Die verfassungsrechtliche Bewertung des „Atomwiederausstiegs“ fand die Aufmerksamkeit der Tagespresse. Gleichwohl fehlte dem aktuellen Diskurs bisher die wissenschaftliche Tiefe. Nunmehr soll mit diesem Beitrag die Grundlage für den Eintritt in die dogmatisch fundierte rechtswissenschaftliche Diskussion jenseits der tagesaktuellen Schlagzeilen gelegt werden.
Die Autorin bezieht Stellung für die Verfassungsmäßigkeit des neuerlichen Atomausstiegs und prüft diesen anhand der Grundrechte der Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Zunächst arbeitet sie heraus, wer als betroffener Grundrechtsträger in Frage kommt und legt dabei den Schwerpunkt auf die Unabhängigkeit vom Staat.
Des Weiteren legt die Autorin dar, dass der Schutz des Eigentums gegenüber der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichbehandlungssatz allenfalls marginal betroffen ist. Die atomrechtlichen Betriebsgenehmigungen stellten keine durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen dar. Zugleich legt die Autorin ihren politischen Standpunkt zur Thematik dar, ohne dass dies die rechtswissenschaftliche Analyse negativ beeinflusste.
Es wäre zu wünschen, dass auch eine solch klare Analyse des Standpunktes der betroffenen Kraftwerksbetreiber in die wissenschaftliche Diskussion eingebracht würde. Bisher halten sich diese jedoch bedeckt, was die dogmatische Begründung der von ihnen angeführten Verfassungsverstöße anbelangt.
Kategorie
Energierecht | Öffentliches Recht | Verfassungsrecht
Schlagworte
Allgemeiner Gleichheitssatz | Atomausstieg | 13. Novelle AtomG | Atomgesetz | Atomkonsens | Atomkraftwerk | Atomrecht | Berufsfreiheit | Betriebsgenehmigung | Eigentumsgarantie | Art. 3 GG | Art. 12 GG | Art. 14 GG | Grundrechte | Grundrechtsträger | Kraftwerksbetreiber | Reststrommengen
Zitierempfehlung
Astrid Wallrabenstein, HFR 2011, S. 109 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/11-2011/index.html
Bearbeitet von Christoph Otto