In jüngster Vergangenheit hat sich die Befreiungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund für Syndikusanwälte verschärft und ist in Folge dessen vermehrt Gegenstand diverser Abhandlungen in der einschlägigen Fachliteratur gewesen. Unter dem 2. November 2010 hat die 52. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf zu dieser Thematik eine insofern bemerkenswerte Entscheidung gefällt, als es ausführt, die von der Rentenversicherung für eine Befreiung geforderten „vier Merkmale“ seien im Befreiungstatbestand aus § 6 Abs. 1 SGB VI selbst nicht genannt, sodass die Befreiungspraxis insofern als Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt aus Art. 20 Abs. 3 GG zu werten sei.
Kategorie
Arbeitsrecht | Sozialrecht
Schlagworte
Anwaltliche Tätigkeit | Anwaltskammer | Arbeitgeber | Befreiung | Deutsche Rentenversicherung Bund | DRV Bund | Gesetzesvorbehalt | Art. 20 Abs. 3 GG | Rechtsanwalt | Rechtsanwaltskammer | Rechtsanwaltsversorgungswerk | Rechtsberatung | Rechtsentscheidung | Rechtsgestaltung | Rechtsvermittlung | Rentenrecht | Rentenversicherung | § 31 SGB I | § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI | Syndikusanwalt | Tatbestandsmerkmal | Unbestimmter Rechtsbegriff | Unternehmensanwalt | Versicherungspflicht | Versorgungswerk | Vier-Augen-Prinzip | Weisungsfreiheit
Zitierempfehlung
Christian Normann, HFR 2011, S. 144 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/13-2011/index.html
Bearbeitet von Tobias M. Dreyer