Inhalte
- Ein Tritt auf der Weide: der Fall vor dem Landgericht Köln
- Warum Pferdehalter auch ohne Verschulden haften
- Wenn beide Pferde beteiligt sind: die eigene Tiergefahr
- Was gilt bei ungeklärten Weideunfällen?
- Haftet auch der Stallbetreiber?
- Welche Versicherung zahlt den Schaden – und wer den Rechtsstreit?
- Das sollten Pferdehalter jetzt tun
Eine neu eingestallte Stute läuft zum ersten Mal mit zwei fremden Pferden auf der Weide. Die drei Tiere traben gemeinsam an – dann tritt eines der Pferde aus und trifft die Stute am Vorderbein. Zurück bleiben eine teure Verletzung, zwei zerstrittene Tierhalter und eine Frage, die regelmäßig vor Gericht landet: Wer haftet, wenn ein Pferd ein anderes verletzt? Die Antwort liefert die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB – einer klassischen Gefährdungshaftung – und sie fällt oft anders aus, als Geschädigte erwarten. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage anhand aktueller Urteile und zeigt, wer am Ende nicht nur den Schaden, sondern auch die Kosten des Rechtsstreits trägt.
Ein Tritt auf der Weide: der Fall vor dem Landgericht Köln
Der geschilderte Fall stammt aus einem Urteil des Landgerichts Köln vom März 2026. Nach dem Tritt stand zunächst die tierärztliche Versorgung im Vordergrund: Untersuchung, Behandlung und eine saubere Dokumentation von Art, Ausmaß und möglichem Hergang. Genau diese Unterlagen wurden später zum Fundament des Prozesses, denn Diagnose, Behandlungsschritte und Therapiekosten belegen den Umfang des Schadens. Bei schweren oder komplexen Verletzungen übernimmt eine spezialisierte Einrichtung wie die Pferdeklinik am Sorpesee die weiterführende Diagnostik und tiermedizinische Versorgung – auch deren Befunde können im Streitfall als Nachweis dienen.
Vor Gericht ging es anschließend um die Verteilung des Schadens. Das Ergebnis überraschte die Klägerin: Die Halterin des tretenden Pferdes musste nur die Hälfte zahlen – für Geschädigte bedeutet das oft eine empfindliche Lücke. Das gemeinsame Antraben wertete das Gericht als typisches Herdenverhalten, bei dem Rangordnung und gegenseitige Reaktionen zusammenwirken – das Verhalten der getroffenen Stute hatte zum Geschehen selbst beigetragen. Warum das rechtlich eine Rolle spielt, zeigt der Blick auf die Grundlagen.
Warum Pferdehalter auch ohne Verschulden haften
Die Tierhalterhaftung ist eine Gefährdungshaftung: Der Tierhalter muss nach § 833 Satz 1 BGB für Schäden einstehen, die sein Tier anrichtet – ganz ohne eigenes Verschulden. Das Gesetz formuliert es so: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Tierhalter verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein geschädigtes Pferd gilt dabei im Rechtssinn als beschädigte Sache, denn auf Tiere werden die Vorschriften über Sachen entsprechend angewendet (§ 90a BGB). Daraus folgt: Auch der Streit zweier Pferdehalter untereinander ist ein Fall des § 833 BGB.
Der Grund für die strenge, verschuldensunabhängige Haftung liegt in der spezifischen Tiergefahr: Ein Pferd ist in seinem Verhalten unberechenbar, es kann scheuen, ausschlagen, beißen oder plötzlich losrennen – das gilt für den Hund an der Leine im Grundsatz genauso wie für das Großpferd auf der Weide. Verwirklicht sich diese vom Tier ausgehende Gefahr, greift die Gefährdungshaftung – ganz gleich, wie sorgfältig sich der Mensch am anderen Ende des Stricks verhalten hat. Tierhalter ist dabei nicht automatisch der Eigentümer: Als Tierhalter gilt, wer das Tier im eigenen Interesse hält, über es bestimmt, die laufenden Ausgaben trägt, den Nutzen aus der Haltung zieht und das wirtschaftliche Risiko übernimmt – bei einer Reitbeteiligung können Eigentümer, Reiter und Tierhalter also verschiedene Personen sein.
Das Gesetz unterscheidet zudem zwischen Luxustieren und Nutztieren. Privat gehaltene Freizeitpferde zählen zu den Luxustieren: Hier gibt es keine Entlastungsmöglichkeit. Anders beim Nutztier: Handelt es sich um ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist – etwa in einer Reitschule –, eröffnet § 833 Satz 2 BGB die sogenannte Exkulpation. Hier gilt nur ein vermutetes Verschulden: Die Haftung entfällt, wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt hat oder der Schaden auch bei aller Sorgfalt verursacht worden wäre. Für das private Freizeitpferd gibt es diesen Ausweg nicht.
Wenn beide Pferde beteiligt sind: die eigene Tiergefahr

Hat das verletzte Pferd selbst zum Unfallgeschehen beigetragen, wird seine eigene Tiergefahr bei der Schadensverteilung berücksichtigt. Rechtlich läuft das über eine entsprechende Anwendung von § 254 BGB, der eigentlich das Mitverschulden des Geschädigten regelt: Die Vorschrift fragt hier nicht nach einem Verschulden des Tieres, sondern danach, ob das Verhalten des Tieres zum Geschehen beigetragen hat. Genau so kam das Landgericht Köln zu seiner Quote – das gemeinsame Traben in der Herde, Rangordnungsprozesse und gegenseitige Reaktionen rechnete es beiden Pferden zu gleichen Teilen zu. Die Halterin des tretenden Tieres haftete deshalb nur für 50 Prozent der Kosten.
Für Geschädigte bedeutet das: Selbst bei klarem Verursacher ist der volle Ersatz des Schadens keineswegs sicher. Gerichte prüfen stets, ob beide Tiere aktiv in das Geschehen eingebunden waren oder ob die Verletzung allein auf das Verhalten eines Pferdes zurückgeht.
Was gilt bei ungeklärten Weideunfällen?
Noch schwieriger wird es, wenn niemand den Vorfall beobachtet hat. Der Bundesgerichtshof entschied dazu mit Urteil vom 24. April 2018 (Az. VI ZR 25/17): Eine Stute stand mit 13 weiteren Pferden auf einem unbeobachteten Paddock und trug am Hinterbein erhebliche Schäden davon. Weder der Hergang noch das verursachende Tier ließen sich nachweisen. Der BGH wies die Schadensersatzklage ab – die bloße Anwesenheit eines Pferdes auf derselben Weide begründet keine Haftung seines Halters.
Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller: Er muss darlegen, dass sich bei einem bestimmten Tier die spezifische Tiergefahr verwirklicht und den Schaden verursacht hat. Kommen mehrere Tiere als Verursacher infrage, ist nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar eine gemeinsame Haftung der Tierhalter möglich – aber nur, wenn jedes der beteiligten Tiere konkret zur Verletzung beigetragen haben könnte. Vermutungen genügen den Gerichten nicht. Wer sein Tier in Gruppenhaltung gibt, sollte dieses Beweisrisiko kennen.
Haftet auch der Stallbetreiber?
Neben dem Tierhalter des verursachenden Tieres kommt der Stallbetreiber als Verantwortlicher in Betracht – allerdings nur bei einem nachweisbaren Verstoß gegen vertragliche Obhuts- oder Verkehrssicherungspflichten. Typische Beispiele sind eine ungeeignete Zusammenstellung der Pferdegruppe trotz bekannter Unverträglichkeiten, mangelhafte Zäune, eine unsichere Weide oder die Missachtung konkreter Absprachen aus dem Einstellvertrag. Übernimmt der Betreiber die Aufsicht vertraglich, kommt daneben eine Haftung als Tieraufseher nach § 834 BGB in Betracht – ebenfalls mit vermutetem Verschulden. Besondere Verantwortung trägt der Betreiber bei der Eingliederung eines Neuzugangs in eine bestehende Gruppe: Ignoriert er bekannte Aggressionen und kommt es zum Schadensfall, steht er dafür ein.
Für Stallbetreiber selbst ist das ein unterschätztes unternehmerisches Risiko – solche Auseinandersetzungen ähneln den typischen Konflikten, die der Beitrag über Rechtsschutz für Unternehmen für den Geschäftsalltag beschreibt.
Welche Versicherung zahlt den Schaden – und wer den Rechtsstreit?
Steht die Haftung fest, zahlt die Pferdehalterhaftpflichtversicherung des Verursachers die berechtigten Ansprüche – bei einer Quote wie im Kölner Fall entsprechend anteilig. Geht der Schaden allerdings zulasten eines weiteren Pferdes desselben Tierhalters, greift die Haftpflicht nicht; dann helfen je nach Vertrag Pferdekranken- oder OP-Versicherung. Übrigens gilt die Tierhalterhaftung genauso, wenn ein Mensch zu Schaden kommt – etwa ein Reiter, der im Beruf oder in der Freizeit abgeworfen wird.
Der eigentliche Kostentreiber wird aber oft übersehen: das Verfahren selbst. Streitwerte um Tierarztkosten, Wertminderung und Unbrauchbarkeit eines Sportpferdes erreichen schnell fünfstellige Beträge, dazu kommen Sachverständigengutachten zum Unfallhergang und mehrere Instanzen – in Köln wie beim BGH wurde jahrelang prozessiert. Die Gefahr, auf Anwalts- und Gerichtsrechnungen sitzen zu bleiben, trifft dabei beide Seiten. Hier setzt die Rechtsschutzversicherung an: Ein Privatrechtsschutz mit Schadensersatz-Baustein bietet die Möglichkeit, Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten abzusichern, wenn der eigene Anspruch durchgesetzt werden muss. Wichtig ist der Blick in die Bedingungen, denn manche Tarife behandeln Streitigkeiten rund um Tierhaltung nur eingeschränkt. Lehnt der Versicherer die Deckung ab, lohnt sich Gegenwehr – welche Wege dann offenstehen, erklärt der Beitrag zur Leistungsablehnung durch die Versicherung. Und weil im Pferdeprozess Dokumente über Sieg und Niederlage entscheiden, gehören Einstellvertrag, Policen und tierärztliche Befunde geordnet aufbewahrt – wie lange, zeigt der Ratgeber zu Aufbewahrungsfristen bei Versicherungsunterlagen.

Das sollten Pferdehalter jetzt tun
- Nach jedem Vorfall sofort dokumentieren: tierärztlicher Befund, Fotos, Zeugen, Ablauf
- Prüfen, wer rechtlich Tierhalter ist – gerade bei Reitbeteiligung und Pensionshaltung
- Pferdehalterhaftpflicht auf Deckungssummen und Einschluss von Flurschäden kontrollieren
- Den eigenen Rechtsschutztarif auf Schadensersatz-Streitigkeiten rund ums Tier prüfen
- Einstellvertrag und Absprachen mit dem Stallbetreiber schriftlich festhalten
Die Tierhalterhaftung trifft Pferdehalter streng – doch wie die Urteile zeigen, endet kaum ein Weideunfall mit einer einfachen Vollhaftung. Wer Dokumentation, Haftpflicht und Rechtsschutz vor dem Ernstfall ordnet, streitet aus einer deutlich besseren Position.
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