In seinem Aufsatz befasst sich Professor Dr. Wolfgang Portmann mit der Suspendierung von Exekutivmitgliedern, die eine provisorische Entziehung der Organmitgliedschaft betroffener Personen darstellt. Das Thema wurde bislang in der schweizerischen wissenschaftlichen Literatur kaum diskutiert und mag auch für Rezipienten aus dem deutschen Rechtskreis von Interesse sein, da die Rechtsgrundlagen nicht so stark differieren.
Ausgehend von einer Begriffsbeschreibung und den Beweggründen von Suspendierungen, befasst sich der Autor mit deren Zulässigkeit. Hierbei werden zunächst die Körperschaften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) behandelt, wie die Aktiengesellschaft, Genossenschaft, GmbH und Kommanditaktiengesellschaft, sodann die Stiftung und in der Folge wird die Zulässigkeit differenziert nach der statutarischen Grundlage detailliert beim Verein untersucht. Da neben dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zwischen der juristischen Person und einem Exekutivmitglied zusätzlich eine schuldrechtliche Beziehung bestehen kann, thematisiert der Verfasser auch die Suspendierung bei diesen gesellschafts- und schuldrechtlichen Doppelverhältnissen. Aus den Untersuchungen folgend, zeigt er sodann auch Alternativen zur Suspendierung auf. Hierzu zählen die unmittelbare Abberufung, Entziehung von Aufgaben, Aufforderung zum Rücktritt, disziplinarische Maßnahmen und die Anrufung des Gerichts.
In seinem Fazit bezeichnet Professor Portmann die Suspendierung von Exekutivmitgliedern als wichtige Handlungsmöglichkeit der juristischen Person, wenn dieser aufgrund des Fehlverhaltens eines Exekutivmitglieds ein erheblicher Schaden droht. Eine Suspendierungskompetenz wird für den Verein zunächst dann bejaht, wenn sie in den Statuten vorgesehen ist, aber auch ohne statutarische Grundlage ist eine Suspendierungskompetenz des Vorstandes grundsätzlich zu bejahen, was sich sowohl aus dem Vereinsrecht selbst wie auch aus dem Kern der aktien- und genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen der Art. 726 Abs. 2 OR und Art. 905 Abs. 2 OR begründen lässt. Die konkrete Ausgestaltung dieser beiden Normen leidet jedoch an Mängeln in verschiedener Hinsicht, woraufhin der Autor weitere Schlussfolgerungen für das Vereinsrecht zieht. Besteht zwischen einem Exekutivmitglied und der juristischen Person neben dem Organschaftsverhältnis auch ein Arbeitsverhältnis, so lässt die Suspendierung der Organstellung das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unberührt.
Category
Company Law | Foreign Private Law | Swiss Law
Keywords
Associate | Association | Authorizers | Board members | Board of directors | Co-opting | Code of Obligations | Committees | Contesting | Convocation | Cooperative | Cooperative law | Corporate body | Corporate law | Corporate meeting | Damage | Damage to reputation | Decision-making body | Disciplinary action | Duty of allegiance | Duty of intervention | Employment contract | Executive board | Executive body | Executive members | Exemption | Fallibility | Foundation | Foundation supervision | General meeting | GmbH | Labour law | Law on associations | Legal person | Limited partnership with shares | Management | Management body | Managing Committee | Membership | Misconduct | OR | Art. 726 OR | Art. 905 OR | Order | Organizational deficiencies | Principle of proportionality | Recall | Representatives | Resignation | Statutes | Stock corporation | Stock corporation law | Suspension | Swiss Civil Code | Swiss law on associations | Termination | Trustees | UEFA | Voting right | Withdrawal | ZGB | Art. 65 ZGB | Art. 69 ZGB
Quotation reference:
Wolfgang Portmann, HFR 2010, S. 194 et seqq.
Linking reference:
http://www.humboldt-forum-recht.de/english/14-2010/index.html
Edited by Tobias M. Dreyer