Inhalte
- Welches Arbeitsrecht gilt für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in Frankreich arbeiten?
- Wo müssen Grenzgänger gegen eine Kündigung klagen?
- Welche Fristen gelten bei einer Kündigung in Frankreich?
- Zahlt die deutsche Rechtsschutzversicherung bei einem Arbeitsgerichtsprozess in Frankreich?
- Gilt die Wartezeit der Rechtsschutzversicherung auch im Ausland?
- Brauchen Grenzgänger eine spezielle Rechtsschutzversicherung?
- Ist die Rechtsschutzversicherung für Grenzgänger steuerlich absetzbar?
- Checkliste für Grenzgänger mit Arbeitsplatz in Frankreich
Jeden Morgen über den Rhein, abends zurück nach Kehl, Rastatt oder Saarbrücken: so sieht der Alltag vieler Arbeitnehmer aus, die in Deutschland wohnen und im Elsass oder in Lothringen arbeiten. Kommt eines Tages eine „lettre de licenciement“ per Einschreiben, sind zunächst rechtliche Fragen offen: welches Recht gilt und vor welchem Gericht gestritten wird. Ob eine Rechtsschutzversicherung für Grenzgänger die Kosten trägt, hängt wiederum von den Bedingungen zum Ausland ab. Arbeitsvertrag und Police folgen dabei getrennten Vorschriften.
Welches Arbeitsrecht gilt für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in Frankreich arbeiten?
Maßgeblich ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO). Nach Art. 8 Rom-I-VO gilt für einen Arbeitsvertrag ohne Rechtswahl das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Wer in Straßburg oder Metz arbeitet, unterliegt damit dem französischen Arbeitsrecht, auch wenn der Wohnsitz in Baden liegt.
Eine Rechtswahl im Arbeitsvertrag ist zulässig. Sie darf dem Arbeitnehmer aber nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften nehmen, die ohne die Wahl gelten würden. Dazu zählen auf französischer Seite etwa die gesetzliche Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche, die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden am Tag und der Kündigungsschutz. Ergänzend gilt der Tarifvertrag der Branche (convention collective). Ein solcher Tarifvertrag sieht oft längere Kündigungsfristen und eigene Vorgaben zur Arbeitszeit vor.
Im umgekehrten Fall, also Wohnsitz im Elsass und Arbeitsplatz in Freiburg oder Saarbrücken, gilt nach derselben Regel deutsches Arbeitsrecht mit dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Vor jedem Schritt empfiehlt sich ein Blick in den Vertrag, ob dort ein anderes Recht gewählt wurde. Weitere Grundlagen zu Kündigung, Abmahnung und Streit im Job fasst ein eigener Beitrag zusammen.
Wo müssen Grenzgänger gegen eine Kündigung klagen?
Die Zuständigkeit regelt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO). Nach Art. 21 Brüssel-Ia-VO kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vor den Gerichten des Staates verklagen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem er gewöhnlich arbeitet. Der Arbeitgeber dagegen kann nach Art. 22 Brüssel-Ia-VO nur in dem Staat klagen, in dem der Arbeitnehmer wohnt.
Im typischen Szenario, ein französisches Unternehmen mit Arbeitsplatz im Elsass, führen beide Anknüpfungen zu den französischen Gerichten. Zuständig ist der Conseil de prud’hommes, das französische Arbeitsgericht, paritätisch mit Vertretern von Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt. Seine Anrufung ist kostenfrei. Vor dem Urteil steht ein verpflichtender Schlichtungstermin vor dem bureau de conciliation. Anders liegt es, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat und den Mitarbeiter im Elsass einsetzt. Dann kommt auch ein deutsches Arbeitsgericht in Betracht, das allerdings französisches Arbeitsrecht anwenden müsste. Die Frage sollte früh geklärt werden. Ein auf beide Rechtsordnungen spezialisierter Fachanwalt wie Falk-Michael Habel klärt vorab, welches Gericht zuständig ist und welche Frist läuft. Das ist sinnvoll, bevor die Versicherung um eine Deckungszusage gebeten wird, weil die Wahl des Gerichtsorts auch die Kosten bestimmt.

Welche Fristen gelten bei einer Kündigung in Frankreich?
In Deutschland muss die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Nach Ablauf der Frist gilt sie als wirksam (§ 7 KSchG). Auf französischer Seite verjährt nach Art. L1471-1 Code du travail jede Klage, die die Beendigung des Arbeitsvertrags betrifft, ein Jahr nach ihrer Mitteilung. Ansprüche aus der Durchführung des Vertrags verjähren nach zwei Jahren, Lohnforderungen nach drei Jahren (Art. L3245-1 Code du travail). Der wichtigste Unterschied zwischen beiden Ländern liegt damit bei der Klagefrist:
| Punkt | Deutschland | Frankreich |
|---|---|---|
| Frist gegen Kündigung | 3 Wochen (§ 4 KSchG) | 12 Monate (Art. L1471-1 Code du travail) |
| Gericht erster Instanz | Arbeitsgericht | Conseil de prud’hommes |
| Kündigungsschutz | nach einem halben Jahr, Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern (§§ 1, 23 KSchG) | nur mit tatsächlichem und ernsthaftem Grund (cause réelle et sérieuse) |
| Abfindung | gesetzlich nur in Sonderfällen | Kündigungsentschädigung ab 8 Monaten Betriebszugehörigkeit (Art. L1234-9) |
| Gerichtskosten | Gebühren nach Streitwert, eigene Anwaltskosten in erster Instanz (§ 12a ArbGG) | Anrufung kostenfrei, Anwalt nicht vorgeschrieben |
Ein Jahr wirkt großzügig. Die Versicherung verlangt nach den Bedingungen trotzdem eine unverzügliche Anzeige, deshalb sollten Betroffene den Vorgang sofort melden. Schon die erste anwaltliche Beratung ist vom Arbeits-Rechtsschutz erfasst, sobald der Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Zahlt die deutsche Rechtsschutzversicherung bei einem Arbeitsgerichtsprozess in Frankreich?
Meist ja, sofern der Baustein Arbeitsrechtsschutz vereinbart ist und der Vertrag das Nachbarland räumlich einschließt. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer (ARB) sehen einen Geltungsbereich für Europa und die Mittelmeeranrainer vor. Einzelne Tarife beschränken den Arbeitsrechtsschutz jedoch auf Deutschland oder auf Streitigkeiten nach deutschem Recht. Was der Baustein im Einzelnen umfasst, zeigt der Beitrag zum Arbeitsrechtsschutz in der Rechtsschutzversicherung.
Schwieriger ist die Kostenseite. Ein deutscher Anwalt rechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Französische Anwälte (avocats) vereinbaren ihr Honorar frei. Als Richtwert für die erste Instanz vor dem Conseil de prud’hommes nennen Grenzgänger-Ratgeber rund 1.200 Euro zuzüglich eines Erfolgsanteils von etwa 10 Prozent. Viele Versicherer erstatten nur bis zur Höhe der gesetzlichen deutschen Gebühren; die Differenz trägt der Versicherte selbst. Geht der Streit nach dem Conseil de prud’hommes in die Berufung zur Cour d’appel, wächst dieser Unterschied mit jeder Instanz.
Typische Lücken für Arbeitnehmer mit Arbeitsort jenseits der Grenze:
- Sozialrechtsschutz gilt oft nur vor deutschen Sozialgerichten, Streit mit der französischen Krankenkasse (CPAM) ist dann nicht gedeckt.
- Steuerrechtsschutz ist meist auf deutsche Finanzgerichte begrenzt.
- Verwaltungsrechtliche Verfahren im Arbeitsland fehlen in vielen Standardtarifen, besonders bei Konflikten mit Behörden.
- Die Selbstbeteiligung fällt pro Rechtsstreit an, nicht pro Jahr.
Wie solche Ausschlüsse im Vertrag zu finden sind, beschreibt der Ratgeber zu Deckungslücken der Rechtsschutzversicherung.
Gilt die Wartezeit der Rechtsschutzversicherung auch im Ausland?
Ja. Die Wartezeit von in der Regel drei Monaten für den Arbeits-Rechtsschutz gilt unabhängig davon, wo der Streit ausgetragen wird. Wichtig ist der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls, also der erste behauptete Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten. Eine Abmahnung im zweiten Vertragsmonat kann damit eine spätere Entlassung aus der Deckung nehmen. Bei einem nahtlosen Wechsel von einem anderen Versicherer entfällt die Wartezeit häufig. Neuabschlüsse gehören deshalb vor den ersten Arbeitstag im Elsass, denn eine Rechtsschutzversicherung, die erst nach dem ersten Streit abgeschlossen wird, deckt diesen Streit nicht.
Brauchen Grenzgänger eine spezielle Rechtsschutzversicherung?
Für den Arbeitsrechtsschutz beim französischen Arbeitgeber reicht häufig ein Standardtarif, wenn er Europa ohne Einschränkung abdeckt und ausländisches Recht nicht ausschließt. Spezielle Grenzgänger-Tarife werden vor allem dann sinnvoll, wenn auch Streit mit französischen Sozialversicherungsträgern oder Behörden abgesichert sein soll. Die richtige Wahl hängt also von den Leistungen ab, die über das Arbeitsrecht hinaus gebraucht werden. Beim Vergleich der Tarife sagen die Bedingungen mehr als der Monatsbeitrag. Eine kostenfreie Beratung zu Grundfragen des Arbeitsrechts im Nachbarland bietet an der deutsch-französischen Grenze die Informationsstelle Frontaliers Grand Est.
Anders ist die Situation bei Grenzgängern zwischen Deutschland und der Schweiz. Die Schweiz gehört nicht zur EU, Klauseln mit Geltung für die EU greifen dort nicht. Für Streitigkeiten mit Schweizer Arbeitgebern brauchen Personen mit Arbeitsplatz in Basel deshalb eine Rechtsschutzversicherung, die die Schweiz ausdrücklich einschließt.
Ist die Rechtsschutzversicherung für Grenzgänger steuerlich absetzbar?
Den auf den Arbeitsrechtsschutz entfallenden Beitragsanteil können Arbeitnehmer als Werbungskosten nach § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen. Den Anteil weist die Versicherung auf Anfrage aus. Das gilt für Personen, deren Arbeitslohn in Deutschland der Steuer unterliegt.
Das trifft auf Grenzgänger ins Elsass oder nach Lothringen meist zu. Nach Art. 13 Abs. 5 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wird der Lohn im Wohnsitzstaat besteuert, wenn der Arbeitnehmer in der Grenzzone wohnt und arbeitet und täglich zurückkehrt. Für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer gilt auf französischer Seite ein Streifen von 20 Kilometern. Die Eigenschaft als Grenzgänger entfällt, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen im Jahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt oder ganztägig außerhalb der Grenzzone arbeitet. Die Freistellung von der französischen Lohnsteuer beantragt der Grenzgänger beim deutschen Wohnsitzfinanzamt und legt die Bescheinigung dem Arbeitgeber vor.
Checkliste für Grenzgänger mit Arbeitsplatz in Frankreich
- Arbeitsvertrag auf eine Rechtswahl und den anwendbaren Tarifvertrag (convention collective) prüfen.
- Versicherungsschein lesen: Ist der Arbeits-Rechtsschutz auch nach französischem Recht gedeckt?
- Erstattung ausländischer Anwaltshonorare klären: volle Kosten oder nur bis zur Höhe der RVG-Gebühren?
- Wartezeit von drei Monaten vor Stellenantritt verstreichen lassen.
- Kündigung sofort der Versicherung melden und eine Deckungszusage einholen.
- Fristen notieren: ein Jahr vor dem Conseil de prud’hommes, drei Wochen vor dem deutschen Arbeitsgericht.
- Beitragsanteil für den Arbeits-Rechtsschutz in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben.

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