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HFR 2003, S. 60
 

Prof. Dr. Bernhard Schlink

Ist Würde wägbar?

 

Ein Interview zur Stammzellenforschung mit Prof.Dr. Bernhard Schlink

 

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HFR: Wann beginnt die menschliche Würde?

 

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Prof. Schlink: Menschliche Würde beginnt, wenn menschliches Leben beginnt. Zugleich gilt, daß Lebens- und Würdeschutz in verschiedenen Lebensphasen und -situationen Verschiedenes bedeutet. Der Schutz der Würde verlangt und verbietet Verschiedenes mit zunehmender Mündigkeit des Menschen, und auch in den verschiedenen vorgeburtlichen Phasen schützt Würde zunächst bloße Potentialität, bloßes Dasein, dann das Sosein des Ungeborenen, das Ungeborene als Person, die wahrgenommen wird, ein Gegenüber ist und in Beziehung steht, und schließlich das ungeborene Leben, das zwar noch nicht geboren ist, aber doch gebärbares Leben ist. Der grundrechtliche Würdeschutz wird von Phase zu Phase reicher.

 

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HFR: Wäre es damit vereinbar, aus Embryonen - unter Zerstörung derselben - Stammzellen zu gewinnen?

 

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Prof. Schlink: Das Aufgeopfertwerden wie auch das Sichaufopfern ist als solches mit der menschlichen Würde nicht unvereinbar. Polizei- und Feuerwehrmänner werden zu Einsätzen kommandiert, die sie das Leben kosten können, und zwar muß niemand Polizei- oder Feuerwehrmann werden, der es nicht will, aber Soldat muß auch werden, wer es nicht will, und im Krieg heißt Soldatsein sein Leben opfern. Dieser Einsatz bis zum äußersten und letzten, nicht nur der freiwillige, sondern auch der unfreiwillige, ist solange keine Verletzung der Menschenwürde, als bei ihm ein solidarischer Konsens vorausgesetzt werden kann, d. h. daß die einen geopfert werden, damit die anderen gerettet werden, und daß die Last des Opfers die einen ebenso trifft, wie sie auch jeden anderen treffen könnte. Bei werdendem Leben verstößt jedenfalls dann, wenn es ohnehin absterben wird, die Entfaltung des solidarischen Potentials in der Forschung nicht gegen den grundrechtlich gebotenen Lebens- und Würdeschutz.

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HFR: Macht es dabei einen Unterschied, ob diese Embryonen extra für die Stammzellengewinnung erzeugt wurden im Gegensatz zu denen, die aus In- vitro-Fertilisation übrigbleiben?

 

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Prof. Schlink: Die Forschung mit Embryonen, die bei der In-vitro-Fertilisation anfallen, aber nicht eingepflanzt werden und früher oder später absterben, ist kein Verstoß gegen den grundrechtlich gebotenen Lebens- und Würdeschutz; er ist dies auch dann nicht, wenn aus den überzähligen befruchteten Eizellen weitere Zellen gewonnen werden.

 

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HFR: Wäre Klonen mit der Würde von Menschen vereinbar?

 

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Prof. Schlink: Kein Verstoß ist die Forschung mit überzähligen Embryonen in der Weise des therapeutischen Klonens. Für erfolgreiches reproduktives Klonen sind jedenfalls derzeit so viele Versuche, so viele befruchtete Eizellen erforderlich, daß der Rahmen der Forschung mit überzähligen befruchteten Eizellen gesprengt würde. Selbst wenn das reproduktive Klonen eines Tages eine Variante der In-vitro- Fertilisation sein sollte, die nicht mehr befruchtete Eizellen brauchen sollte als diese, wird es doch die Zerstörung einer befruchteten Eizelle verlangen, die nicht abgetötet werden müßte, sondern eingepflanzt werden, wachsen und geboren werden könnte - das wäre mit der Würde des Menschen nicht vereinbar.

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HFR: Bemißt sich die Intensität der Schutzwürdigkeit von Embryonen auch nach dem Zweck (z. B. Heilung Schwerkranker), zu dem Stammzellen gewonnen werden sollen? Mit anderen Worten: Ist Würde wägbar?

 

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Prof. Schlink: Ja, es hängt vom Gegenstand der Forschung ab, ob die Würde gewahrt oder verletzt wird. Das therapeutische Klonen zur Herstellung kosmetischer Produkte wäre anders als das zur Heilung von Alzheimer und Parkinson gewiß eine Verletzung der Würde menschlichen Lebens. Das folgt aus dem oben gekennzeichneten Zusammenhang zwischen Würde, Opfer und solidarischem Potential. Das ist auch keine Besonderheit des Lebens- und Würdeschutzes des ungeborenen Lebens; das Opfer, das im Krieg abverlangt werden kann, kann nicht im Manöver abverlangt werden, und was beim Feuerwehr- oder Polizeieinsatz gerechtfertigt sein kann, ist es nicht bei der Feuerwehr- oder Polizeiübung.

 

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HFR: Läßt sich in diesem Zusammenhang eine derartige "Güterabwägung" mit der Konstellation in Abtreibungsfällen vergleichen?

 

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Prof. Schlink: Auch in der Schwangerschaftsabbruchkonstellation gilt es zu unterscheiden und trifft auch das Bundesverfassungsgericht Unterscheidungen. In der ersten Phase des ungeborenen Lebens, der Zeit von der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle bis zur Einnistung in der Gebärmutter, verlangt das Bundesverfassungsgericht überhaupt keinen Schutz gegen die Abtötung der befruchteten Eizelle durch den Intrauterinpessar; für die Zeit nach der Einnistung fordert das Bundesverfassungsgericht bis zur 12. Woche einen minderen und bis zur 22. Woche einen stärkeren, aber immer noch schwächeren Schutz als den, den das geborene Leben genießt. Zwar formuliert das Bundesverfassungsgericht gelegentlich das Verbot, "die Grundrechtspositionen der Frau denen des ungeborenen Lebens überzuordnen" und auch das Verbot "jegliche[r] Differenzierungen der Schutzverpflichtung mit Blick auf Alter und Entwicklungsstand dieses Lebens oder die Bereitschaft der Frau, es weiter in sich leben zu lassen". Aber zugleich ordnet es die Grundrechtsposition der Schwangeren, die die Schwangerschaft abbrechen darf, dem Lebensrecht des Ungeborenen über, es differenziert im Blick auf die Entwicklung des Ungeborerenen mit den Fristen von 12 und 22 Wochen, und es differenziert auch im Blick auf die Bereitschaft der Frau, die Schwangerschaft fortzusetzen, wenn es darauf abstellt, ob ihr die Bereitschaft zur Fortsetzung der Schwangerschaft zugemutet werden kann. Aus Angst, bei der Anerkennung des Unterschieds unterschiedlicher Lebensphasen würden einige Lebensphasen des Lebens- und Würdeschutzes teilhaftig, andere dagegen nicht, ebnet das Bundesverfassungsgericht den Unterschied ein, statt zu erkennen, daß Lebens- und Würdeschutz zwar stets Beachtung verlangt, in den unterschiedlichen Lebensphasen und -situationen aber unterschiedliche Bedeutung hat.

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HFR: Inwieweit ist Leben Voraussetzung von Würde?

 

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Prof. Schlink: Das Bundesverfassungsgericht läßt den Würdeschutz nicht mit dem Tod enden. Daran leuchtet ein, daß nach dem Tod nicht jeder Schutz enden kann. Ob es tatsächlich der Schutz der Würde des Verstorbenen oder nicht vielmehr der Schutz der Würde der Lebenden ist, der auch einen sensiblen, respekt- und taktvollen Umgang mit den Verstorbenen und deren Ansehen verlangt, mag letztlich dahinstehen.

 

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HFR: Die Problematik der Regelung von Forschung auf diesem Gebiet ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine moralische Frage. Inweiweit muß sich das Recht hier an moralischen Vorstellungen orientieren?

 

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Prof. Schlink: Ich sehe hier keinen wirklichen Gegensatz zwischen einer rechtlichen und einer moralischen Frage. Seit die Grundrechte auch den Gesetzgeber binden, seit damit der Gegensatz zwischen Naturrecht und positivem Recht aufgehoben oder jedenfalls entscheidend relativiert wurde, sind die relevanten moralischen Fragen, die sich um Freiheit und Gleichheit und Menschenwürde stellen, als verfassungsrechtliche, grundrechtliche Fragen rekonstruierbar.

 

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HFR: Welche moralischen Fragen? Es erscheint schwer, die drei unterschiedlichen Ursprünge von Moralvorstellungen: Kirche, Philosophie und die ganz alltägliche Emotionalität der einzelnen in Einklang zu bringen, von den erheblichen Inkonsistenzen innerhalb dieser Ursprünge ganz zu schweigen.

 

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Prof. Schlink: Es gibt religiöse, kirchliche moralische Argumente, die wegen der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates des Grundgesetzes in die oben erwähnte Rekonstruktion keinen Eingang finden können, und es gibt eine moralische Emotionalität, die sich rationalen Standards unterwerfen muß, um sich in die Rekonstruktion einzubringen. Davon abgesehen gibt es einen moralischen Diskurs, der die Unterschiedlichkeit der unterschiedlichen Ursprünge transzendiert.

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HFR: Ist nicht auch die Erforschung seiner selbst ein wesentlicher Aspekt der Würde des Menschen oder greift er damit in unzulässiger Weise in Schöpfung oder Natur ein?

 

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Prof. Schlink: Natürlich ist die Erforschung der Welt und des Menschen selbst ein Aspekt der Würde des Menschen. Natürlich waren und sind Schöpfung und Natur dem Menschen nicht unverfügbar. Auch das Insistieren auf die Differenz zwischen Schöpfer und Geschöpf, als könnte im Schritt vom Geschöpf zum Schöpfer noch innegehalten werden, kommt zu spät und ist verfehlt; es wachsen Kinder heran, die in-vitro nur dank eines menschlichen Schöpfungsakts entstanden sind, und es kann nur darum gehen, wie mit den neuen medizinisch-technischen Schöpfungsmöglichkeiten umgegangen wird, nicht ob.

 

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HFR: Bei Betrachtung der aktuellen Gesetzeslage zeigen sich zahlreiche Widersprüchlichkeiten, die einen Spiegel von rational schwer nachvollziehenden intuitiven Emotionalitäten der Gesellschaft zu bilden scheinen. Welche gesetzlichen Wertungswidersprüche erscheinen Ihnen besonders veränderungswürdig?

 

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Prof. Schlink: Daß die befruchtete Eizelle, die sich einzunisten anschickt, nicht davor geschützt wird, durch den Intrauterinpessar am Einnisten gehindert, ausgeschieden und abgetötet zu werden, daß aber bei der befruchteten Eizelle, die in-vitro erzeugt wird und existiert, alles verboten wird, was nicht zur Einpflanzung in die Frau, also zur Schwangerschaft führt oder führen kann, ist schwer miteinander zu vereinbaren. Die zugrundeliegende Logik ist vielleicht, daß das natürliche und das beförderte Abgehen und Absterben befruchteter Eizellen zum Leben dazugehört, während der manipulative Umgang mit unserem Ursprung demgegenüber das ganz andere ist. Aber diese Logik verkennt, daß das Potential des werdenden Lebens heute eben nicht mehr nur Schwangerschaft und Geburt - oder Abtötung ist, sondern auch der diagnostische Beitrag zur erfolgreichen Schwangerschaft nichtbehinderter Geschwisterembryos, der Beitrag zur medizinischen Forschung und künftig vielleicht sogar zur Heilung bislang nicht heilbarer Krankheiten.

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HFR: Entspringen die Befürchtungen der Gesellschaft - Ihrer Meinung nach - einer besonnenen und begründeten Besorgnis oder ist die Skepsis gegenüber bzw. die Abkehr von Forschung nicht vielmehr der Wunsch, in die platonische Höhle zurückzukehren oder sie am besten gar nicht erst zu verlassen, weil man das Licht der Selbstbewußtwerdung nicht ertragen kann?

 

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Prof. Schlink: Die neuen medizinisch-technischen Schöpfungsmöglichkeiten sind etwas fundamental anderes und Neues, und der Reflex, fundamental anderes und Neues abzulehnen, ist verständlich. Als die Atombombe schon längst entwickelt und geworfen und die friedliche Nutzung der Kernenergie bereits in vollem Gang war, wurde noch diskutiert, als könnten wir uns für oder gegen die Kernenergie entscheiden; als in den 70er Jahren mit der Pille die Entkoppelung von Sexualität und Fortpflanzung bereits vollzogen war, wurde diskutiert, ob es sie geben solle. Wenn etwas fundamental neu und anders wird, liegt es nahe, vor die Frage, wie damit umzugehen ist, die Frage zu stellen, ob überhaupt damit umgegangen werden soll - selbst wenn es eigentlich gar kein Zurück mehr gibt.

 

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HFR: An welchem Punkt schlägt forscherischer Selbstbewußtwerdungsprozeß in Mißbrauch um?

 

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Prof. Schlink: Nicht an einem Punkt, sondern an vielen Punkten. Das eben sind die Mühen der Beschäftigung mit dem Wie anstatt der schneidigen Entscheidung zum Ob. Bei der Stammzellenforschung, bei der Präimplantationsdiagnostik, beim therapeutischen Klonen gibt es jeweils zu Rechtfertigendes und Nichtzurechtfertigendes, verantwortlichen Gebrauch und Mißbrauch. Entsprechend bedarf es der Regelungen, was präimplantationsdiagnostisch untersucht werden darf und was nicht, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken mit embryonalen Stammzellen geforscht und unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken therapeutisch geklont werden darf. Der Gesetzgeber muß sich hierauf im einzelnen einlassen, statt die Probleme rigoristisch zu leugnen.