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ISSN 1862-7617
Publications - Essays - 10-2007
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HFR 10/2007, S. 1
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HFR 2007, S. 111
 

Christine Scheel

Emanzipation im Steuerrecht: Kinder besser fördern*

 

 

Ehegattensplitting ist heute nicht mehr zeitgemäß

 

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Die öffentlichen Haushalte können jeden Euro nur einmal ausgeben. Das gilt auch für die Förderung von Familien. Die Lebensrealität der Familien hat sich seit Einführung des Ehegattensplittings stark verändert. Die klassische "Hausfrauenehe" ist auf dem Rückzug. Immer mehr Mütter und Väter leben allein oder ohne Trauschein mit ihren Kindern zusammen. Viele brauchen zwei Einkommen, um über die Runden zu kommen. Gleichzeitig fehlen Betreuungsangebote für Kinder, um Familie und Beruf miteinander vereinbaren zu können. Dafür gibt der Staat zuwenig Geld aus.

 

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Es ist an der Zeit, neue Prioritäten zu setzen! Ich halte es für richtig, mehr Geld für ein besseres Leben mit Kindern unabhängig vom Status der Ehe zu investieren. Die Kinderbetreuung für unter Dreijährige muss ausgebaut werden, so dass Eltern ihren Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung auch tatsächlich einlösen können und zwar in allen Bundesländern. In vielen Bundesländern wird nämlich bisher der Rechtsanspruch selbst für drei- bis sechsjährige Kinder lediglich mit Halbtagsangeboten befriedigt, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Zeitgestaltung für Erwerbs- und Hausarbeit von Familien. Ganztagsschulen gibt es längst nicht in allen Städten oder Landkreisen.

 

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Familie und Beruf werden erst mit einer flächendeckenden ganztäglich strukturierten Bildungsinfrastruktur besser miteinander vereinbar werden. Eltern sollen in jeder Phase ihres Familienlebens frei entscheiden können, welche Betreuungsangebote sie für ihre Kinder in Anspruch nehmen wollen. Dafür ist es wichtig, dass die Betreuungs- und Bildungsinfrastruktur flexibel auf das dynamisch wechselnde Zeitmanagement von Familien mit Ausbildungsphasen, Berufsphasen, Hausarbeitsphasen, Weiterbildungsphasen reagieren kann. Es stimmt auch, dass Kinder manchmal mehr Zeit und persönliche Zuwendung benötigen, als die Eltern vorher erwartet hatten. Die soziale Infrastruktur muss so ausgestaltet sein, dass sie den Anforderungsbedingungen des Erwerbssystems gerecht wird. Die Erwerbsarbeitsbedingungen sind so stark in Bewegung, dass jedes Aussetzen für die persönliche Berufsqualifikation ein Risiko ist, so dass Flexibilität zwischen Frauen und Männern (Verhandlungslösungen) heutzutage zeitgemäße Antworten auf vielfältige Lebensrealitäten sind.

HFR 10/2007, S. 2
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HFR 2007, S. 112
 

Wie können Betreuungsangebote finanziert werden?

 

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Heute spart eine Alleinverdienerehe, unabhängig davon ob Kinder zu versorgen sind oder nicht, bis zu 7.914 Euro Einkommensteuer pro Jahr ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 104.304 Euro. Mit der Einführung der sog. Reichensteuer im letzten Jahr hat sich der maximale Splitting-Vorteil für Spitzenverdiener zusätzlich noch fast verdoppelt auf 15.414 Euro ab 500.000 Euro zu versteuernden Jahreseinkommen (ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags).

 

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Grundlage der Steuerersparnis ist das Ehegattensplitting, dessen Wirkung sich aus dem progressiven Einkommensteuertarif ergibt. Der Splitting-Vorteil ist umso größer, je größer der Abstand zwischen den Einkommen der Eheleute ist und umso höher das Einkommen des besser verdienenden Partners ist. Das bedeutet nicht jede Ehe wird vom Ehegattensplitting begünstigt. Wenn beide Ehepartner etwa gleich hohe Einkommen haben, gibt es gar keinen Splitting-Vorteil. Es wird nur der Unterschied der Einkommen innerhalb der Ehe gefördert. Kinder spielen beim Ehegattensplitting keine Rolle, sie werden über Kindergeld oder Kinderfreibeträge berücksichtigt.

 

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Der Staat verzichtet mit dem Splitting derzeit auf rund 20. Mrd. Euro Steuereinnahmen pro Jahr. Diese fiskalischen Wirkungen des Ehegattensplittings halte ich angesichts der veränderten Lebensverhältnisse nicht mehr für zeitgemäß. Heute leben nur noch in 60 Prozent der Ehen mit Splittingvorteil Kinder unter 27 Jahren. Bei 20 Prozent sind die Kinder schon erwachsen und aus dem Haus und weitere 20 Prozent der geförderten Ehen haben gar keine Kinder. Auf der anderen Seite wächst aber bereits jedes vierte Kind außerhalb einer Ehe auf. (so Ministerin Ursula von der Leyen in AFP-Meldung v. 22.01.2007)

 

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Ich halte es für richtig, die hohen Splittingvorteile, die vor allem von hohen Einkommen genutzt werden, zu begrenzen. Dies führt zu höheren Steuereinnahmen und macht den Weg für die Finanzierung von Betreuungsangeboten frei.

 

 

Warum Individualbesteuerung statt Ehegattensplitting?

 

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Das Ehegattensplitting kann man verfassungsrechtlich zwar nicht völlig abschaffen, aber durchaus in ein dem heutigen Realsplitting, zwischen Geschiedenen oder dauerhaft getrennt Lebenden, ähnliches Modell umwandeln. Jede Ehe oder Lebenspartnerschaft ist eine Unterhaltsgemeinschaft die füreinander einstehen muss. Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss dies steuerlich berücksichtigt werden. Daher soll es auch in Zukunft in der Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft bei dem Rechtsanspruch bleiben, dass die Übertragung der unterhaltspflichtigen Beträge steuerfrei zu stellen sind. Dies geschieht auch im Rahmen meines Vorschlags zur so genannten Individualbesteuerung. Sie bedeutet, dass künftig jede und jeder Steuerpflichtige mit dem persönlichen Einkommen besteuert und der Unterhaltsbetrag auf den jeweiligen Partner steuerfrei übertragen wird. Dies hat zur Konsequenz, dass die hohen Splittingvorteile überproportional bei den höheren Einkommen abgeschmolzen werden. Niedrige Einkommen sind nicht betroffen. Im Ergebnis können die Lohnsteuerklassen III, IV und V entfallen. Das macht das Steuerrecht einfacher. Die Individualbesteuerung beendet damit auch die nachteiligen Verteilungswirkungen auf das monatliche Nettoeinkommen, die sich bisher aus der Wahl der Lohnsteuerklasse V, in der Regel für die mitverdienenden Ehefrauen, ergeben. Das Modell ist selbstverständlich auch für eingetragene Lebenspartnerschaften vorgesehen.

HFR 10/2007, S. 3
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HFR 2007, S. 113
 

Warum einen Pauschal übertragbaren Höchstbetrag statt des tatsächlichen Unterhalts?

 

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Bisher gibt es ein Realsplitting bereits unter Geschiedenen oder dauerhaft getrennt Lebenden, hier müssen Unterhaltsleistungen tatsächlich geleistet werden, damit sie steuerlich berücksichtigt werden können. Für Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Partner können nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG Sonderausgaben bis zu 13.805 Euro/Jahr steuerlich abgesetzt werden. Die Grünen haben sich in ihrem Individualbesteuerungsmodell für eine etwas andere Lösung entschieden. Hier soll ein pauschaler Höchstbetrag übertragen werden können. Für einen Pauschalbetrag spricht, dass eine Unterhaltsgemeinschaft den übertragbaren Höchstbetrag unbürokratisch für Unterhaltsleistungen vom Höherverdienenden an den Wenigerverdienenden in Anspruch nehmen kann. Durch den pauschalen Höchstbetrag sind keine individuellen Verhandlungslösungen erforderlich. Der pauschal übertragbare Höchstbetrag muss so hoch bestimmt werden, dass sich der geringer verdienende Partner über den Existenz sichernden Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht (z. Z. 7.664 Euro) hinaus, eine eigenständige private Altersvorsorge aufbauen kann.

 

 

Warum ist das Familiensplitting keine gute Lösung?

 

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Teile der Union favorisieren ein Familiensplitting. Familiensplitting bedeutet die Ausdehnung des Ehegattensplittings auf die Kinder. D.h. ein Einkommen wird fiktiv auf die Zahl der Familienmitglieder verteilt und so besteuert, als wäre es z.B. zu gleichen Teilen verdient worden. Beim Ehegattensplitting wird das Einkommen durch den Faktor 2 geteilt, beim Familiensplitting würde die Zahl der Familienmitglieder den Faktor bestimmen, also z.B. 2 Ehepartner, 2 Kinder ergibt den Teilungsfaktor 4 für das zu versteuernde Einkommen. Denkbar sind aber auch andere Splittingfaktoren. Dieses Modell würde nach Angaben des Bundesfinanzministeriums circa 29 Mrd. Euro Steuermindereinnahmen auslösen.1

 

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Viele denken beim Familiensplitting an das französische Modell. In Frankreich gibt es das System des quotient familial. In einem Splittingverfahren wird das zu versteuernde Einkommen durch eine je nach Kinderzahl unterschiedliche Zahl geteilt: 1 für den Ehemann, 1 für die Ehefrau, 0,5 jeweils für das erste und das zweite Kind, 1 für das dritte Kind usw. Bei einem Ehepaar mit drei Kindern wird das Einkommen demzufolge durch den Faktor vier geteilt. Die darauf zu zahlende Steuer wird dann wieder mit vier multipliziert. Die Belastungen durch die Steuerprogression werden somit deutlich gemindert. Insbesondere für Familien mit hohen Einkommen zahlt sich eine große Kinderzahl überproportional aus.

 

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Dieser Vorschlag wirkt auf den ersten Blick positiv. Auf den zweiten Blick sieht man, dass das Familiensplitting den steuerlichen Vorteil für Hochverdiener gegenüber dem Ehegattensplitting noch weiter vergrößert. Die sozial ungerechten Wirkungen würden noch verstärkt.2 Bei Anwendung des französischen Modells würden die Steuermindereinnahmen, die durch das erweiterte Splitting-Modell verursacht werden, sogar noch zunehmen, weil aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest die Steuerfreistellung des sozialen Existenzminimums gewährleistet sein muss, was heute durch die Gewährung der kindbezogenen Freibeträge bzw. das Kindergeld (Günstigerprüfung) erfolgt.

 

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Jedes Familiensplitting-Modell knüpft weiterhin an den Progressionswirkungen des Einkommensteuertarifs an und verfährt gerade nicht nach der Devise, dass dem Staat jedes Kind gleich viel wert sein sollte. Allein Kindergeldregelungen, die losgelöst vom Einkommensteuersystem gezahlt würden, könnten eine Kinderförderung unabhängig von der Einkommenshöhe und den Progressionswirkungen des Einkommensteuertarifs bewirken.

 

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Wir haben heute eine zunehmende Kinderarmut insbesondere unter Sozialgeld- bzw. Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen und unter Beschäftigten mit geringen Erwerbsarbeitseinkommen. Wir haben keine finanziellen Probleme in höheren Einkommensschichten, die für ihre Kinder selbst sorgen können. Ich halte deshalb auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für gesellschaftspolitisch überholt, die immer noch von dem Leistungsfähigkeitsprinzip im Einkommensteuer-recht ausgeht und so die Familienförderung durch die Vorgabe von Kinderfreibeträgen prägt, die höhere Einkommen durch den Progressionstarif im Einkommensteuerrecht systematisch begünstigen. Dass die Union ausdrücklich vertritt, Leistungsträger mit hohen Einkommen stärker zu entlasten, als einfache Arbeitnehmer mit geringeren Einkommen halte ich für den falschen Weg.

 

HFR 10/2007, S. 4
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HFR 2007, S. 114
 

Warum ist eine Individualbesteuerung zeitgemäß?

 

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Bei der Individualbesteuerung mit übertragbarem Höchstbetrag werden die Eheleute/Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einzeln in Höhe ihres individuell erzielten Einkommens nach der Grundtabelle der Einkommensteuer besteuert. Das Einkommen des höher verdienenden Partners kann jedoch bis zu einem bestimmten Höchstbetrag auf den geringer verdienenden Partner übertragen werden, der diesen Betrag dann bei sich versteuern muss. Die Übertragung wird von den Finanzämtern pauschal unterstellt und muss nicht konkret nachgewiesen werden. Der übertragbare Höchstbetrag soll der steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltspflichten zwischen den Partnern dienen und damit der Einhaltung des verfassungsrechtlichen Gebots der sozialrechtlichen Einstandspflicht in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Völlig unabhängig von den bestehenden Unterhaltspflichten zwischen den Ehepartnern würden sich dann die Fragen zur Regelung der Unterhaltspflichten für Kinder oder den früheren Ehepartnern ergeben. Unser Realsplitting-Modell führt weg von der Zusammenveranlagung in der Einkommensteuer und hin zur Individualbesteuerung. Jeder Ehepartner muss seine eigene Steuererklärung machen. Unterhaltsfragen für Kinder aus erster Ehe oder an den früheren Partner schlagen sich dann ausschließlich in der Steuererklärung des Unterhaltspflichtigen nieder. Die Individualbesteuerung hat den großen Vorteil, dass alle Steuerbürger ihre Einkommens- und Vermögenserträge selbst verwalten. Das stärkt die wirtschaftliche Autonomie des Einzelnen und entspricht auch überwiegend den heutigen Erwerbsbiografien von Frauen und Männern. Das Selbstverständnis von Frauen und Männern ist ein anderes als zu Zeiten, als das Ehegattensplitting im Jahr 1958 eingeführt wurde.

 
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* Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung der Autorin wieder.

1 Vgl. Protokoll Deutscher Bundestag, 42. Sitzung 28.06.2006, S. 3962, Anlage 16

2 Vgl. Protokoll Deutscher Bundestag, 42 . Sitzung 28.06.2006, S. 3960-61, Anlage 14 und 15

 
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