Die Bundesregierung plant eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), wonach das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die Befugnis haben soll, den Erwerb einer Beteiligung an Unternehmen mit Sitz in Deutschland über eine Höhe von 25 % der Stimmrechte durch ausländische Investoren zu untersagen, wenn dies für die Wahrung der Belange der „öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ erforderlich ist. Die ursprünglich für den Februar geplante Verabschiedung eines Regierungsentwurfs durch das Bundeskabinett wurde auf April verschoben. Laut Presseberichten stehe das „Ob“ der Regelung nicht in Frage, hinsichtlich des „Wie“ bzw. des „Inwieweit“ seien aber noch viele Fragen „sehr klärungsbedürftig“. Der Beitrag möchte vor allem diese näher beleuchten und dabei zunächst auf die bei börsennotierten Gesellschaften gegebenen besonderen Rahmenbedingungen hinweisen und die bereits bestehenden rechtlichen Schutzvorkehrungen in Erinnerung rufen. Es wird eine mit dem Kapitalmarktrecht eng verzahnte Regelung angeregt und ausgelotet, inwieweit sich das Regelungsanliegen der Bundesregierung überhaupt in die Vorgaben des supranationalen Rechts einfügen lässt. Im Mittelpunkt steht dabei die Vereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), die im Gegensatz zu den anderen Grundfreiheiten grundsätzlich auch für Investoren aus Drittstaaten gilt.
Category
Business Law
Keywords
annual general meeting | business law | capital market | Corporate Governance | EC-Treaty | Art. 56 EC | ECJ | equity market | European Court of Justice | Federal Department of Trade and Industry | Federal Ministry of Economics | Para. 7 foreign trade law | foreign trade legislation | free movement of capital
Quotation reference:
Kaspar Krolop, HFR 2008, S. 1 et seqq.
Linking reference:
http://www.humboldt-forum-recht.de/english/1-2008/index.html
Edited by Christoph Otto