Externer Geldwäschebeauftragter nach der AMLR: Pflicht, Auslagerung und Grenzen

Tobias Friedrich Geprüft von Tobias FriedrichZuletzt aktualisiert: 8. Oktober 2026
Externer Geldwäschebeauftragter nach der AMLR: Pflicht, Auslagerung und Grenzen
Inhalte
  1. Welches Recht wann gilt
  2. Wer einen Geldwäschebeauftragten braucht
  3. Was die Funktion künftig umfasst
  4. Intern, extern oder hybrid: der direkte Vergleich
  5. Auslagerung nach Art. 18 AMLR
  6. Die offene Frage: externe Person als ernannter Beauftragter
  7. Die Verantwortung der Leitung bleibt
  8. Bußgeldrahmen heute und künftig
  9. Woran Sie einen tragfähigen Dienstleister erkennen
  10. Was Sie aus der Entscheidung mitnehmen sollten

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie stellt dem Geldwäschebeauftragten einen Compliance-Manager im Leitungsorgan zur Seite, erlaubt die Auslagerung von Aufgaben weiterhin, nennt aber erstmals Aufgaben, die unter keinen Umständen ausgelagert werden dürfen. Für Kredit- und Finanzinstitute müssen die Mitgliedstaaten bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen Höchstbußen von mindestens 10 Mio. Euro oder 10 % des Jahresumsatzes vorsehen. Wer die Funktion heute extern vergibt oder das plant, sollte sie deshalb so aufbauen, dass sie auch unter der AMLR trägt.

Welches Recht wann gilt

Bis zum 9. Juli 2027 gilt das Geldwäschegesetz. Maßgeblich sind vor allem § 7 GwG zur Bestellung, § 6 Abs. 7 GwG zur Auslagerung und § 56 GwG zu den Bußgeldern. Ab dem 10. Juli 2027 gelten Art. 11 (Compliance-Funktionen), Art. 18 (Auslagerung) und Art. 69 (Verdachtsmeldung) der Verordnung (EU) 2024/1624. Die Bußgeldhöhen ergeben sich dann aus Art. 55 der Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6) und deren deutscher Umsetzung. Konkretisiert wird die Verordnung durch technische Standards und Leitlinien der EU-Geldwäschebehörde AMLA.

Wer einen Geldwäschebeauftragten braucht

Nach geltendem Recht müssen Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter bestellen. Dazu zählen:

  • Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen,
  • Zahlungs- und E-Geld-Institute,
  • Finanzunternehmen,
  • Versicherungsunternehmen, soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen oder Kapitalisierungsprodukte anbieten,
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften,
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.

Bei anderen Verpflichteten, etwa Immobilienmaklern und Güterhändlern, kann die Aufsicht die Bestellung nach § 7 Abs. 3 GwG anordnen; bei Güterhändlern, deren Haupttätigkeit der Handel mit hochwertigen Gütern ist, soll sie es. Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsicht vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG).

Die AMLR beschränkt die Pflicht nicht mehr auf einzelne Gruppen. Nach Art. 11 AMLR brauchen grundsätzlich alle Verpflichteten zwei Rollen:

  • Compliance-Manager: ein Mitglied des Leitungsorgans, das für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich ist und für ausreichende Ressourcen sorgt (Art. 11 Abs. 1).
  • Geldwäschebeauftragter: vom Leitungsorgan ernannt, mit ausreichend hoher hierarchischer Stellung, zuständig für die tägliche Umsetzung einschließlich der gezielten finanziellen Sanktionen und Kontaktstelle für die Behörden (Art. 11 Abs. 2).

Kleinere Verpflichtete werden entlastet: Rechtfertigen Art, Risiko, Komplexität und Größe des Geschäfts dies, darf eine Person beide Rollen übernehmen (Art. 11 Abs. 7). Gehört ein Verpflichteter geringer Größe und mit geringem Risiko zu einer Gruppe, kann er eine Person ernennen, die die Funktion bereits in einem anderen Gruppenunternehmen wahrnimmt (Art. 11 Abs. 2 UAbs. 4). Die Abberufung des Geldwäschebeauftragten ist der Aufsicht mitzuteilen, auch mit der Angabe, ob sie mit seiner Aufgabenerfüllung zusammenhängt.

Was die Funktion künftig umfasst

Unter der AMLR hat der Geldwäschebeauftragte einen klar umrissenen Aufgabenkern:

  • Er erstellt die unternehmensweite Risikobewertung; das Leitungsorgan billigt sie (Art. 10 Abs. 2 AMLR).
  • Er setzt die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen im Tagesgeschäft um, einschließlich der gezielten finanziellen Sanktionen (Art. 9, Art. 11 Abs. 2 AMLR).
  • Er meldet verdächtige Tätigkeiten an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete niedergelassen ist (Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 69 Abs. 6 AMLR).
  • Er berichtet unabhängig und direkt an das Leitungsorgan und, falls vorhanden, an das Aufsichtsorgan und darf vor Risikoentwicklungen warnen (Art. 11 Abs. 5 AMLR).
  • Er ist vor Repressalien geschützt; seine Entscheidungen dürfen nicht durch wirtschaftliche Interessen des Verpflichteten beeinflusst werden (Art. 11 Abs. 4 AMLR).

Der Compliance-Manager legt dem Leitungsorgan mindestens jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Strategien, Verfahren und Kontrollen vor und sorgt dafür, dass festgestellte Mängel zeitnah behoben werden (Art. 11 Abs. 6 AMLR). Die Verantwortung der Leitung wird damit zu einer benannten persönlichen Zuständigkeit.

Intern, extern oder hybrid: der direkte Vergleich

KriteriumInterne BesetzungExterne UnterstützungHybrid
KostenFixkosten inklusive Fortbildung, Vertretung, Systemeplanbare Vergütung zuzüglich interner Steuerungmittlere Fixkosten
Fachwissenmuss aufgebaut und gehalten werdenKern des Geschäftsmodellsgeteilt
Nicht auslagerbare Aufgaben (Art. 18 Abs. 3 AMLR)im Hausbleiben im Haus und brauchen klare Schnittstellenim Haus, operativ unterstützt
Nähe zum Betriebhochbraucht feste Schnittstellenhoch

Für Häuser mit überschaubarem Geschäftsvolumen lohnt sich eine interne Vollzeitfunktion selten. Unter der AMLR wird das hybride Modell zum belastbarsten Zuschnitt: Ernennung, Billigungen und Entscheidungen liegen beim Verpflichteten, ein spezialisierter Dienstleister übernimmt die operative Arbeit. Wie sich ein solches Modell aufbauen lässt, zeigt das Angebot von S+P Compliance, einen externen Geldwäschebeauftragten einzubinden. Berichtswege, Eskalation und Vertretung sollten dabei von Beginn an vertraglich festgelegt werden.

Auslagerung nach Art. 18 AMLR

Die AMLR erlaubt die Auslagerung von Aufgaben an Dienstleister, knüpft sie aber an strengere Bedingungen als § 6 Abs. 7 GwG:

  • Mitteilung vor Beginn: Die Aufsicht ist zu informieren, bevor der Dienstleister die Aufgabe ausführt (Art. 18 Abs. 1).
  • Volle Haftung: Der Verpflichtete haftet in vollem Umfang für jedes Tun und Unterlassen des Dienstleisters. Er muss für jede ausgelagerte Aufgabe nachweisen können, dass er deren Hintergründe und Ansatz versteht und dass sie seine spezifischen Risiken mindert (Art. 18 Abs. 2).
  • Qualifikation und Vertrag: Der Verpflichtete stellt vorab die ausreichende Qualifikation des Dienstleisters sicher. Die Bedingungen werden schriftlich vereinbart; Dienstleister und Unterauslagerer wenden die Strategien und Verfahren des Verpflichteten an. Er kontrolliert regelmäßig, je nachdem, wie kritisch die Aufgabe ist (Art. 18 Abs. 4).
  • Aufsichtsfähigkeit: Die Auslagerung darf die Aufsicht nicht wesentlich in ihrer Fähigkeit einschränken, die Einhaltung zu überwachen (Art. 18 Abs. 5).
  • Drittländer mit hohem Risiko: Auslagerung dorthin nur innerhalb der Gruppe und unter engen Voraussetzungen (Art. 18 Abs. 6).

Unter keinen Umständen ausgelagert werden dürfen nach Art. 18 Abs. 3 AMLR:

  • a) Vorschlag und Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung,
  • b) Billigung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen,
  • c) Entscheidung über das Risikoprofil des Kunden,
  • d) Entscheidung über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder eine gelegentliche Transaktion,
  • e) Verdachtsmeldungen und schwellenwertbasierte Meldungen an die zentrale Meldestelle, außer an einen anderen Verpflichteten derselben Gruppe im selben Mitgliedstaat,
  • f) Billigung der Kriterien zur Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen und Tätigkeiten.

Auslagerbar bleiben vor allem Monitoring, Alert-Bearbeitung, Sachverhaltsermittlung, Fallakte und Meldeentwurf, Entwürfe von Risikobewertung und Richtlinien, Schulungen sowie die Berichtsvorbereitung. Für Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Rechtspersönlichkeit gilt eine Ausnahme: Sie dürfen die Aufgaben nach Buchst. c bis e mit Genehmigung der Aufsicht an einen Dienstleister auslagern (Art. 18 Abs. 7 AMLR).

Die offene Frage: externe Person als ernannter Beauftragter

Die Verordnung regelt nicht ausdrücklich, ob eine externe Person zum Geldwäschebeauftragten nach Art. 11 Abs. 2 ernannt werden kann. Klar ist: Die Verdachtsmeldung gibt der ernannte Geldwäschebeauftragte ab (Art. 69 Abs. 6), und die Meldung selbst ist nicht auslagerbar (Art. 18 Abs. 3 Buchst. e). Bis zum 10. Juli 2027 gibt die AMLA Leitlinien zur Auslagerung heraus, unter anderem zu den Aufgaben von Verpflichtetem und Dienstleister und zu den aufsichtlichen Erwartungen an kritische Funktionen (Art. 18 Abs. 8 AMLR). Bis dahin sollte das Modell in beiden Auslegungen tragen:

  • Ernennung als Organisationsakt des Hauses: Das Leitungsorgan ernennt die Person ausdrücklich, mit Stellung, Befugnissen, Systemzugang und unabhängiger Berichtslinie im Unternehmen.
  • Meldung im Namen des Verpflichteten: Die Abgabe erfolgt durch den Ernannten. Der Dienstleister bereitet vor, gibt aber nicht als Dritter ab.

Nach geltendem Recht kommt hinzu: Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben, hat ungehinderten Zugang zu allen relevanten Informationen und Systemen und unterliegt bei Verdachtsmeldungen und Auskunftsersuchen der FIU nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung (§ 7 Abs. 5 GwG).

Die Verantwortung der Leitung bleibt

Schon heute ist der Geldwäschebeauftragte für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig, während die Verantwortung der Leitungsebene unberührt bleibt (§ 7 Abs. 1 S. 2 GwG). Bei einer Auslagerung bleibt die Verantwortung beim Verpflichteten (§ 6 Abs. 7 GwG). Die AMLR geht weiter: Sie ordnet die Verantwortung einem benannten Mitglied des Leitungsorgans zu (Art. 11 Abs. 1) und begründet die volle Haftung für ausgelagerte Aufgaben (Art. 18 Abs. 2).

Für die Geschäftsleitung heißt das: Sie muss Konzepte des externen Dienstleisters inhaltlich prüfen, billigen und ihre Umsetzung kontrollieren. Eine Unterschrift unter einen Dienstleistungsvertrag reicht nicht.

Die finanzielle Seite dieses Risikos lässt sich immerhin abfedern: Ein Firmenrechtsschutz übernimmt die Kosten für Anwalt und Gericht, wenn ein Unternehmen Maßnahmen der Aufsicht gerichtlich überprüfen lässt oder sich gegen Vorwürfe verteidigen muss. Welche Bausteine eine Rechtsschutzversicherung dafür mitbringen sollte, hängt von Rechtsform und Geschäftsmodell ab.

Bußgeldrahmen heute und künftig

Nach § 56 GwG gilt bis zum 9. Juli 2027:

  • grundsätzlich bis 150.000 Euro bei Vorsatz und bis 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit; für die Tatbestände des § 56 Abs. 2 GwG bei sonstiger Fahrlässigkeit bis 50.000 Euro,
  • schon die unterlassene Bestellung des Geldwäschebeauftragten oder seines Stellvertreters ist bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 GwG),
  • bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis 1 Mio. Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils,
  • für juristische Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG bis 5 Mio. Euro oder 10 % des Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Künftig verlangt die AMLD6 von den Mitgliedstaaten für solche Verstöße Höchstbußen von mindestens dem Zweifachen des Gewinns oder mindestens 1 Mio. Euro; für Kredit- und Finanzinstitute als juristische Personen mindestens 10 Mio. Euro oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 55 Abs. 2 und 3 RL (EU) 2024/1640). Die konkreten deutschen Beträge hängen vom Umsetzungsgesetz ab.

Verfahren dieser Größenordnung führen regelmäßig auch zu Ermittlungen gegen die handelnden Personen. Ein Strafrechtsschutz deckt die Verteidigungskosten der Verantwortlichen bereits im Ermittlungsverfahren, also lange bevor ein Gericht über den Vorwurf entscheidet.

Woran Sie einen tragfähigen Dienstleister erkennen

  • Qualifikation und Branchenerfahrung der konkret eingesetzten Personen,
  • ein Leistungsschnitt, der die nicht auslagerbaren Aufgaben nach Art. 18 Abs. 3 AMLR ausdrücklich beim Verpflichteten belässt,
  • ein Ernennungs- und Meldemodell, das zu Art. 11 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 6 AMLR passt,
  • eine Vertretungsregelung mit benannter Person, Reaktionszeit und Anzeige,
  • verbindliche Reaktionszeiten bei eiligen Verdachtsfällen,
  • Prüf-, Informations- und Kontrollrechte im Vertrag sowie Regeln zur Unterauslagerung,
  • Zuarbeit zum jährlichen Bericht des Compliance-Managers an das Leitungsorgan,
  • Unterstützung bei den Anzeigen nach § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 4 GwG sowie bei der Mitteilung nach Art. 18 Abs. 1 AMLR,
  • eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe.

Was Sie aus der Entscheidung mitnehmen sollten

  • Ab dem 10. Juli 2027 brauchen grundsätzlich alle Verpflichteten einen Compliance-Manager und einen Geldwäschebeauftragten; kleinere Verpflichtete werden nach Art. 11 Abs. 7 AMLR entlastet.
  • Auslagerung bleibt zulässig, ist aber vor Beginn mitzuteilen. Sechs Kernaufgaben einschließlich der Verdachtsmeldung bleiben im Haus.
  • Leitung und Haftung sind nicht übertragbar.
  • Verträge, Anzeigen und Berichtswege sollten Sie noch 2026 auf die AMLR ausrichten. Die Frage lautet dann nicht mehr, ob ausgelagert wird, sondern was ausgelagert werden darf.

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Porträt: Tobias Friedrich

Tobias Friedrich

Gründer & Geschäftsführer Finanzriese GmbH · Versicherungsmakler (§ 34d GewO)

Tobias Friedrich ist Diplom-Ingenieur und geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung (IHK). Als Geschäftsführer der Finanzriese GmbH betreibt er mehrere unabhängige Vergleichsportale. Sein Anspruch: komplexe Versicherungsthemen verständlich machen – „Versichern heißt verstehen, auch dann, wenn es kompliziert wird.“

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