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ISSN 1862-7617
Publikationen - Aufsätze - 17-2008
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HFR 17/2008, S. 1
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Henrik Zapfe

Terror in Zeiten des Rechts*

 

 

I. Einleitung

 

1

Ein eiskalter Wintertag in Düsseldorf. Es ist 9.00 Uhr, vor dem für Staatsschutz zuständigen Senat des OLG Düsseldorf sitzt Fritz Gelovicz, mutmaßlicher Rädelsführer der sog. "Sauerland-Zelle":

 

2

Richter: Guten Morgen, Herr Gelowicz. Zunächst einmal zu Ihren Personalien: Sie heißen mit Vornamen Fritz, sind 29 Jahre alt und in München geboren. Aufgewachsen sind Sie in Ulm, wo Sie nach der Scheidung Ihrer Eltern - da waren Sie nach meinen Unterlagen 12 Jahre alt - zusammen mit Ihrem älteren Bruder bei Ihrem Vater, einem Ingenieur, aufwuchsen. Dort haben Sie auch bis zum Juli 2004 an der Fachhochschule Ulm Wirtschaftsingenieurwesen studiert... ist das korrekt?

 

3

Gelovicz: Ja, das ist soweit korrekt.

 

4

Richter: Herr Gelovicz, Sie wissen, weshalb Sie heute hier sind? Die Bundesanwaltschaft kann Ihnen nachweisen, dass Sie als Mitglied der sog. "Islamic Jihad Union" im September 2007 Anschläge auf von US-Amerikanern in Deutschland besuchte Pubs, Restaurants und Supermärkte planten. Zu diesem Zweck hatten Sie sich in der Nähe von Hannover zwölf 60-Liter-Fässer des Bleichmittels Wasserstoffperoxid besorgt, die Sie - vermischt mit Salz- und Schwefelsäure - in eigens dafür aus Frankreich besorgten Kleintransportern zur Explosion bringen wollten...

 

5

Gelovicz: ...Moment mal, ich bestreite das alles, meine Verteidigung hat ja noch nicht einmal...

 

6

Richter: ...Dieser Senat hat die Aufgabe, festzustellen, ob Sie den Status eines Bürgers oder eines Feindes erhalten. Im ersteren Fall erhalten Sie ein Strafverfahren nach der StPO, im zweiten Fall werden Sie als Unperson von Ihren Rechten exkludiert und bis zum Wegfall Ihrer Gefährlichkeit in Sicherungsverwahrung genommen.

 

Darf ich erfahren, wie Sie zur bundesdeutschen Rechtsordnung stehen?

 

7

Gelovicz: Ich glaube nicht, dass ich hier irgendetwas sagen muss, ich...

 

8

Richter: Herr Gelovicz! Sie glauben doch nicht im Ernst, dass Sie sich hier noch auf irgendwelche Rechte berufen können: Durch ihren geplanten Terroranschlag haben Sie doch hinreichend bewiesen, dass Sie die Legitimität dieser Rechtsordnung prinzipiell leugnen und darauf aus sind, sie zu zerstören! Damit aber haben Sie sich doch gewissermaßen bereits selbst exkludiert. Wer eine Rechtsordnung derart bekämpft, kann doch keinen Anspruch darauf haben, auch noch nach Maßgabe dieser Rechtsordnung behandelt zu werden!

 

9

Gelovicz: Ich...ich möchte aber wenigstens darauf hinweisen, dass mich die Polizei bei meiner Befragung über die Aussagen meiner Mitangeklagten getäuscht hat und mir den Einsatz eines Lügendetektors gegen meinen Willen angedroht hat...das kann doch nicht... also mein Anwalt meinte, das wäre nach §§ 163a IV, 136a I StPO unzulässig....Was ist denn mit meiner Menschenwürde?

 

10

Richter: Ach Herr Gelovicz, jetzt werden Sie doch bitte nicht weinerlich... Gerade dadurch, dass wir Feinde außerhalb des Rechts stellen, zeigen wir doch, dass wir sie als Überzeugungstäter ernst nehmen und ihre Würde somit anerkennen. Und was Sie da meinten mit dem § 136a I StPO: Das, was Ihnen passiert ist, ist doch weit entfernt von wirklich schlimmen Dingen wie etwa dem water-boarding. Außerdem werden wir die so zustande gekommenen Aussagen ja auch nicht gegen Sie selbst verwenden1...

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11

Wohl kaum ein anderes Thema ist in den letzten Jahren in einer derartigen Geschwindigkeit und mit einer vergleichbaren Intensität in das Bewusstsein von Medien, Politik und Gesellschaft getreten wie der Terrorismus. Rangierte dieser bis vor einigen Jahren auch auf Regierungsebene noch unter "ferner liefen" und geriet alsbald nach einem Terroranschlag wieder in Vergessenheit2, so ist er seit den Anschlägen vom 11.9.2001 in New York aus der Medienberichterstattung, aus der wissenschaftlichen Auseinandersetzung wie aus der politischen Debatte nicht mehr wegzudenken.

 

12

Fast täglich erreichen uns Meldungen von Bombenattentaten aus Irak, Afghanistan, Israel und weiteren Ländern, bei denen häufig eine hohe Anzahl von zumeist zivilen Opfern zu beklagen ist. Aber auch die westlichen Länder sind weiterhin im Fadenkreuz des Terrorismus, wie insbesondere die Anschläge von London und Madrid, aber auch vereitelte Attentatspläne in Köln und im Sauerland beweisen.

 

13

Fritz Gelovicz und die anderen mutmaßlichen Mitglieder der "Islamic Jihad Union" werden sich in den nächsten Monaten einem Strafverfahren stellen müssen, in dem sie - anders als in der obigen Darstellung - dieselben Verfahrensrechte haben werden wie jeder andere Beschuldigte auch. Die StPO kennt keine Unterscheidung in Bürger und Feinde, sondern behandelt alle Beschuldigte als Menschen, mit allen sich allein aus diesem Umstand ergebenden Rechten.

 

14

Allerdings ist zu beobachten, dass in der Rechtswissenschaft Stimmen lauter werden, für die dies nicht mehr ohne weiteres selbstverständlich ist.

 

15

Doch auch von Seiten der Politik wird zunehmend die Bereitschaft deutlich, angesichts einer "neuartigen Bedrohungslage" auf alte Weisheiten zu verzichten und zunehmend Freiheitsrechte auf dem Altar der Sicherheit zu opfern: Immer neue Informationsbeschaffungsgesetze versetzen das Land in Aufruhr. Teilweise werden diese Gesetze jedoch alsbald vom Bundesverfassungsgericht auf ihr verfassungsrechtlich zulässiges Maß zurecht gestutzt. Will da jemand sich im Falle eines Anschlages nicht vorwerfen lassen, er hätte nicht alles getan?

 

16

Die einzig verbliebene Weltmacht schließlich setzt bei der Terrorismusbekämpfung weniger auf das Recht, als vielmehr auf seine militärische Stärke.

 

17

Vielleicht macht es Sinn, das sich immer schneller drehende Karussell namens "Krieg gegen den Terror" einmal zu verlangsamen und einige dabei sichtbar werdende rechtliche Aspekte einer näheren Betrachtung zu unterziehen.

 

18

Eine solche Betrachtung muss beginnen mit dem, was bekämpft werden soll (II.) um dann die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Bekämpfung herauszustellen (III.). Sie darf aber natürlich andere Möglichkeiten nicht vernachlässigen, wie dem Problem begegnet werden kann (IV.).

 

19

Bei alldem soll im Mittelpunkt stehen, ob und wie der Rechtsstaat sich bei der Reaktion auf den Terrorismus nicht derart terrorisieren lässt, dass am Ende nichts mehr von dem übrig bleibt, was zu schützen eigentlich beabsichtigt war.

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II. Zeiten des Terrors?

 

20

Es ist vermehrt zu beobachten, dass die Begriffe "Terror" und "Terrorismus" synonym gebraucht werden. Wo ist der Unterschied? Laut Fremdwörterlexikon bedeutet Terror ein "gewalttätiges, rücksichtsloses Vorgehen, das die Betroffenen in Angst und Schrecken versetzen soll"3. Terrorismus ist dagegen die "Ausübung von Terror"4 und bezeichnet ein politisches Phänomen. Wer nun vorschnell entgegnet, eine Betonung dieses Unterschiedes sei doch Haarspalterei, der rufe sich doch noch Folgendes in Erinnerung:

 

21

Am 20.09.2001, also kurz nach den Anschlägen in New York, hielt US-Präsident George W. Bush eine Rede vor dem Kongress, in der er unter anderem betonte: "Our war on terror begins with Al-Qaida, but it does not end there."5 Nicht einmal zwei Jahre später rissen US-Truppen medienwirksam eine Saddam-Hussein-Statue in Bagdad nieder, weil ihr Präsident eine (mittlerweile erwiesenermaßen unwahre) Verbindung zwischen dem Irak des Saddam Hussein und dem Al-Qaida-Netzwerk hergestellt hatte. Auch die dort vermuteten Massenvernichtungswaffen konnten nicht gefunden werden. Dadurch, dass Bush den weiten Begriff des "Terrors" verwendete, konnte er aber flugs auf eine andere Legitimierung des Irak-Kriegs ausweichen: Trotz alledem habe man doch immerhin das irakische Volk vom Joch (= Terror) des Saddam Hussein befreit und im Rahmen des "Kreuzzuges gegen das Böse" eine Bedrohung für die Sicherheit der Nation beseitigt6.

 

22

Was lernen wir also daraus? Nicht alles, was uns in Angst und Schrecken versetzt, hat mit Terrorismus zu tun. Wenn wir uns aber mit dem politischen Phänomen auseinandersetzen wollen, das Gruppen wie Al-Qaida zur Tötung unzähliger Menschenleben veranlasst, dann sollten wir dieses Phänomen auch präzise mit "Terrorismus" benennen.

 

 

1. Was ist Terrorismus?

 

23

Wer über die Möglichkeiten einer Bekämpfung des Terrorismus nachdenken will, wird nicht umhin kommen, diesen als solchen in seinen Merkmalen möglichst präzise zu bestimmen.

 

24

Dies gilt umso mehr, wenn man nach rechtlichen Antwortmöglichkeiten sucht: Zwar werden terroristische Taten für sich genommen stets auf eine rechtliche Reaktion, etwa eine Strafbarkeit wegen Mordes oder Entführung stoßen. Wenn man aber nicht bis zur Begehung solcher Verbrechen warten, sondern bereits der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mit Strafe begegnen möchte, dann erlangt die Definition der terroristischen Vereinigung entscheidende Bedeutung7. Das Gleiche gilt für die gesetzliche Normierung von speziellen Eingriffsmöglichkeiten im Strafverfahren8.

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25

Im deutschen Recht findet sich die Inkriminierung terroristischer Vereinigungen in den §§ 129a, 129b StGB, deren aktuelle Fassung auf einen Rahmenbeschluss der EU aus dem Jahre 2002 zurückgeht. Der Verdacht einer Straftat nach §§ 129a, 129b StGB bildet den Anknüpfungspunkt für vielfältige strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie die Telefonüberwachung (§ 100a I Nr. 1c, § 100c II, Nr. 1b StPO), die Durchsuchung ganzer Gebäude (§ 103 I 2 StPO), die Einrichtung von Kontrollstellen (§ 111 StPO), die Schleppnetzfahndung (§ 163d I StPO) und die berüchtigte Kontaktsperre während der Untersuchungshaft (§§ 31 ff. EGGVG).

 

26

Die Vorschriften der §§ 129a, 129b StGB liefern jedoch keine Legaldefinition des Terrorismus, sondern es lässt sich aus ihnen allenfalls eine Orientierung ableiten9:

 

27

Da die §§ 129a, 129b StGB Qualifikationstatbestände des § 129 StGB sind, müssen auch dessen Voraussetzungen vorliegen. Es muss eine Vereinigung gegeben sein. Vereinigung meint hierbei einen Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, der auf eine gewisse Dauer angelegt ist und ein Mindestmaß an organisatorischer Verfestigung aufweist10. Damit diese Vereinigung als terroristisch eingestuft werden kann, muss sie sich entweder nach § 129a I StGB die Begehung besonders schwerer Staftaten wie Mord, Totschlag, oder Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zum Ziel gesetzt haben. Oder, wenn weniger gravierende Straftaten verübt werden sollen, muss nach § 129a II StGB eine besondere Einschüchterungs- bzw. Nötigungsabsicht der Vereinigungsmitglieder sowie eine objektive Schädigungseignung der geplanten Tat hinzutreten. § 129b StGB dehnt die Strafbarkeit auf terroristische Vereinigungen im Ausland aus.

 

28

Die Regelung der §§ 129a, 129b StGB ist wegen ihrer sprachlichen Fassung11 und wegen der erheblichen inhaltlichen Reichweite12 starker Kritik ausgesetzt. Immerhin findet sich aber auf nationaler Ebene eine Regelung zur Bekämpfung des Terrorismus.

 

29

Auf internationaler Ebene ist die Lage deutlich komplizierter. Bis heute konnte sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf keine umfassende Terrorismus-Konvention und keine allgemein anerkannte Terrorismus-Definition einigen13. Das Finden einer solchen Definition bereitet in vielerlei Hinsicht Probleme:

 

30

Zunächst einmal ist der Begriff gewissermaßen "vorbelastet", was dazu führt, dass teilweise die Emotionalität die objektive Auseinandersetzung mit dem Begriff überlagert: Versinnbildlicht wird dies durch den gerne zitierten Satz von Brian Jenkins14: "Der Terrorist des einen ist der Friedenskämpfer des anderen." Denn die Bezeichnung einer Gruppierung als "Terroristen" erfolgt häufig nicht ohne Hintergedanken: Durch die äußerst negative Aufladung des Begriffs und die entsprechende stigmatisierende Wirkung wird dem Gegner gleichzeitig jedwede Legitimation seines Handelns abgesprochen. Bei den als Terroristen bezeichneten Personen ist das Etikett "Terrorist" daher - verständlicherweise - nicht sonderlich beliebt15. Auch manche Medien scheinen sich mittlerweile der Gefahr bewusst zu sein, allein durch eine entsprechende Wortwahl ungewollt Partei zu ergreifen: So hat etwa der Chicago Tribune wegen der tendenziösen Wirkung den völligen Verzicht auf die Verwendung des Begriffes "Terrorismus" beschlossen16.

 

31

Ein weiteres Problem ist die allgemeine Unschärfe des Begriffs: Dies ist wohl eine Folge davon, dass der Begriff des Terrorismus in der Historie in höchst unterschiedlichem Kontext gebraucht wurde: vom Tyrannenmord der Antike bis zum "régime de la terreur" der Jakobiner, von den antikolonialen Befreiungskämpfen bis zu Al-Qaida - Nicht nur die Protagonisten des "Terrors" waren stets verschieden (staatlich, nicht staatlich), sondern auch ihre jeweilige Motivation (Widerstandskampf, radikaler Islamismus).

 

32

Daran entzündet sich nun die lebhafte Diskussion, ob nicht auch heutzutage neben substaatlichen Gruppierungen auch Staaten terroristische Gewaltakte begehen können17 (Man denke zB an einen gezielten Bombenangriff auf die Zivilbevölkerung des Gegners)18. Umstritten ist ferner, ob die konkrete politische Motivation der Täter eine Rolle spielen soll: So wehrten sich etwa die Drittweltstaaten gegen die Deklarierung der anti-kolonialen Befreiungskämpfe als terroristisch19. Aber auch arabische Staaten und auch die EU halten bei der Terrorismusdefinition Ausnahmen zugunsten von Gewaltanwendung gegenüber Unrechtsregimes und völkerrechtswidriger Besetzung für geboten20.

 

33

Wegen all dieser Schwierigkeiten beschäftigte man sich auf internationaler Ebene seit den 60er Jahren vor allem damit, nicht terroristische Gewalt im Allgemeinen, sondern bestimmte Begehungsformen terroristischer Taten einer Verfolgungs- und Bestrafungspflicht zu unterwerfen21. Zu nennen sind hier etwa Übereinkommen, die die Sicherheit des Luftverkehrs vor Flugzeugentführungen22, die Sicherheit der Seeschifffahrt oder den Besitz und die Verwendung von Nuklearmaterial23 betrafen. Am weitesten ging bis jetzt die von der UN-Generalversammlung im Jahre 1999 beschlossene "International Convention for the Suppression of the Financing of Terrorism", wo sich zum ersten Mal in einem internationalen Rechtsinstrument24 eine abstrakte Definition der "terroristischen Taten" findet:

 

34

Dort wird als Terrorismus eine gegen eine Zivilperson gerichtete Handlung bezeichnet, deren Zweck darin besteht, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen25.

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35

Abzuwarten bleibt, wie sich in Zukunft die Diskussion um eine einheitliche Definition des Terrorismus auf internationaler Ebene entwickelt, insbesondere wenn der Regelungsgegenstand weiter ist als bei der Konvention über die Terrorismusfinanzierung.

 

36

Wenn wir verstehen wollen, was den Terrorismus von uns bedrohenden Terrornetzwerken wie Al-Qaida ausmacht, genügt es, wenn wir uns bestimmte Definitionsmerkmale dieser Gruppen vor Augen führen:

 

37

- Bei den Protagonisten handelt es sich um substaatliche26 Gruppen die - netzwerkartig organisiert - "Filialen" in mehreren Ländern unterhalten und sich durch eine flache Hierarchie auszeichnen27.

 

38

- Ein entscheidendes Charakteristikum des Terrorismus ist, dass er ein über den eigentlichen Gewaltakt hinausgehendes Kalkül verfolgt: Durch einen überraschenden und häufig äußerst brutalen Angriff sollen Furcht und Schrecken, zumindest aber starke Verunsicherung auf Seiten des Feindes ausgelöst werden28. Dabei ist der Angriff primär gar nicht auf die unmittelbaren Opfer, sondern direkt auf die psychische Infrastruktur der jeweiligen Gesellschaft gerichtet29.

 

39

- Bezweckt werden durch diese Vorgehensweise verschiedene Dinge:

 

40

Unmittelbare Ziele sind die Herstellung von Aufmerksamkeit oder die Unterminierung der Legitimation des angegriffenen Staates durch die Demonstration, dass dieser seine Bürger nicht ausreichend schützen kann30. Ein weiterer erstrebter Effekt können beispielsweise panische Vergeltungsmaßnahmen der Gegenseite sein, die die Legitimation der Terrororganisation zusätzlich stärken und ihr den Zulauf neuer Mitglieder sichern31. Nicht zu unterschätzen ist auch die Befriedigung von Rachegelüsten wegen der als Demütigung des Islam empfundenen westlichen Politik oder wegen der "Verdorbenheit" der westlichen Kultur allgemein32.

 

41

Langfristige Ziele sind schwieriger auszumachen: Osama bin Laden etwa hat 1998 als Ziel die Beseitigung der amerikanischen Besetzung Saudi-Arabiens, der Sanktionen gegen den Irak sowie der amerikanischen Unterstützung Israels angegeben33. Bei einer späteren Gelegenheit hingegen nannte er die Wiederherstellung des Kalifats als Ziel34. Alles in allem lässt sich feststellen, dass langfristige Ziele der meisten heutigen Terrorbewegungen allenfalls vage geäußert werden und das Hauptaugenmerk auf die Zerstörung gegenwärtiger Systeme gelegt wird35.

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2. Wie tritt uns der Terrorismus entgegen?

 

42

Noch vor gar nicht so langer Zeit dachte man bei der Erwähnung des Begriffes "Krieg" vor allem an den klassischen Staatenkrieg. Dieser war dadurch gekennzeichnet, dass ein Staat durch die Anwendung gezielter manifester Gewalt gegen Kombattanten des gegnerischen Staates versuchte, diesem seinen politischen Willen aufzudrängen36. Wichtigstes Merkmal des klassischen Krieges war die Symmetrie37: Symmetrie bedeutet, dass sich die Kontrahenten zwar hinsichtlich ihrer militärischen Stärke unterscheiden konnten; Hinsichtlich der Bedingungen, unter denen sie ihren Konflikt austrugen, waren sie jedoch gleichartig:

 

43

Durch die Territorialität waren beide Akteure gleichermaßen verletzlich, was wiederum die Grundlage ihrer politischen Rationalität war38. Denn konkret bedeutete dies die tendenzielle Gleichverteilung der Chancen zu töten oder getötet zu werden39. Damit die Parteien nicht den Verlockungen einer Asymmetrierung folgten, unterlagen sie gleichermaßen einem Regelsystem: Symmetrie wurde hergestellt durch das Kriegsvölkerrecht, welches als Minimalbedingung von Symmetrie etwa die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten vorsieht40.

 

44

Im "war on terror(ism)" kann von einer solchen Gleichartigkeit keine Rede mehr sein - Der Terrorismus sieht Asymmetrie nicht nur als begrenzte Notmaßnahme, sondern als definitiven Schlüssel zum Erfolg an:

 

45

Wo vormals die territoriale Gebundenheit eines Staates sicherstellte, dass er wegen seiner eigenen Verletzlichkeit nur solche Mittel verwendete, denen er sich selbst auch aussetzen konnte (Im zweiten Weltkrieg wurde etwa kein Giftgas als Kriegswaffe eingesetzt, obwohl beide Seiten dafür gerüstet waren41), da ist diese Beschränkung für Terroristen aufgehoben: Ihre netzwerkartige Organisation42 stellt sicher, dass sie entterritorialisiert und damit nicht eindeutig lokalisierbar sind, womit sie auch keinen "Gegenschlag" zu befürchten brauchen43.

 

46

Und noch aus einem anderen Grund ist der Terrorismus hinsichtlich seiner Mittel nicht limitiert: er muss durch die Auswahl eines symbolischen Zieles sowie eine äußerst brutale Begehungsweise mit möglichst vielen Opfern sicherstellen, dass die Medien der westlichen Gesellschaften ausführlich über den Terrorakt berichten, denn erst so kann der Terror auch die übrige Bevölkerung erreichen. Galt in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts noch der Spruch "Terrorismus ist Theater"44, so hat sich der Zuschauerkreis angesichts der heutigen Mediendichte und Verbreitung des Internet vervielfacht: Terrorismus im 21. Jahrhundert ist eine multimediale Gewaltorgie, die innerhalb von Minuten in jeden Winkel dieser Erde transportiert wird.

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47

Fanden klassische Kriege entlang Fronten oder auf Schlachtfeldern statt, versuchen Terroristen ebendieser offenen Konfrontation zu entgehen: Sie versuchen den Gegner dort zu treffen, wo er besonders wehrlos und hinsichtlich seiner Infrastruktur und Ökonomie besonders verletzlich ist: in seinen wirtschaftlichen Zentren oder dem öffentlichen Leben seiner Bevölkerung. Terrorismus zielt auf die Unterbrechung der Ströme von Waren und Dienstleistungen, Kapital, Menschen und Informationen, die das Lebenselixir moderner Gesellschaften darstellen45.

 

48

Und schließlich: Waren in Staatenkriegen vor allem Kombattanten das Angriffsziel und der Tod von Zivilisten allenfalls ein Kolleteralschaden, ist der Terrorismus nahezu ausschließlich auf die Tötung von Zivilisten aus.

 

Terrorismus tritt uns daher asymmetrisch gegenüber.

 

 

3. Krieg?

 

49

Allein durch die Feststellung, dass die Zeiten des klassischen Staatenkrieges zu Ende gehen und dass wir es zunehmend mit einer asymmetrischen Bedrohung zu tun haben werden, ist aber noch nicht gesagt, dass man diese Auseinandersetzung "Krieg" nennen muss.

 

50

Diese Frage ist vor allem deshalb von nicht zu unterschätzender Bedeutung, da für manche46 der Begriff "Krieg" bereits die rhetorische Weiche in Richtung der Begriffe "Feind", "Bürgeropfer" und "Ernstfall" stellt. Anderen dient der Begriff dazu, auf die Auflösung der Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit hinzuweisen47 und infolgedessen etwa für den Einsatz der Bundeswehr im Innern einzutreten.

 

51

Befinden wir uns also im Krieg? Von Verfechtern des "Krieges" wird gerne auf Clausewitz` klassische Definition "ein Akt der Gewalt, um den Gegner zur Erfüllung unseres Willens zu zwingen" zurückgegriffen48. Jedoch befinden wir uns nach dieser weiten Definition wohl auch im "Krieg gegen den Rechtsextremismus". Man wird also nach anderen Kriterien Ausschau halten müssen:

 

52

Ein solches Kriterium soll das "kriegsähnliche Zerstörungspotential" sein, über das Terroristen heute verfügen49. Zugegeben, die Anschläge von 9/11 mit ihren Tausenden Toten und in die -zig Milliarden gehenden wirtschaftlichen Schäden stehen den Folgen etwa eines schweren Bombenangriffes in nichts nach. Das ändert jedoch nichts daran, man wegen der asymmetrischen Begehungsweise50 im herkömmlichen Sinne noch nicht von Krieg sprechen kann. Denn der herkömmliche Krieg bestand nun mal in der gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Streitkräften.

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53

Wenn aber festgestellt ist, dass der Begriff des Krieges in seiner ursprünglichen Bedeutung auf die Auseinandersetzung mit dem Terrorismus nicht passt, dann muss man nur noch fragen, ob die Auseinandersetzung dennoch "Krieg" genannt werden sollte:

 

54

Denn liegt es nicht zunächst einmal viel näher, von einem Verbrechen zu sprechen, wenn wehrlose Zivilpersonen hinterhältig mit Waffen angegriffen werden51? Und wenn der Angriff ohne Waffen, sondern mit gekaperten Flugzeugen erfolgt, dann ist das eben Kriminalität, die der Struktur und dem Fortschritt der Gesellschaft als negatives Spiegelbild entspricht52, die sich also auf perfide Weise die durch den Fortschritt entstandene erhöhte Verletzlichkeit moderner Gesellschaften zunutze macht.

 

55

Mit der Vokabel "Krieg" wird außerdem der falsche Eindruck hervorgerufen, man habe es mit einem ebenbürtigen Gegner zu tun, dessen Angehörige nicht den allgemeinen Normen des Strafrechts unterworfen sind, sondern die sich auf die Privilegierungen des humanitären Völkerrechts berufen können53. Diesen Schutz verdienen aus dem Verborgenen herausschlagende private Gruppierungen aber gerade nicht54.

 

56

Natürlich kann man einen Terroranschlag auch martialisch "Krieg" nennen. Dann muss man sich jedoch den Vorwurf gefallen lassen, dass man denen, die sich selbst als "heilige Krieger" begreifen55, gewissermaßen in die Hände spielt. Statt die Eskalationsleiter hinabzusteigen, steigt man dann eben eine Sprosse hinauf. Sinnvoller erscheint es, von einer "Bekämpfung des Terrorismus" zu sprechen und den Begriff des "Krieges" in der Mottenkiste der vergangenen Jahrhunderte zu belassen.

 

57

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass wir es beim Terrorismus mit einem politischen Phänomen zu tun haben, das uns asymmetrisch begegnet und das wir wegen der erheblichen Bedrohung für die Zivilbevölkerung und die zivile Infrastruktur bekämpfen müssen.

 

58

Wenn man nun davon ausgeht, dass asymmetrische Konstellationen von vornherein einer Verrechtlichung nicht zugänglich sind56, dann muss man feststellen, dass unser Verhältnis zum Terrorismus nicht verrechtlicht werden kann. Dies leuchtet ohne weiteres ein: Wie soll man jemanden einem Regelsystem unterwerfen, dessen Eigenart und Strategie es gerade ist, sich nicht an Regeln zu halten? Umso bedeutender ist dann aber die Frage, ob wenigstens die Verteidigung gegen den Terrorismus an ihrem Regelsystem festhalten kann. Kann normativ auf den Terrorismus reagiert werden?

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III. Rechtliche Aspekte der Terrorismusbekämpfung

 

59

Auf nationaler Ebene lassen sich - jedenfalls analytisch57 - zwei Vorgehensweisen des Staates bei der Verbrechensbekämpfung unterscheiden:

 

60

Zum einen muss der Staat wegen der ihn treffenden grundrechtlichen Schutzpflichten bereits präventiv der Begehung von Straftaten entgegenwirken58: Dies geschieht im Idealfall dadurch, dass die Polizei, sobald konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Rechtsgutsgefährdung bestehen, den Verursacher der Gefahr ausfindig macht und mit den Mitteln des Polizeirechts eine Rechtsgutsverletzung verhindert.

 

61

Für den Fall, dass es bereits zur Rechtsgutsverletzung gekommen ist, kann der Staat nur noch repressiv tätig werden, also das dem Täter zurechenbare, grob sozialwidrige Verhalten an Stelle des Verletzten durch Verhängung einer schuldangemessenen Strafe ahnden59.

 

62

Die Bedrohung durch den Terrorismus erfordert nun, dass der Staat es eigentlich gar nicht erst zur Rechtsgutsverletzung kommen lassen darf: Denn einerseits können die Folgen eines Terroranschlags verheerend sein und der Staat muss selbstverständlich alles unternehmen, um den hundert- oder gar tausend-fachen Mord durch einen Bombenanschlag zu verhindern. Andererseits versagt das strafrechtliche Instrumentarium: "Wer [...] als Suizidattentäter bereit ist, mit der terroristischen Tat zugleich sein Leben aufzugeben, den schreckt die Androhung einer Freiheitsstrafe nicht, selbst die der Todesstrafe wäre wirkungslos"60.

 

Zwangsläufig muss also der Schwerpunkt der Terrorismusbekämpfung auf der Prävention liegen.

 

 

1. Prävention

 

 

a) Informationsgewinnung

 

63

In dem Science-Fiction-Film "Minority Report" des Regisseurs Steven Spielberg aus dem Jahre 2002 gibt es in der Polizei von Washington D.C. eine Abteilung namens "Precrime". Aufgabe von Precrime ist es, die Begehung zukünftiger Morde zu verhindern, die ihr durch drei übernatürliche Wesen mit hellseherischen Fähigkeiten sowohl bezüglich des Mörders als auch des Tatzeitpunktes präzise vorhergesagt werden. Die (zukünftigen) Täter werden verhaftet und ohne Prozess in "Verwahrung" gebracht, einen künstlich herbeigeführten Zustand ständiger Bewusstlosigkeit.

 

64

Im Gegensatz zu Precrime ist die Polizei der Realität bei der Verbrechensvorbeugung noch immer auf konventionelle Polizeimethoden angewiesen (und dabei auch an rechtsstaatliche Grundsätze gebunden). Hierbei kann sie als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr oder die Gefährlichkeit einer Person häufig auf auffälliges, insbesondere illegales früheres Verhalten zurückgreifen61.

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65

Wie sollen ihr auf diese Weise aber die sog. "Schläfer" ins Netz gehen, also Personen, die jahrelang unauffällig einer legalen Tätigkeit nachgehen (man denke an den Studenten der Stadtplanung Mohammed Atta), um dann eines Tages gewissermaßen aus heiterem Himmel ein Inferno wie die Anschläge des 11. September auszulösen? Was ist mit denen, die sich unbemerkt von der Gesellschaft von der westlichen Lebensart abkapseln und sich in islamistischen sog. "Kulturzentren" radikalisieren, bevor sie in Terrorcamps in Pakistan und Afghanistan ihre Ausbildung als "Kämpfer des Jihad" erhalten?

 

66

Bei der RAF konnte sich der Staat mit einem eindeutig identifizierten "Gegner" auseinandersetzen, auch wenn möglichweise die Unterstützer teilweise im Dunkeln blieben. Die Bedrohung durch den Terrorismus ist ungleich diffuser: Wir wissen nicht, wieviele und welche Netzwerke ihre "Schläfer" bereits in unsere Umgebung geschleust haben. Wir wissen nicht, ob und wann sie zuschlagen werden. Und oft - wie im Fall der sog. "Sauerland-Bomber" - verstehen wir nicht einmal, wieso sie dies überhaupt tun wollen.

 

67

Um mögliche Gefahrenquellen frühzeitig zu erkennen, benötigt der Staat vor allem: viele Informationen62. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren den Focus auf die Regelung solcher Maßnahmen gelegt, die vor allem der Informationsgewinnung dienen, beispielhaft seien nur die Ausweitung der Telefonüberwachung, das sog. Kontenscreening durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die geplante Online-Durchsuchung genannt.

 

68

Auch die Befugnis des Staates, Daten zu speichern und allen Ermittlungsbehörden zugänglich zu machen, wurde erheblich erweitert, wie sich etwa an der Vorratsdatenspeicherung, der Anti-Terrordatei oder den Datenbeständen über biometrische Daten bei den Einwohnermeldeämtern zeigt.

 

69

Schließlich wird von Behörden wieder vermehrt auf die sog. "Rasterfahndung" zurückgegriffen: Dies ist eine Ermittlungsmethode, die Datenbestände mit Spezialprogrammen auf Auffälligkeiten durchforstet und die einst im Zusammenhang mit der Verfolgung von RAF-Mitgliedern entwickelt wurde63.

 

70

Gemeinsam haben diese Maßnahmen alle, dass sie sich vom klassischen Polizeirecht lösen, das an konkrete und bestimmten Indizien erkennbare Gefahren anknüpft: Es geht vielmehr um vorbeugende Verbrechensbekämpfung, denn von einem Verbrechen ist noch weit und breit gar nichts zu sehen64: Besonders anschaulich wird dies durch den erweiterten Beobachtungsauftrag des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der sich nun auf Bestrebungen erstreckt, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind65. Weder liegt hier eine konkrete Gefahr vor, noch existieren auch nur vage Anhaltspunkte für die Durchführung, Vorbereitung oder wenigstens Planung von Anschlägen: Es geht um das Vor-Vorfeld der Gefahr terroristischer Anschläge66.

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HFR 2008, S. 198

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Wer derart im Ungefähren fischt, der nimmt notwendigerweise auch völlig Unbeteiligte ins Visier, also Menschen, die sich auf keine Weise durch ihr Verhalten verdächtig gemacht haben. Obwohl diese keinen Anlass für die Annahme einer konkreten Gefahr geliefert haben, sind sie Teil des "Risikos", also der abstrakten Möglichkeit eines Schadens67.

 

72

Eine vor allem auf "Gefahrverhinderung" setzende Prävention droht aber, die empfindliche Balance zwischen Freiheit und Sicherheit einseitig zugunsten der Sicherheit zu stören. Und dies vor allem deshalb, weil, wie es ein ehemaliger Verfassungsrichter vor kurzem ausdrückte, die Prävention im Gegensatz zur Vergeltung keine "eingebaute Bremse" hat, denn Sicherheit kann es in einer von Risikofurcht und Kontrollbedürfnissen beherrschten Gesellschaft nie genug geben68.

 

73

Rechtsstaatliche Bremsen gibt es freilich, man muss sie nur erkennen und in den Schnellzug der Terrorismusbekämpfung einbauen. Sie setzen an bei der Debatte um die Einführung neuer Ermittlungsmaßnahmen (1), bei der konkreten Ausgestaltung (2) und schließlich bei der nachträglichen Evaluierung dieser Gesetze (3).

 

74

(1) Der erste Punkt mag trivial erscheinen: Es geht schlicht und ergreifend darum, dass der Gesetzgeber sich bei der Einführung neuer Instrumente zur Informationsgewinnung darüber bewusst sein muss, inwieweit diese auch wirklich erforderlich sind. Hierbei stünde es etwa der Regierung nicht schlecht zu Gesicht, wenn sie empirische Anhaltspunkte dafür liefern könnte, weshalb die bisherigen Instrumente nicht ausreichen, und warum neue Instrumente unverzichtbar sind. Dies würde nicht nur das Vertrauen der Bevölkerung in die Notwendigkeit dieser Maßnahmen fördern, sondern die entsprechenden Gesetze hätten auch von vornherein einen leichteren Stand bei einer etwaigen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht69.

 

75

Letztendlich und vor allem würde dies aber zu einem frühen Zeitpunkt eine erste Kontrolle dahingehend bieten, dass Grundrechtseingriffe zulasten der Freiheit und zugunsten der Sicherheit auf das notwendige Maß beschränkt werden.

 

76

(2) Die zweite rechtsstaatliche Bremse setzt bei der konkreten Ausgestaltung solcher Gesetze an, die der präventiven Terrorismusbekämpfung dienen. Es geht hierbei um die Voraussetzungen, unter denen Maßnahmen zur Informationsgewinnung eingesetzt werden dürfen. Aufgrund mehrerer verfassungsgerichtlicher Entscheidungen zu diesem Thema bewegen wir uns teilweise auf bereitetem Boden. Doch zunächst allgemein zur problematischen Ausgestaltung von Vorfeldbefugnissen:

 

77

Auch Gesetze zur Terrorismusbekämpfung müssen dem Gebot der Normenbestimmtheit und -klarheit genügen, das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III, 28 I GG) abgeleitet wird. Es besagt, dass sich aus dem Gesetz erkennbar die Voraussetzungen und der Umfang etwaiger Freiheitsbeschränkungen für den Bürger ergeben müssen70. Es stellt sich aber das Problem, dass Gesetze, die staatliche Befugnisse im Gefahrenvorfeld regeln, unvermeidlich unbestimmter sind als solche, die an eine konkrete Gefahr anknüpfen71. Daher setzt das BVerfG die Bestimmtheitsanforderungen für diesen Bereich niedriger an72.

HFR 17/2008, S. 12
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HFR 2008, S. 199

78

Des weiteren stößt bei Gesetzen zur Gefahrenvorsorge die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an seine Grenzen: Da die Risiken wegen der oft diffusen Bedrohung durch den Terrorismus im Dunkeln liegen, fällt es schwer, ein darauf abgestimmtes, geeignetes, erforderliches und angemessenes Gegenmittel festzulegen73. Wegen der von Terroranschlägen bedrohten hochrangigen Rechtsgüter wie Leib und Leben wird insbesondere die Prüfung der Angemessenheit fast immer zugunsten der Maßnahme ausfallen74. Zumal die jeweils skizzierten Bedrohungszenarien, wie jenes, dass auch hierzulande Anschläge wie in Madrid oder London drohen, die Berufung auf Freiheitsrechte als geradezu frech erscheinen lassen: "Was ist der Datenschutz, so legen sie nahe, was ist die Trennung von Polizei, Geheimdiensten und Militär, was sind Unschuldvermutung oder die Bestimmtheit von Tatbeständen denn wert angesichts schrecklicher Gefahren für viele Menschen durch einen Bombenanschlag [...]?"75

 

79

Das BVerfG erteilt dem Gesetzgeber dennoch keine carte blanche, wie es etwa durch die Entscheidungen zur Rasterfahndung76 oder zur Online-Durchsuchung77 bewiesen hat.

 

80

In der Entscheidung zur Rasterfahndung hat es die mit der Durchführung einhergehenden Grundrechtseingriffe als so hoch eingeschätzt, dass der Gesetzgeber diese Maßnahme nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person vorsehen darf78. Insbesondere lasse die Verfassung keine grundrechtseingreifenden Ermittlungen "ins Blaue hinein" zu79. Auch bei der Entscheidung über die Online-Durchsuchung werden als Voraussetzung für die Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut verlangt80. "Konkrete Gefahr" meint dabei eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des Staates ein Schaden für die Schutzgüter der Norm durch bestimmte Personen verursacht wird81.

 

81

Ferner wird das Erfordernis eines Richtervorbehalts für die Anordnung festgesetzt82 sowie werden Maßnahmen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gefordert83.

 

82

Von Seiten des Bundesinnenministers sind dazu eher unzufriedene Äußerungen zu vernehmen: Kernbereichsinformationen würden den Staat ohnehin nicht interessieren, eine Umsetzung des Kernbereichsschutzes sei im Übrigen sehr umständlich84. Und die Rasterfahndung sei als Instrument der Vorfeldaufklärung sinnlos, wenn für ihre Durchführung eine "konkrete Gefahr" gefordert werde: Wenn die Gefahr konkret geworden sei, dann erübrige sich ja eine "breitflächige vorfeldaufklärende Informationssichtung"85.

HFR 17/2008, S. 13
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HFR 2008, S. 200

83

Doch das BVerfG war sich natürlich durchaus bewusst, dass es durch seine Entscheidungen den Sicherheitsbehörden bei der Terrorismusbekämpfung Grenzen auferlegt: "Das Grundgesetz unterwirft auch die Verfolgung des Zieles, die nach den tatsächlichen Umständen größtmögliche Sicherheit herzustellen, rechtsstaatlichen Bindungen, zu denen insbesondere das Verbot unangemessener Eingriffe in die Grundrechte als Rechte staatlicher Eingriffsabwehr zählt"86. Und: "Daran, dass er auch den Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden Grundsätzen unterwirft, zeigt sich gerade die Kraft dieses Rechtsstaats"87.

 

84

(3) Die letzte Bremse ist vor allem eine Konsequenz aus der Tatsache, dass die Informationsgewinnungsinstrumente - wie oben gezeigt - wegen der ungewissen Bedrohungslage auf einer rechtlich defizitären Grundlage stehen: Erinnert sei an die mangelnde Bestimmtheit der Normen und die Untauglichkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Um diese Defizite auszugleichen, müssen die Gesetze einer Befristung unterliegen, und nach Ablauf dieser Frist muss eine umfassende Evaluierung des Gesetzes erfolgen88. Dafür sollte während der Geltungsdauer des Gesetzes Anschauungsmaterial gesammelt werden, welches dann anschließend die Basis für verbesserte Wirksamkeitseinschätzungen, also für Aussagen über Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der mit den Grundrechtseinschränkungen verfolgten Ziele darstellt89.

 

 

b) Ausweisung

 

85

Bei ausländischen sog. "Gefährdern" besteht seit dem 1.1.2005 die Möglichkeit der Ausweisung aus dem Bundesgebiet. "Gefährder" im Sinne des Ausländerrechts ist eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass diese Person terroristische oder extremistische Aktivitäten veranlasst, unterstützt oder fördert und hierdurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland begründet90. Ausweisungstatbestände sind die §§ 53-55 AufenthG, die teilweise bereits unterhalb der Schwelle eines strafrechtlichen Nachweises die Ausweisung ermöglichen (Am bekanntesten dürfte die Vorschrift des § 55 Nr. 8 AufenthG sein, der die Ausweisung sog. "Hassprediger" erleichtern soll). Ist eine Abschiebung - etwa wegen eines Abschiebestopps - nicht möglich, eröffnet § 54a AufenthG Befugnisse zur Aufenthaltsbeschränkung und Überwachung91.

 

86

Die Verschärfung der Ausweisungstatbestände ist zu begrüßen, ermöglichen sie doch eine Gefahrenabwehr zu einem besonders frühen Zeitpunkt.

HFR 17/2008, S. 14
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HFR 2008, S. 201
 

c) Strafrecht?

 

87

Der aufmerksame Leser wird hier zu Recht die Stirn runzeln: Hatten wir nicht oben92 festgestellt, dass das Strafrecht erst repressiv zum Einsatz kommt, wenn die strafbare Handlung bereits geschehen ist? Und zwar dadurch, dass es auf die Straftat durch die Zufügung eines gerechten Übels reagiert93? Warum dann Prävention durch Strafrecht?

 

88

Ein Blick auf die Geschichte des Strafrechts vermag diesen Widerspruch aufzulösen: Während der 60er/70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts war der reaktiv/repressive Charakter des Strafrechts ins Visier massiver Kritik geraten94: Die Vorstellung, der Staat solle einfach nur Vergeltung für begangenes Unrecht üben, galt zunehmend als von "gestern". Wer modern sein wollte, redete von "Abschreckung" und "Besserung", forderte also vom Staat, dass dieser sich auch Gedanken um die Folgen des Strafens machen solle, und zwar bezogen auf den Einzelnen und auf die Gesellschaft95. Da fortan die Strafe auch einen Zweck haben sollte, der außerhalb ihrer selbst liegt, spricht man auch von den relativen Strafzwecktheorien und meint damit positive und negative General- und Spezialprävention96.

 

89

Damit war das Strafrecht also für die Prävention geöffnet. Prävention im ursprünglichen Konzept bedeutete vor allem, dass Strafdrohungen auf die Psyche potentieller Straftäter einwirken sollen, so dass diese bereits im Vorfeld von der Straftatverwirklichung abgehalten werden97. Unter der Hand - vielleicht auch, weil man der Wirkung der Generalprävention nicht recht traute - hat sich das Strafrecht aber zu einem allgemeinen Kriminalitätsbekämpfungsrecht entwickelt98: Durch die Verschärfung von Strafrahmen, die Einführung abstrakter Gefährdungsdelikte und den Ausbau der Sicherungsverwahrung wird das Strafrecht mehr und mehr zur Herstellung von Sicherheit instrumentalisiert und droht dabei, sich in ein Gefahrenabwehrrecht zu verwandeln99.

 

90

In Zeiten der Terrorismusbekämpfung wird diese Entwicklung noch beschleunigt. So bewirkt bereits § 129a StGB eine erhebliche Strafbarkeitsvorverlagerung: Schon die Gründung einer Vereinigung mit dem Ziel der Begehung bestimmter Taten100 wird als Verbrechen, nämlich mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Flankiert wird dies durch eine Art "Beweiserleichterung": Nahezu jeder Beitrag zur Förderung des Vereinigungszwecks auch durch Nichtmitglieder führt zur täterschaftlichen Verwirklichung des § 129a StGB101. Und strafprozessual bedeutet das, dass die Staatsanwaltschaft bereits bei einem entsprechenden Verdacht der Gründung einer terroristischen Vereinigung auf die oben zitierten zahlreichen, mit § 129a StGB verwobenen Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen kann. Ein dringender Verdacht der Begehung des § 129a StGB stellt außerdem bereits einen Haftgrund nach § 112 III StPO dar102.

HFR 17/2008, S. 15
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HFR 2008, S. 202

91

Trotz dieser bereits vorhandenen, nicht unproblematischen Vorschrift ist die Einführung weiterer Strafvorschriften beabsichtigt103: Im geplanten § 89a StGB soll die Vorbereitung einer Gewalttat durch einen terroristischen Einzeltäter erfasst werden. Und im zukünftigen § 91 StGB wird das Anpreisen oder das Zugänglichmachen einer Schrift, welche nach ihrem Inhalt geeignet ist, als Anstiftung einer schweren Gewalttat iSd § 89a StGB zu dienen, unter Strafe gestellt.

 

92

Bei beiden Strafvorschriften wird die Strafbarkeit also in das Vorbereitungsstadium der eigentlich beabsichtigten Straftat vorverlegt. Dies ist nicht von vornherein unzulässig, verlangt aber im Regelfall nach einer besonderen Begründung wie der, dass die Handlung bereits eindeutig auf das Delikt vorausweist oder dass die Vorbereitungshandlung für sich bereits eine besondere Gefährlichkeit aufweist104. Ob etwa § 89a StGB diesen Anforderungen entspricht, erscheint jedenfalls fraglich, da er nach seinem Wortlaut auch rechtsgutsneutrale Handlungen wie den Besuch einer Flugschule, das Kaufen eines Handys oder das Sparen erheblicher Geldsummen erfasst105.

 

93

Allgemein lässt sich sagen, dass sich der Trend zur Gefahrenabwehr im Strafrecht wohl nicht umkehren lässt106, dass sich eine "Gefahrenabwehr im Mantel des Strafrechts" aber eben auch an der Größe und den Eigenheiten dieses Mantels orientieren muss:

 

94

Das Strafrecht darf seinen ultima-ratio-Charakter nicht verlieren, deswegen müssen alle Wünsche nach Sicherheit - wenn möglich - außerhalb des Strafrechts verwirklicht werden107. Wenn eine Regelung im Strafrecht für unerlässlich gehalten wird, dann muss diese Regelung auch dem Umstand Rechnung tragen, dass bloße Vorbereitungshandlungen im Strafrecht grundsätzlich straflos sind: Allein das Hegen "gefährlicher Gedanken" genügt nämlich nicht für eine strafrechtliche Sanktion108. Außerdem bergen abstrakte Gefährdungsdelikte stets die Gefahr in sich, dass sie "über das Ziel hinausschießen", weshalb der Gesetzgeber große Sorgfalt bei der Formulierung der Tatbestandsmerkmale walten lassen sollte.

 

95

Von Teilen der Rechtswissenschaft wird seit einiger Zeit versucht, die Gefahrenabwehr im Strafrecht durch den Begriff des "Feindstrafrechts" heimisch zu machen, ein Begriff, der auch international hohe Wellen schlägt109. Von seinem Urheber Jakobs wird er mittlerweile nicht nur in einem deskriptiven (also zur kritischen Beschreibung bestimmter negativer Entwicklungen im Strafrecht), sondern zunehmend in einem affirmativen Sinne gebraucht: "Wer keine hinreichende kognitive Sicherheit personalen Verhaltens leistet, kann nicht nur nicht erwarten, noch als Person behandelt zu werden, sondern der Staat darf ihn auch nicht mehr als Person behandeln, weil er ansonsten das Recht auf Sicherheit der anderen Personen verletzen würde."110.

 

96

Hierzu muss im Grunde genommen nur angemerkt werden, dass ein solches Sonderstrafrecht, das sich etwa gegen Terroristen richten könnte, gegen zahlreiche zentrale Verfassungsgrundsätze wie die Menschenwürdegarantie, das Schuldprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, das Tatprinzip und die Unschuldsvermutung verstoßen würde111. Dadurch, dass es diese Rechtsgrundsätze aus den Angeln hebt, ist es aber auch selber kein Recht mehr, sondern Krieg112.

 

97

Aber nicht nur das: Wer durch seine "intellektuelle Lust am antizipierten Ausnahmezustand"113 so leichtfertig auf anerkannte Rechtsgrundsätze verzichtet, deren Herausbildung und normative Fixierung einige Jahrhunderte in Anspruch nahm, schafft dadurch auch nicht mehr Sicherheit, sondern schwächt den Westen in seiner Legitimität.

 

98

Es gibt kein noch so großes Bedürfnis nach Sicherheit, welches den Verzicht auf rechtsstaatliche Grundprinzipien rechtfertigen würde. Ein solcher Staat wäre es auch gar nicht wert, verteidigt zu werden.

HFR 17/2008, S. 16
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HFR 2008, S. 203
 

d) Sicherungshaft

 

99

Verwandt mit der Thematik des Feindstrafrechts ist die Frage, ob des Terrorismus Verdächtige ohne gerichtlichen Schuldspruch für unbestimmte Zeit, möglicherweise ohne richterliche Kontrolle, in Sicherungshaft genommen werden dürfen114.

 

100

Genau dies war die Intention der Regierung von George W. Bush, als sie sich entschloss, auf einem 1903 von der kubanischen Regierung gepachteten Stück Erde an der Südostküste Kubas ein Gefangenenlager zu errichten. Durch die Wahl dieses ungewöhnlichen Standortes sollte sichergestellt werden, dass die Gefangenen unter der ausschließlichen Befehls- und Kontrollgewalt der Exekutive festgehalten werden konnten115: Denn die Vereinigten Staaten besitzen zwar laut Pachtvertrag die faktische Kontrolle ("complete jurisdiction and control") über Guantanamo, formaljuristisch aber behält Kuba die Souveränität116. Da Guantanamo nun rechtlich nicht zum Hoheitsgebiet der USA zähle, so das Kalkül der Administration, unterfalle es auch nicht der heimischen Jurisdiktion und die Gefangenen können sich nicht auf die US-Verfassung, insbesondere habeas corpus, berufen.

 

101

Der zweite rechtliche Stolperstein bestand in der Geltung des Kriegsvölkerrechts: Denn jedenfalls für die Angehörigen der afghanischen Streitkräfte des Taliban-Regimes müsste die Genfer Konvention Nr. 3 anwendbar sein117. Diese schreibt unter anderem die Achtung von Person und Ehre der Häftlinge (Art. 13, 14), das Verbot jeglichen körperlichen und seelischen Zwangs (Art. 17), die Unterbringung nach bestimmten Mindestnormen (Art. 21 ff.), ein Beschwerderecht (Art. 78 ff.) sowie die Freilassung der Gefangenen unmittelbar nach Beendigung der Kampfhandlungen (Art. 118 ff.) vor.

 

102

Anwendung bzw. Nicht-Anwendung der Genfer Konventionen führte zu einem Streit innerhalb der US-Regierung (Außenminister Colin Powell warnte eindringlich vor den Konsequenzen einer Nicht-Anwendung), der am 7.2.2002 durch ein Machtwort von Präsident Bush beendet wurde: Allein die Unterbringung und Verpflegung der Gefangenen sollte sich an den Genfer Regeln orientieren118. Begründet wurde dies damit, dass die Gefangenen "unlawful enemy combatants" seien, die selber mehrfach das Völkerrecht gebrochen hätten und insbesondere nicht klar von der Zivilbevölkerung unterschieden werden könnten119. Der Begriff des "unlawful enemy combatant" (eine Bezeichnung, die im Völkerrecht nicht vorkommt120) wurde sehr weit definiert, um nicht nur Angehörige von Taliban und Al-Qaida, sondern auch alle Unterstützer zu erfassen121.

HFR 17/2008, S. 17
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HFR 2008, S. 204

103

Damit hatte sich die Regierung Bush einen Raum jenseits des Rechts geschaffen, in dem sie die Gefangenen intensiven Verhören unter Zuhilfenahme von Stresstechniken (Lärm, Licht, Isolationshaft, extreme Kälte), Einschüchterung (Hunde), Demütigung (Ausziehen von Gefangenen, Befragungen der Muslime durch weibliches Aufsichtspersonal) und Schmerzen (Fesseln in extremen Positionen) aussetzen konnte122.

 

104

Durch das starke Engagement von Menschenrechtsorganisationen, Rechtsanwälten und Rechtsprofessoren wurden die Fundamente von Guantanamo in den letzten Jahren jedenfalls teilweise erschüttert.

 

105

In mehreren Urteilen hat der Supreme Court das Recht der Gefangenen auf habeas corpus festgestellt, wenngleich diese Urteile anschließend meist von der Regierung Bush in ihrer Wirkung beschränkt wurden. Nach 2004 und 2006 erfolgte das letzte Grundsatzurteil zu Guantanamo im Juni 2008. In diesem Urteil wiesen die Richter insbesondere das Argument der Regierung zurück, sie könne die individuellen Haftgründe im Interesse der nationalen Sicherheit im Rahmen des Kampfs gegen den Terrorismus nicht erklären. Als Auswirkung dieses Urteils dürfte auf die Zivilgerichte der USA eine Klagewelle von Guantanamo-Häftlingen zurollen. Zumal die Möglichkeiten der Regierung Bush mittlerweile eingeschränkt sind: So wird die Gefahr einer neuerlichen Abschwächung des Urteils vom Völkerrechtler Michael Bothe als gering eingeschätzt, da die Republikaner ihre Mehrheit im Kongress eingebüßt haben123.

 

106

Es bleibt abzuwarten, ob sich diese hoffnungsvolle Entwicklung unter der neuen US-Administration fortsetzt - oder vielleicht sogar noch beschleunigt. Auch bei sofortiger Abschaffung wird aber Guantanamo noch sehr lange das - selbst zugefügte - Schandmal nicht nur der USA, sondern der gesamten westlichen Welt bleiben. Mit welcher Glaubwürdigkeit kann der für Menschenrechte und Demokratie eintreten, der doch sein Misstrauen in das Recht dadurch beweist, dass er Menschen unter unwürdigen Bedingungen jahrelang einsperrt und vollkommen rechtlos stellt?

 

 

e) Folter

 

107

Auch außerhalb von Guantanamo haben die USA einen Weg jenseits des Rechts eingeschlagen, wenn sie Terrorverdächtige in sog. "black sites", also Geheimgefängnissen der CIA auf der ganzen Welt, verschwinden lassen und dort foltern bzw. foltern lassen. Dass es diese Geheimgefängnisse gibt, ist unbestritten, allerdings wird sich wohl weder die genaue Lage und Anzahl der Gefängnisse noch die Zahl der Häftlinge je herausfinden lassen, da die Insassen der "black sites" nichts über ihren Aufenthaltsort wissen und die meisten Freigelassenen aus Angst über die Umstände der Inhaftierung schweigen124. Auch wenn der Nachweis von Folter meistens wegen der Geheimhaltung schwer fällt, gilt es als sicher, dass Terrorverdächtige an Geheimdienste übergeben werden, bei denen eine Folterpraxis bekannt ist, und dass in einigen Fällen sogar amerikanische Agenten beim Verhör mit Foltermethoden beteiligt waren125.

HFR 17/2008, S. 18
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HFR 2008, S. 205

108

Das Folterverbot wird aber auch von ernst zu nehmenden Juristen teilweise in Frage gestellt: Als Standardbeispiel gilt das sog. "ticking-bomb-scenario": Eine Stadt wird von einem Terroristen mit einer chemischen Bombe bedroht und da der Terrorist nach seiner Verhaftung das Versteck der Bombe nicht preisgeben möchte, sieht die Polizei als einziges Mittel zur Verhinderung des qualvollen Todes tausender Menschen die Folter dieses Terroristen. In diesem Extremfall befürworten etwa der Harvard-Jurist Alan Dershowitz126 und der ehemalige US-Präsident Bill Clinton127 ein Tätigwerden der Polizei.

 

109

In Deutschland ist das Thema der Absolutheit des Folterverbots vor allem im Zusammenhang mit den Geschehnissen nach der Entführung des Bankiersohnes Jakob von Metzler diskutiert worden128. Zu diesem Fall gibt es unzählige Lösungsvorschläge und Ansichten, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann129. In der Fachdiskussion und in der öffentlichen Debatte haben sich bis jetzt jedenfalls die Verteidiger des absoluten Folterverbots durchgesetzt130. Dies geschieht dann häufig unter Bezug auf das Unabwägbarkeitsdogma der Menschenwürde:

 

110

Auch wenn es keine allgemeingültige Definition der Menschenwürde gibt, ist anerkannt, dass Folter als erniedrigende und häufig auch grausame Behandlung eine Verletzung von Art. 1 I GG darstellt131. Art. 1 I 2 GG verpflichtet den Staat zur Achtung der Menschenwürde. Deshalb darf die staatliche Gewalt nicht durch eigenes Tun die Menschenwürde beeinträchtigen132. Im Konfliktfall wie dem "ticking-bomb-scenario" darf deshalb der Staat den Terroristen nicht foltern: Zwar treffen ihn Schutzpflichten aus Art. 1 I iVm Art. 2 II 1 GG bezüglich des Lebens der Zivilbevölkerung; wie er dieser Verantwortung nachkommt hat er jedoch in eigener Verantwortung zu entscheiden, während ihm das Verbot der Verletzung der Menschenwürde unbedingt vorgegeben ist133.

 

111

Es bestehen Anhaltspunkte, dass auch das Bundesverfassungsgericht, das in zahlreichen Entscheidungen staatlichen Sicherheitsmaßnahmen eine unüberschreitbare Grenze gesetzt hat134, bei einem entsprechenden Fall an der Absolutheit des Folterverbots festhalten würde135.

HFR 17/2008, S. 19
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HFR 2008, S. 206
 

2. Repression

 

112

Wie oben bereits festgestellt, stößt die repressive Bekämpfung des Terrorismus durch das Strafrecht beim verurteilten Terroristen wohl auf taube Ohren: Dem gescheiterten Attentäter, der vielleicht ohnehin sein eigenes Leben opfern wollte, wird die staatliche Strafe herzlich egal sein und er wird - wie Chalid Scheich Mohammed, der 9/11-Drahtzieher - höchstens den Wunsch haben, dass der feindliche Staat ihm durch die Verhängung der Todesstrafe das Märtyrertum ermöglicht. Viel wichtiger sind die präventiven Zwecke eines Terrorismus-Strafverfahrens, die sich - anders als der ursprüngliche Gedanke der Generalprävention - nicht an der Verurteilung des Angeklagten, sondern an der Art und Weise des gegen ihn gerichteten Verfahrens festmachen lassen: Der vom Terrorismus bedrohte Staat erhält nun endlich die Gelegenheit, seine rechtsstaatliche Stärke zu zeigen, indem er den Angeklagten den selben Regeln unterwirft wie jeden anderen auch und ihn insbesondere mit den denselben Rechten ausstattet. Dies ist umsomehr von Bedeutung, als Terrorprozesse unter einer verschärften Beobachtung der Medien - auch der arabischen Welt - stehen und jede unzulässige Rechtsverkürzung des Angeklagten ein bestätigendes "Ich hab`s doch gleich gewusst" derjenigen zur Folge haben wird, die möglicherweise an der Schwelle zum Extremismus stehen. In diesem Zusammenhang wird auch die verheerende Wirkung des Folterskandals von Abu Ghraib, der geheimen CIA-Gefängnisse und der Militärtribunale in Guantanamo deutlich136.

 

113

Andere Staaten haben es mit der repressiven Rechtsstaatlichkeit genauer genommen. Vor kurzem wurden im Prozess um vereitelte Anschläge mit Flüssigbomben in Großbritannien die Angeklagten aus Mangel an Beweisen von einigen Anklagepunkten freigesprochen. Auch in Deutschland hat die Justiz ihre Fähigkeit zum business as usual im Umgang mit Terrorverdächtigen bereits unter Beweis gestellt: Der BGH stärkte die Rechte des Angeklagten El-Motassadeq, der der Beteiligung an den Anschlägen des 11. September verdächtigt wurde, indem er feststellte, dass Geheimhaltungsinteressen des Staates nicht zu dessen Lasten gehen dürfen137.

HFR 17/2008, S. 20
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HFR 2008, S. 207
 

IV. Schlussbemerkung

 

114

Was ist nun Recht, was ist recht in "Zeiten des Terrors"? Wir haben gesehen, dass die Bekämpfung des Terrorismus an rechtliche Grenzen stößt, die auf nationaler Ebene aus den Grundrechten und auf internationaler Ebene aus dem Völkerrecht, zB den Genfer Konventionen bestehen. Es kann also durchaus normativ auf den Terrorismus reagiert werden, diese Reaktionen müssen jedoch - insbesondere bei der Kollision mit Freiheitsrechten - besonders begründet werden bzw. stoßen sogar an absolute Grenzen wie das Folterverbot oder bei Maßnahmen zur Informationsgewinnung an den Kernbereich der Menschenwürde.

 

115

Dass diese Grenzen teilweise heutzutage von den USA in höchstem Maße missachtet werden, muss uns bestürzen. Auf der anderen Seite dürfen wir nicht vergessen, dass es wohl auch in der Geschichte der Bundesrepublik Situationen gab, in denen hochrangige Politiker bereit waren, im Angesicht einer Bedrohung den Bereich der Rechtsstaatlichkeit eventuell vorübergehend zu verlassen:

 

116

Während der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Hanns Martin Schleyer durch die RAF im September/Oktober 1977 trafen sich Krisenstäbe, bestehend aus der Bundesregierung, den Partei- und Fraktionschefs, und einigen Ministerpräsidenten, die "ergebnisoffen" über das Vorgehen des Staates berieten138. Auch wenn eine genaue Rekonstruktion der Sitzungen wegen nicht freigegebener Akten nicht möglich ist, wurde wohl über Themen wie die Wiedereinführung der Todesstrafe, die Gründung von Internierungslagern für Terrorverdächtige oder die Sicherheitsverwahrung der RAF-Häftlinge bis zum Tod debattiert. Und das, obwohl den Beteiligten durchaus die rechtlichen Grenzen des Grundgesetzes bewusst waren. Wie dem auch sei, die diskutierten Maßnahmen wurden nicht durchgeführt und die Bundesrepublik hat in der Auseinandersetzung mit der RAF im Großen und Ganzen ihre Rechtsstaatlichkeit bewahrt.

 

117

Vielleicht gelang dies ja gerade deshalb, weil das, was als Recht erkannt wurde, letztendlich auch als recht, also richtig erkannt wurde:

 

118

Es stimmt zwar, dass dem Staat in der Auseinandersetzung mit dem Terrorismus in gewissen Bereichen durch das Recht die Hände gebunden sind. Wir können einen Menschen nicht foltern, nur damit er uns das Versteck einer tickenden Bombe zeigt. Wir können ihn auch nicht allein deswegen einsperren, weil wir glauben, dass er uns einmal gefährlich werden wird. Und wenn wir eine Person wegen Terrorismusverdachts einem Strafverfahren aussetzen, dann müssen wir ihr diesen Vorwurf beweisen und es auch noch hinnehmen, dass diese Person sich verteidigt oder gar zu allem schweigt.

 

119

Wir müssen aber ebenso bedenken, dass es genau diese rechtlichen Wertentscheidungen sind, die uns unser Leben in diesem Staat so garantieren, wie wir es gewohnt sind und wie nicht wenige es mittlerweile für selbstverständlich halten. Damit diese Rechte selbstverständlich bleiben, müssen wir uns Gedanken darüber machen, mit welchem Risiko wir leben können.

HFR 17/2008, S. 21
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HFR 2008, S. 208

120

Eine derartige pragmatische Risiko-Nutzen-Abwägung haben wir auch in anderen Bereichen vorgenommen: Im Straßenverkehr gibt es Jahr für Jahr Tausende Tote, dennoch will niemand auf die Mobilität durch das Auto verzichten. Trotz sinkender Verkehrstoten wird sich auch das Risiko im Straßenverkehr auf absehbare Zeit nicht vollkommen ausschließen lassen. Eine ähnliche Begrenzung der eigenen Möglichkeiten erleben wir bei der Bekämpfung des Terrorismus:

 

121

Wir müssen uns darüber bewusst sein, dass auch bei einer noch so starken Ausweitung der Sicherheitsbefugnisse zulasten der Freiheit die Wahrscheinlichkeit eines Terroranschlages in Deutschland in den nächsten Jahren sehr hoch ist. Die Opposition Deutschlands zum Irakkrieg spielt bei den Anschlagsplänen heutiger Islamisten keine Rolle mehr. Deutschland hatte einfach bis jetzt sehr viel Glück: Bereits siebenmal haben radikal-islamische Terroristen Anschläge auf Deutsche und in Deutschland geplant: Im Namen Allahs sollten Züge gesprengt, Sprengsätze auf Weihnachtsmärkten gelegt, Autobomben vor Lokalen gezündet und Staatsgäste ermordet werden139. Bei all diesen Anschlägen wäre es zu Dutzenden, wenn nicht Hunderten Toten gekommen.

 

122

Wenn wir uns aber auch darüber klar sind, dass wir ohnehin nicht jeden Anschlag verhindern können, da - wie es die IRA einmal ausdrückte - wir jedes Mal Glück haben müssen, die Terroristen dagegen nur ein einziges Mal, dann können wir auf diese Weise vielleicht zu einer vorbeugenden Gelassenheit gelangen, die uns davor bewahrt, bei einem Anschlag in Hysterie auszubrechen und alles, was uns lieb und teuer war, sofort über Bord zu werfen. Dass Hysterie weder zur Stärkung der Bürgerrechte im eigenen Land, noch zur Bekämpfung des Terrorismus beiträgt, haben wir in den vergangenen Jahren am Beispiel der USA beobachten können. Eine solche Gelassenheit kann sich aber nur ausbreiten, wenn die Sicherheitsbehörden gegenüber der Gesellschaft ein präzises Bild der Bedrohungslage zeichnen und nicht noch durch Hinweise auf eine abstrakte Gefahr die Unruhe in der Bevölkerung verstärken. Und, damit verbunden, die Regierung Maßnahmen für mehr Sicherheit auch ausreichend begründet und darlegt, warum diese trotz Einschränkung von Freiheitsrechten unverzichtbar sind.

 

123

Aber nicht nur die nationale Bedrohung, auch die weltweite Entwicklung des Terrorismus muss unter verschärfter, auch wissenschaftlicher Beobachtung stehen. Nur so kann auch in einem weltweiten Rahmen angemessen reagiert werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Studie der Simon-Fraser-University in Kanada140 vom Juni dieses Jahres:

 

124

Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die weltweite Bedrohung durch den Terrorismus, wenn man als Maßstab die durch Terrorismus getöteten Personen zugrunde legt, seit 2001 im Sinken begriffen ist. Und dies nicht etwa, wie man vermuten könnte, als Folge des Milliarden-schweren "war on terror": Im Gegenteil, dieser werde in der arabischen Welt sogar verbreitet als direkt gegen den Islam gerichtet wahr genommen. Nein, vielmehr zeige sich, dass die radikal-islamististische Terrorstrategie, die für ihre Morde an Zivilisten auf eine angebliche Legitimation durch Allah verweist, zunehmend auf eine breite öffentliche Ablehnung in der islamischen Welt stoße. Und die Geschichte habe bewiesen, dass Terror-Kampagnen, die den Rückhalt im Volk verlieren, früher oder später aufgegeben oder bezwungen werden.

HFR 17/2008, S. 22
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HFR 2008, S. 209

125

Wenn auch die rechtlichen Reaktionen auf den Terrorismus im Mittelpunkt dieser Arbeit standen, soll dennoch darauf hingewiesen werden, dass mit dem Recht alleine der Terrorismus jedenfalls nicht besiegt werden kann. Anstatt Terroristen zu dämonisieren, sollten wir uns mit den Ursachen beschäftigen, die Menschen dazu bringen, sich inmitten anderer Menschen in die Luft zu sprengen. Die westliche Welt ist aufgefordert, bei der Bekämpfung von Armut und Demokratiedefiziten in den Ländern der Dritten Welt aktiv mitzuhelfen. Gleichzeitig darf sie dabei nicht missionarischen Eifer entwickeln, sondern muss die Eigenheiten anderer Kulturen und Traditionen achten.

 

126

Dazu gehört auch der Respekt vor der besonderen muslimischen Religiösität. Zwar mag es sein, dass die Darstellung von Mohammed-Karikaturen von der Pressefreiheit gedeckt sind. Das heißt aber noch lange nicht, dass man die Pressefreiheit zur bloßen Provokation missbrauchen sollte. Auf der anderen Seite darf dieser Respekt auch nicht in Angst umschlagen, so dass wir allein auf grund einer abstrakten Gefahr von einer möglicherweise provokativen Idomeneo-Opernaufführung Abstand nehmen. Wer ein gesundes Verhältnis zur islamischen Welt entwickeln will, muss sich genau um diese Balance, zwischen respektvollem Auftreten und selbstbewussten Verteidigen der eigenen Werte, bemühen.

 

127

Hass, der zu Terrorismus führen kann, entzündet sich nicht selten an regionalen Symbolkonflikten wie dem Israel/Palästina-Konfikt. Hier muss der Westen, insbesondere die EU als neutraler Akteur, unablässig an einer Lösung mitarbeiten. Es ist wahrscheinlich unverzeihlich, wenn ein US-Präsident erst nach 7 Jahren Amtszeit zum ersten Mal im Januar 2008 diese Region besucht.

 

128

Aber auch in Deutschland selbst gibt es Handlungsbedarf. Die sog. "Sauerland-Bomber" waren homegrown-terrorists, sie sind also hier aufgewachsen und haben sich dennoch radikalisiert. Diese Art von Terroristen beunruhigen die Sicherheitsbehörden am meisten, da sie im Vorfeld eines Anschlages nur schwierig zu identifizieren sind. Eine wirksame Gegenstrategie hiergegen ist noch nicht entwickelt. Wahrscheinlich kann aber durch eine bessere Integrationspolitik, die Menschen nicht an den Rand der Gesellschaft drängt, sondern allen die gleiche - auch schulische - Chance zum gesellschaftlichen Aufstieg gewährt, einer Gefahr durch home-grown-terrorists zumindest entgegengewirkt werden. Falls dennoch eine starke Abkapselung von der Gesellschaft erfolgt bzw. ein Hass auf die westliche Lebensart erkennbar wird, können wir wohl nur - ähnlich wie bei den Schul-Amokläufen - auf ein wachsames Umfeld hoffen.

 

129

Letztendlich stellt sich die Auseinandersetzung mit dem Terrorismus in Zeiten von Politikverdossenheit und Demokratiemüdigkeit vielleicht sogar als Chance heraus: Als Chance dafür, dass wir uns der Bedeutung der durch den Staat garantierten Rechte wieder mehr bewusst und vielleicht sogar darauf stolz sind, und dass wir deswegen bereit sind, die diesem Staat zugrunde liegende Rechtsordnung auch in schwierigen Zeiten - nach innen wie nach außen - zu verteidigen.

HFR 17/2008, S. 23
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HFR 2008, S. 210
 

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* Der Aufsatz wurde im Rahmen des 7. Beitragswettbewerbes "Recht in Zeiten des Terrors" angefertigt und mit einem Sonderpreis ausgezeichnet.

1 Dieser Dialog ist selbstverständlich frei erfunden. Inspiriert wurde er jedoch von Depenheuer, S. 55 ff., Pawlik, S. 38 ff. und Jakobs, HRRS 2004, S. 88 ff.; Das Faktenmaterial entstammt dem SPIEGEL (36/2008, S. 44 ff.) und der Süddeutschen Zeitung (sueddeutsche.de/politik/134/309074/text).

2 Laqueur, S. 7.

3 Wahrig, Fremdwörterlexikon, S. 967.

4 Wahrig, a.a.O.

5 Zitiert nach Hoffman, S. 19.

6 Hoffman, S. 20.

7 Laqueur, S. 350.

8 Weigend in: FS für Nehm, S. 151 ff. (152).

9 Weißer, JZ 2008, S. 388 ff. (388).

10 Weißer, a.a.O.

11 Vgl. Weigend in: FS für Nehm, S. 151 (164 f.): " [...] an der Grenze dessen, was Art. 103 II GG an blumig-unbestimmter Ausdrucksweise zulässt."

12 Vgl. die Nachweise bei Lenckner/Sternberg-Lieben in: S/S, §129a/Rn.1; oder Pawlik, S. 25 ff., der nicht nur das Tatprinzip (weite Vorverlegung der Strafbarkeit), sondern auch das Schuldprinzip ("reine Sicherungsfunktion des § 129a") erheblich gefährdet sieht;

13 Berger/Weber, S. 110.

14 Einige Autoren schreiben diesen Satz auch dem US-Präsidenten Richard Nixon zu.

15 Richardson, S. 27.

16 Laqueur, S. 351.

17 Vgl. hierzu Tomuschat, Internationale Terrorismusbekämpfung als Herausforderung für das Völkerrecht, S. 12 ff.

18 Daase in Graulich/Simon, S. 93.

19 Berger/Weber, S. 110.

20 Weigend in: FS für Nehm, S. 151 (161).

21 Sog. "piecemeal approach" vgl. Oeter, S. 29 (35).

22 Weigend, a.a.O, S. 158.

23 Oeter, a.a.O., S. 36.

24 Oeter, a.a.O., S. 38.

25 Zitiert bei Weigend, S. 159.

26 Richardson, S. 29.

27 Vgl. Hoffman, S. 39: "leaderless strategy".

28 Waldmann, S. 35.

29 Münkler, S. 226; hierzu auch Lutz, S. 9 (12).

30 Richardson, S. 115.

31 Waldmann, a.a.O.

32 Hierauf weist Sudhir Kakar in der ZEIT (34/2005) unter dem Titel "Blutige Taten, heilende Rache" hin, abrufbar unter: http://www.zeit.de/2005/34/Terrorismus.

33 Zitiert bei Richardson, S. 122.

34 Richardson, a.a.O.

35 Ausführlich Richardson, S. 122 ff.

36 Daase in: Graulich/Simon, S. 91 (93).

37 Münkler, S. 60 ff.

38 Münkler, S. 63 f.

39 Münkler, S. 277.

40 Münkler, S. 61.

41 Münkler, S. 68.

42 Hierzu Hirschmann in Graulich/Simon, S. 99 (110 ff.).

43 Man kann zum Glück feststellen, dass der Einsatz von Massenvernichtungswaffen wie beim Giftgasanschlag auf die Tokioter U-Bahn im Jahre 1995 durch die Aum-Shinri-Kyo-Sekte jedenfalls bis jetzt die Ausnahme geblieben ist.

44 Hoffman, S. 174.

45 Münkler, S. 222.

46 So zB Depenheuer, S. 11 ff.; Pawlik, S. 22 ff.

47 Vgl. Schäuble, ZRP 7/2007, S. 210 ff., der von asymmetrischer Kriegsführung spricht.

48 Zitiert bei Münkler, S. 222 und Pawlik, S. 17.

49 Pawlik, S. 19.

50 Vgl. unter I. 1.

51 Preuß, S. 88.

52 Hetzer, ZRP 2005, 132 (133).

53 Tomuschat, EuGRZ 2002, 535 (536).

54 Tomuschat, a.a.O.

55 Preuß, S. 89.

56 Münkler, S. 63.

57 Ogorek in: Graulich/Simon, 203 (207), dazu später.

58 Volkmann, JZ 2004, 696 (700).

59 Otto, §1/52.

60 Hoffmann-Riem, ZRP 2002, 497 (499).

61 Hoffmann-Riem, a.a.O.

62 Klingst in: Graulich/Simon, 325 (325).

63 Ogorek in: Graulich/Simon, 203 (212).

64 Hetzer, ZRP 2005, 132 (134).

65 Middel, S. 329.

66 Middel, a.a.O.

67 Hetzer, a.a.O.

68 Winfried Hassemer im Interview mit der Süddeutschen Zeitung am 10.06.2008, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/971/179421.

69 Hierauf weist der ehemalige Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem am 11.04.2008 in der Süddeutschen Zeitung hin, abrufbar unter http://sueddeutsche.de/deutschland/artikel/992/168505; ders. aber schon in ZRP 2002, 497 (500).

70 Middel, S. 344.

71 Middel, S. 346.

72 BVerfG DVBl. 2005, 1192 (1196).

73 Middel, S. 353.

74 Middel, S. 354.

75 Hassemer, HRRS 4/2006, 130 (135).

76 BVerfG, 1 BvR 518/02 vom 4.4.2006.

77 BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008.

78 BVerfG, 1 BvR 518/02, Absatznr. 133.

79 BVerfG, 1 BvR 518/02, Absatznr. 136.

80 BVerfG 1 BvR 370/07, Absatznr. 247.

81 BVerfG 1 BvR 370/07, Absatznr. 251.

82 BVerfG 1 BvR 370/07, Absatznr. 257.

83 BVerfG 1 BvR 370/07, Absatznr. 280.

84 Schäuble, ZRP 2007, 210 (211); eine Antwort auf den Beitrag von Schäuble findet sich bei Hirsch, ZRP 2008, 24.

85 Schäuble, ZRP 2007, 210 (212).

86 BVerfG 1 BvR 518/02, Absatznr. 128.

87 BVerfG, 1 BvR 518/02, Absatznr. 127.

88 Sog. "Gesetzgebung auf Probe", der Gesetzgeber ist diesen Weg teilweise schon gegangen, vgl. Middel, S. 358.

89 Gusy in: Graulich/Simon, 273 (279), der allerdings auch auf Schwierigkeiten bei der Wirksamkeitsforschung von Gesetzen hinweist.

90 Buggisch/Knorz, Kriminalistik 4/2006, 226 (233).

91 Buggisch/Knorz, Kriminalistik 4/2006, 226 (229).

92 Unter III.

93 Wessels/Beulke, §1/Rn. 12a.

94 Ogorek in: Graulich/Simon, 203 (213).

95 Hassemer, HRRS 2006, 130 ff.

96 Wessels/Beulke, a.a.O.

97 Weißer, JZ 2008, 388 (393).

98 Ogorek in: Graulich/Simon, 203 (214).

99 Hassemer, HRRS 2006, 130 (138).

100 Vgl. oben unter II. 1.

101 Weißer, JZ 2008, 388 (392).

102 Das BVerfG hat eine verfassunsgkonforme Auslegung dieser Vorschrift gefordert, BVerfGE 19, 342 (350).

103 Hierzu Deckers/Heusel, ZRP 2008,169 ff.

104 Deckers/Heusel, ZRP 2008, 169 (171).

105 Deckers/Heusel, a.a.O.

106 Hassemer, HRRS 2006, 130 (140).

107 Hassemer, HRRS 2006, 130 (143).

108 Deckers/Heusel, a.a.O.

109 Vgl. die ausführlichen Nachweise bei Roxin, AT I, §2/Rn. 129.

110 Jakobs, HRRS 2004, 88 (93); zum Begriff auch Cancio Meliá, ZStW 117 (2005), S. 267 ff.

111 Roxin, a.a.O.

112 Hassemer, HRRS 2006, 130 (138); auch Albrecht, ZStW 117 (2005), 852 (858), spricht von einem "Missbrauch des Begriffes Recht".

113 Di Fabio, NJW 2008, 421 (423).

114 Hierzu ausführlich Tomuschat, Internationale Terrorismusbekämpfung als Herausforderung für das Völkerrecht, S. 19 ff.

115 Kögler, S. 16.

116 Kögler, S. 22.

117 Tomuschat, Internationale Terrorismusbekämpfung als Herausforderung für das Völkerrecht, S. 19.

118 Kögler, S. 25.

119 Kögler, S. 23.

120 Chemillier-Gendreau, in: Hankel (Hrsg.), 251 (261).

121 Tomuschat, Internationale Terrorismusbekämpfung als Herausforderung für das Völkerrecht, S. 23: Nach Ansicht des Regierungsvertreters im Prozess Rasul vs. Bush unterfällt auch eine alte Dame, die vermeintlich einen Scheck für einen karitativen Zweck ausstellt, wobei das Geld entgegen ihrer Annahme einer Kampfeinheit von Al-Qaida zugute kommt, dem Begriff des "enemy combatant" und darf daher festgenommen werden.

122 Vgl. die ausführlichen Beschreibungen bei Kögler, S. 76 ff.

123 Michael Bothe im Interview mit der Süddeutschen Zeitung am 13.06.2008, abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/ausland/artikel/719/180166.

124 Fitzgerald in: Das Folterverbot und der "Kampf gegen Terror", S. 45.

125 Chemillier-Gendreau in: Hankel (Hrsg), 251 (261).

126 "Democrats and Waterboarding" in: The Wall Street Journal, 7.11.2007: " [...] would you be prepared to accept responsibility for the preventable deaths of hundreds of Americans?"

127 Zitiert in: "Warming up to torture", Los Angeles Times, 17.10.2006.

128 Der zuständige Vize-Polizeipräsident Daschner hatte dem Entführer Gäfgen die Zufügung von schweren Schmerzen angedroht, falls dieser das Versteck des Jungen nicht preisgebe.

129 Vgl. die ausführlichen Nachweise bei Adam, S. 87 ff.

130 Kühling, in: Das Folterverbot und der "Kampf gegen den Terror", 80 (81).

131 Pieroth/Schlink, §7/Rn. 361.

132 Dreier, in: GG; Art. 1 I/Rn. 135, der aber bei Würdekollisionen eine rechtfertigende Pflichtenkollision nicht ausschließt: Art. 1 I/Rn. 133.

133 Pieroth/Schlink, §7/Rn. 366.

134 Vgl. zB die oben, unter III. 1. a) 2. zitierten Entscheidungen.

135 So wohl auch Kühling, a.a.O.

136 Sogar die US-Geheimdienste haben in einem Bericht im Jahre 2006 zugegeben, dass der Anti-Terrorkampf der USA den Terrorismus nur gestärkt habe, vgl.: http://www.sueddeutsche.de/ausland/artikel/31/86944.

137 BGHSt 49, 112.

138 DER SPIEGEL, 37/2008, S. 48 ff.

139 "Der Tod vor der Tür", SZ-Magazin 07/2008, abrufbar unter: http://www.sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/4471.

140 Abrufbar unter http://www.humansecuritybrief.info/SSRP_Brief.2007.pdf.

 
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