Professor Schockenhoff unternimmt in seinem Beitrag eine ethisch-moralische Analyse der Stammzellforschung. Vor dem Hintergrund der nunmehr vom Deutschen Bundestag beschlossenen Stichtagsverlagerung bei der Gewinnung und Verwendung von Stammzelllinien vom 1. Januar 2002 auf den 1. Mai 2007 spricht sich der Freiburger Moraltheologe insbesondere für ein Differenzierungs-, Relativierungs- und Abstufungsverbot bei der Menschenwürde aus. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher noch nicht zu der Frage Stellung genommen, ab wann der Menschenwürdeschutz aus Art. 1 GG und das Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG gelten: erst mit der Nidation oder bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Zudem steht bisher eine Entscheidung zu dem hier interessierenden Problem aus, ob der nasciturus selbst Grundrechtsträger ist.
Zu diesem Thema sei zudem auf den Beitrag von Professor Hillgruber (HFR 2008, S. 111 ff.) verwiesen.
Kategorie
Öffentliches Recht
Schlagworte
Bundesverfassungsgericht | BVerfG | Embryonen | GG | Art. 1 Abs. 1 GG | Art. 2 Abs. 2 GG | Grundgesetz | Menschenwürde | Menschliche Embryonen | Nasciturus | Nidation | Recht auf Leben | Stammzellforschung | Stichtagsverlagerung | Verschmelzung von Ei- und Samenzelle
Zitierempfehlung
Eberhard Schockenhoff, HFR 2008, S. 60 ff.
Verlinkungsempfehlung
http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/6-2008/index.html
Bearbeitet von Peter Schmidt