus bin ich der Überzeugung, dass man den interdisziplinären Austausch institutionalisieren kann. So wichtig die jährlich stattfindende Staatsrechtslehrertagung auch sein mag, so bedeutsam der deutsche Rechtshistorikertag wohl ist - wäre es nicht sinnvoller, die unterschiedlichen Disziplinen in einem jährlichen Rhythmus zusammenzubringen? Und zwar nicht nur Wissenschaftler der einzelnen Untergliederungen der Rechtswissenschaft, wenngleich das schon einmal ein guter Anfang wäre, sondern auch der anderen Wissenschaften: Ich schlage deshalb vor, dass im zweijährlichen Turnus alle Dekane einer Universität zusammenkommen, um ihren Kollegen das wichtigste Forschungsergebnis ihrer Fakultät (wohlgemerkt im Singular!) vorzustellen. In Ansätzen gibt es so etwas schon mit den Forschungsberichten, doch reicht die schriftliche Fixierung der wissenschaftlichen Ergebnisse in meinen Augen nicht aus: Die Professoren lesen die Forschungsberichte nur im Hinblick darauf, ob und wie ihre eigenen Leistungen wiedergegeben werden. Für die anderen Disziplinen interessieren sie sich nicht oder doch weniger, möglicherweise verstehen sie deren Berichte auch gar nicht. Wieder ist die Sprache gefordert, und nur im unmittelbaren Dialog kann festgestellt werden, ob man die gleiche Sprache spricht oder aneinander vorbeiredet.

 

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Ich habe im übrigen die Hoffnung, dass die Öffentlich-Rechtler im Zusammenhang mit dem Begriff der Interdisziplinarität nicht stets an die Wirtschaftswissenschaften denken. Viel entscheidender scheint mir der Austausch mit der Philosophie zu sein. Ich kann mir gut vorstellen, dass im Zusammenhang mit der zunehmenden Entstaatlichung die Frage der Staatsräson erneut gestellt werden wird, und ich glaube nicht, dass die Öffentlich-Rechtler diese Frage werden beantworten können - auch nicht unter Rückgriff auf die Systemtheorie. Die Philosophie scheint mir dagegen die geeignete Disziplin zu sein, um einerseits die verschiedenen Wissenschaften aufeinander abzustimmen, um andererseits aber auch das wechselseitige Verhältnis zwischen der Wissenschaft und der Gesellschaft mit Leben zu füllen. Insofern freue ich mich schon auf die Veranstaltung der BWG "Die Philosophie im Jahre 2033."

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III. Lehre des öffentlichen Rechts

 

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Lassen sie mich abschließend die Situation der Lehre des Öffentlichen Rechts im Jahre 2033 beschreiben.

 

 

1. Internationale Perspektiven

 

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Meine erste These zur Lehre des Öffentlichen Rechts ist nicht besonders gewagt, denn sie lässt sich bereits zum heutigen Zeitpunkt belegen: Die Lehre wird der Forschung in puncto Internationalisierung stets einen Schritt voraus sein. Mit anderen Worten wird es für die Studenten im Jahre 2033 eine Selbstverständlichkeit geworden sein, dass sie mindestens ein Jahr, ich denke sogar zwei Jahre, an einer ausländischen Universität verbringen und dort die Grundzüge des gemeineuropäischen öffentlichen Rechts ebenso lernen wie die Besonderheiten des spezifischen nationalen öffentlichen Rechts.

 

 

2. Veranstaltungsformen

 

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Die Studenten der Zukunft bekommen alle Informationen über das Internet. Die Betonung liegt dabei auf alle, denn schon heute stehen jedem eine ganze Reihe von wichtigen juristischen Informationen im Internet zur Verfügung. Im Jahre 2033 werden aber ganze Lehrbücher zu sämtlichen Themenbereichen abrufbar sein, noch mehr: Nicht nur eine Bibliothek, alle wichtigen Bibliotheken der ganzen Welt werden im Volltext im Internet oder auf sonstigen Datenträgern zur Verfügung stehen. Selbst Prüfungen bedürfen nicht mehr zwingend der physischen Anwesenheit am selben Ort und zur selben Zeit, wenn entsprechende interaktive Überwachungsmethoden entwickelt worden sind. Die Fern- Universität Hagen könnte auf diese Weise doch noch Schule machen.

 

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Die universitären Veranstaltungen werden dadurch allerdings nicht überflüssig. Denn abstrahiert man einmal von dem Informationsträger, haben auch die heutigen Studenten bereits die Möglichkeit, sich fernab der Universität auf die Prüfungen vorzubereiten. Zugegeben, noch sind sie auf eine Bibliothek angewiesen, die sie auch räumlich an die Universität bindet. Gleichwohl steht es ihnen auch jetzt schon frei, zu den Veranstaltungen zu erscheinen oder nicht. Und so viel die Studenten heute in den Vorlesungen hält, so viel wird sie auch dann zu dem Besuch anregen, wenn sie alle Informationen außerhalb der Universität erhalten können.

 

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Ich kann mir aber eine Reihe von neuen Veranstaltungsformen vorstellen: Warum sollten beispielsweise nicht besonders qualifizierte Studenten aus unterschiedlichen Ländern zu einem gemeinsamen interaktiven Seminar zugelassen werden, das sie ausschließlich vor dem Monitor besuchen? Was spricht gegen einen automatisierten Privatunterricht am Computer? Und unabhängig von diesen technischen Möglichkeiten werden moot-courts, werden Rollenspiele, simulierte Gerichtsverhandlungen und Gesetzgebungsprozesse das Bild der Veranstaltungen auch im öffentlichen Recht prägen. Nicht zuletzt wird die von mir propagierte Interdisziplinarität auch Bestandteil der Lehre sein, indem etwa Studenten unterschiedlicher Fachrichtungen gemeinsam die Lösung eines bestimmten gesellschaftlichen Problems zu entwickeln haben.


1 Dieser Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Autor am 13. Dezember 2000 in der Humboldt-Universität zu Berlin gehalten hat. Im Rahmen der von der Berliner Wissenschaftlichen Gesellschaft organisierten Veranstaltung Rechtswissenschaft der Zukunft referierten auch Hans-Peter Haferkamp sowie Christoph Brömmelmeyer, deren Vorträge ebenfalls in HFR veröffentlicht sind. Die Beiträge sind auch in Druckform erhältlich: Berliner Wissenschaftliche Gesellschaft, Jahrbuch 2000, hg. im Auftrag des Vorstandes von Bernd Sösemann, Berlin Verlag Arno Spitz GmbH, Nomos-Verlagsgesellschaft.

2 Bernd Rüthers, Wir denken die Rechtsbegriffe um... Weltanschauung als Auslegungsprinzip, Zürich 1987, S. 16 ff.

3 Vgl. hierzu bspw. Peter Moraw, Der deutsche Professor vom 14. bis zum 20. Jahrhundert, in: Forschung. Mitteilungen der DFG, 1988, Beilage zu Heft 4.

4 Vgl. bspw. Erwin K. Scheuch, Meistens kommt es anders. Über die Haltbarkeit von Voraussagen. F.A.Z. v. 21.10.2000, S. III.

5 Bill Joy, Warum die Zukunft uns nicht braucht. F.A.Z. v. 6.6.2000, S. 49; Ray Kurzweil, Die Maschinen werden uns überzeugen, dass sie Menschen sind. F.A.Z. v. 5.7.2000, S. 51.

6 S. hierzu etwa das Plädoyer für privat finanzierte Studiengebühren von Manfred J.M. Neumann, Ohne Preis kein Fleiß, F.A.Z. v. 4.11.2000, S. 15.

7 S. bspw. Martin Albrow, Abschied vom Nationalstaat. Staat und Gesellschaft im globalen Zeitalter, 1998, passim.