Ist die Piraterie durch Namen wie Edward Teach und Klaus Störtebeker auch hinlänglich im öffentlichen Bewusstsein, so bleiben doch begriffliche Abgrenzungen etwa zur Kaperei vorzunehmen und offene Rechtsfragen der Zulässigkeit der Pirateriebekämpfung durch Streitkräfte zu beantworten. Der schillernde Begriff Piraterie beschreibt ein altes seevölkerrechtliches Phänomen, das lange fast überwunden geglaubt in jüngster Zeit aber zum Massenphänomen geworden ist. Die Bekämpfung dieses crimen humani generis ist Gegenstand von Bestimmungen des geschriebenen Völkerrechts wie des Völkergewohnheitsrechts. Seit fast zwei Jahrzehnten wird die Bundeswehr auch mit der Bundesmarine zu Einsätzen in Gebiete außerhalb Deutschlands entsandt, seit einiger Zeit auch im Rahmen der EU zur Bekämpfung der Piraterie, doch längst nicht alles scheint hierbei geklärt. Die Bundeswehr darf sich unter einem VN-Mandat an den internationalen Bemühungen zur Eindämmung der Piraterie dann durch die Bundesmarine beteiligen, wenn es sich um Einsätze im Rahmen und nach den Regeln von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG handelt, wobei zweifelhaft geworden ist, ob die Operation Atalanta hiervon abgedeckt wird. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Entsendung der Bundesmarine zur Piratenbekämpfung sind nicht erfüllt, wenn sich ein Einsatz zwar auf eine Ermächtigung des VN-Sicherheitsrates berufen kann, sich aber im Übrigen nicht als Einsatz im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG darstellt, sondern beispielsweise als unilateral oder im Rahmen einer ad-hoc-Koalition erfolgend. In diesen Fällen steht das Fehlen einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Gestattung dem Einsatz entgegen, mit der Folge, dass die Pirateriebekämpfung ausschließlich der Bundespolizei zusteht. Ist die Bundesmarine innerstaatlich nicht zur Pirateriebekämpfung auf Hoher See befugt, so steht ihrem Einsatz zugleich Völkerrecht entgegen, da dieses in Art. 107 und 110 SRÜ nur innerstaatlich befugten Kriegsschiffen die Pirateriebekämpfung gestattet.
Category
Constitutional Law | International Law | Public Law
Keywords
Armed forces | Basic Law | Cargo vessel | Chapter VII | Charta of the United Nations | Convention on the high sea | Convention on the law of the sea | Crimen humani generis | Customary international law | Economic zone | EU | European Union | Federal Armed Forces | Federal police | German Confederation | German Empire | Law enforcement | Law of armed conflict | Law of the sea | Marine | Maritime law | Maritime trade war | Military | Naval war | Navy | North German Confederation | Piracy | Pirate | Privateering | Prosecution | Prussia | SC | Security Council | Seizure | Ship of state | Sovereignty | State flag | UN | United Nations | Warship | War vessel
Quotation reference:
Norbert B. Wagner, HFR 2010, S. 31 et seqq.
Linking reference:
http://www.humboldt-forum-recht.de/english/3-2010/index.html
Edited by Peter Schmidt