Ein Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der Krebsforschung hat die Deutsche Forschungsgemeinschaft dazu veranlaßt, den Hochschulen zu empfehlen, verbindliche "Regeln guter wissenschaftlicher Praxis" zu formulieren.
Die Frage der Zulässigkeit solcher für die Mitglieder der Hochschulen verbindlicher Regeln wirft die grundsätzliche Problematik der Verteilung der Normerlaßkompetenz im Bereich wissenschaftlicher Sachverhalte und des Verhältnisses außerrechtlicher und rechtlicher wissenschaftsbezogener Normen zueinander auf.
Diese Problematik ist vor dem Hintergrund der multidimensionalen Struktur des Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) zu sehen. Die Wissenschaftsfreiheit weist neben der "klassischen" eingriffsabwehrrechtlichen Dimension und der Wertordnungsdimension eine leistungs - und organisationsrechtliche Dimension auf, die den Staat zur Bereitstellung funktionsfähiger Institutionen für einen freien Wissenschaftsbetrieb verpflichtet. Die Organisationsgestaltung steht unter einem Optimierungsvorbehalt. Die Optimierungsdimension prägt zusammen mit der gleichheitsrechtlichen Dimension der Wissenschaftsfreiheit die Ermittlung des Schutzbereiches. Die Definition des Begriffes Wissenschaft steht unter einem Gleichheits - und Optimierungsvorbehalt und fällt damit in den Kompetenzbereich der Grundrechtsberechtigten. Den Staat trifft ein "Definitions-" und ein "Identifikationsverbot".
Category
Constitutional Law | Public Law
Quotation reference:
Josef Franz Lindner, HFR 1999, S. 89 et seqq.
Linking reference:
http://www.humboldt-forum-recht.de/english/8-1999/index.html
Edited by Gordon Geiser, Matthias Prause, Simone Teves