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Christina Scheidle

Asymmetrische Konflikte - Kapituliert das humanitäre Völkerrecht vor neuen Formen der Gewalt?*

 

 

A) Vorwort

 

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Waffensysteme, Militärtechnik, Kriegsbündnisse und natürlich der erklärte Feind - all dies ändert sich häufig und zuweilen blitzschnell in der wechselvollen Geschichte der Staaten. Eines jedoch ist zeitlos: Eine gute Strategie. Vor zweieinhalbtausend Jahren schrieb der chinesische Militärstratege Sun Tsu: "An army may be compared to water, for water in its natural flowing avoids the heights and hastens downwards. So in a war, an army should avoid strength and strike at weakness [where] the soldier works out his victory in relation with the foe with whom he is fighting."1 Was die Chinesen schon zur damaligen Zeit siegbringend für sich einzusetzen wussten, erlebt heute durch die Terroristen, Freiheitskämpfer und Guerillias dieser Welt unter dem Schlagwort der asymmetrischen Kriegsführung ein Revival. Hiermit wird eine Kriegstaktik beschrieben, mit der sich ein ressourcenmäßig weit unterlegener Gegner durch Rückgriff auf unkonventionelle (und zumeist illegitime) Kampfmethoden wie Terroranschläge und Geiselnahmen einen Vorteil über einen starken Gegner verschaffen kann, was letztlich sogar den endgültigen Rückzug der scheinbar übermächtigen Partei zu bewirken imstande ist. Naturgemäß wird diese Taktik vor allem von militärisch schlecht ausgestatteten, privaten Kriegakteuren genutzt, die sich gegen einen staatlichen Gegner durchsetzen müssen. In zwischenstaatlichen Konflikten spielen sie jedoch kaum eine Rolle; denn wer auf ein gut ausgebildetes Heer und komplexe Waffensysteme zurückgreifen kann, ist in der Lage, großflächig anzugreifen, anstatt auf ein langsames "Ausbluten" des Gegners durch unzählige kleine Angriffe hoffen zu müssen. Zwischenstaatliche Kriege werden indes immer seltener, während die Anzahl der Konflikte unter Beteiligung nichtstaatlicher gewaltbereiter Akteure stetig zunimmt.

 

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Dieser zunehmend von asymmetrischen Strategien geprägte Kriegsalltag stellt das humanitäre Völkerrecht vor neue Herausforderungen: Sind die Normen des humanitären Völkerrechts überhaupt imstande, asymmetrische Konflikte adäquat zu regeln? Welche Probleme erwachsen aus dem Phänomen des asymmetrischen Konfliktes? Und erscheint letztendlich nicht sogar eine Revision des humanitären Völkerrechts notwendig, um auf die neuen Konfliktformen angemessen reagieren zu können? Diesen Fragen widmet sich der vorliegende Beitrag.

 

 

B) Vom klassischen Staatenkrieg zum asymmetrischen Konflikt

 

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Um fundierte Aussagen über die juristische Bewertung des asymmetrischen Konflikts treffen zu können, ist es zunächst einmal notwendig, das Charakteristische dieser Konfliktform zu begreifen. Dies erschließt sich am besten durch einen Vergleich mit dem Gegenentwurf, dem symmetrischen Konflikt, der in der Form des klassischen Staatenkrieges das Weltgeschehen seit Ende des Dreißigjährigen Krieges bis zum Beginn des 1. Weltkrieges dominierte.2 Daher soll an dieser Stelle kurz auf die Geschichte des Staatenkrieges und dessen Merkmale eingegangen werden.

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I. Symmetrische Konflikte

 

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Grundvoraussetzung dieser Konfliktform war der Aufstieg des Staates zum faktischen Kriegsmonopolisten. Dieser hatte seine Ursache zum einen in der drastischen Verteuerung des Krieges in Folge technologischer Innovationen und militärorganisatorischer Reformen. Während die Feldzüge des Dreißigjährigen Krieges noch zu großen Teilen durch private und halbprivate Kriegsunternehmer geprägt waren,3 konnten in den darauf folgenden Jahrhunderten lediglich die Staaten die finanziellen Mittel aufbringen, die nötig waren, um die militärischen Reformen und Innovationen zu finanzieren.4 Hinzu kommt, dass sich mit dem Westfälischen Frieden von 1648 ein System der nach innen und außen souveränen Nationalstaaten etablierte. Damit verschwanden auch die Söldnerheere, auf die im Dreißigjährigen Krieg verstärkt zurückgegriffen wurde. Es hatte sich gezeigt, dass Soldaten, die für den Meistbietenden kämpften, kaum zu kontrollieren waren und deshalb für den Nationalstaat kein zuverlässiges Instrument der Kriegsführung darstellten.5 Sie wurden durch die Staatsheere, die aus gut ausgebildeten und disziplinierten Soldaten bestanden, ersetzt. Aufgrund dessen wurde in der Folgezeit die überwältigende Mehrzahl der Kriege als symmetrische Kriege geführt: Akteure waren lediglich die Staatsheere, die zwar durchaus Unterschiede in der Truppenstärke und in der Anzahl der Waffen aufweisen konnten, aber über annähernd gleicher Organisationsstrukturen, vergleichbare Ausrüstung und ähnliche Wertvorstellungen verfügten.

 

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Mit der Realisierung der staatlichen Souveränität geht auch die gegenseitige Anerkennung der Staaten als gleichwertig einher. Somit sind Staatenkriege nicht nur in Bezug auf die tatsächlichen Kampfhandlungen symmetrisch geprägt, sondern die Symmetrie äußert sich auch in der jeweils unbestrittenen Legitimität der Konfliktparteien.

 

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Diese Gleichheit oder zumindest Ähnlichkeit der Konfliktparteien schlägt sich schließlich in der weitgehenden Übereinstimmung ihrer Interessensdefinitionen und in ihren Präferenzen bezüglich der Konfliktaustragung nieder: Die Symmetrie der Voraussetzungen führt letztlich zur Symmetrie in der Kampfhandlung selbst.

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II. Asymmetrische Konflikte

 

 

1. Versuch einer Begriffsbestimmung

 

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Einig ist sich die Literatur bezüglich einer Definition des Begriffs "asymmetrischer Konflikt" vor allem darin, dass es schwierig oder gar unmöglich ist, ein derart komplexes Phänomen auf eine kurze, griffige Definition zu reduzieren.6 Wertet man die einzelnen Arbeitsansätze, die oft sehr unterschiedliche Schwerpunktsetzungen vornehmen, hinsichtlich ihrer Übereinstimmungen aus, so kristallisiert sich als wesentliches Merkmal asymmetrischer Konflikte, bzw. asymmetrischer Kriegsführung die grundlegende Ungleichheit der beteiligten Konfliktparteien heraus.7

 

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Hiermit ist jedoch nicht vorrangig ein Ressourcen- oder Kräfteungleichgewicht (= quantitatives Ungleichgewicht) gemeint. So wäre z.B. ein Konflikt in dem Partei A über 2000 Panzer verfügt, während Partei B nur 20 Panzer einsetzen kann, in diesem Sinne noch als symmetrische Konstellation einzuordnen. Vielmehr zeichnet sich der asymmetrische Konflikt durch eine Ungleichheit bezüglich der jeweils angewandten Mittel der Kriegsführung (= qualitatives Ungleichgewicht) aus. Um es mit Christopher Bellamys Worten zu formulieren: "Whatever differences there may be in numbers and quality, conventional military forces are still designed, trained and equipped to fight near mirror images of themselves; forces with broadly similar infrastructures. A true asymmetric conflict is when the means used are quite different."8

 

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Die Asymmetrie tritt in äußerst vielfältigen Erscheinungsformen auf: In den verfügbaren Methoden der Kriegsführung, in der jeweils eingesetzte Technologie, in der Motivation bzw. den Wertvorstellungen der Beteiligten, in der Legitimität der Konfliktparteien, in ihrer Organisationsstruktur und in der zeitlichen Perspektive, die jeweils als Operationsrahmen angesehen wird9 kann die Ungleichheit der Konfliktparteien zum Ausdruck kommen.

 

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Asymmetrische Konfliktstrukturen treten generell in Konstellationen auf, in denen eine Partei der anderen in Bezug auf die militärische Stärke weit überlegen ist und die unterlegene Partei keine Möglichkeit sieht, durch den Einsatz konventioneller militärischer Mittel einen Sieg zu erlangen.10 Ziel der unterlegenen Seite ist es, durch unkonventionelle, oft auch illegitime Methoden der Kriegsführung (terroristische Anschläge auf die Zivilbevölkerung des Gegners, Missachtung der Unterscheidungspflicht für Kombattanten etc.) die Schwachstellen der Gegenseite auszunutzen.11 Auf diese Weise gelingt es der schwächeren Seite zumindest, wenn schon der Konflikt als solcher nicht gewonnen werden kann, das Ende der Auseinandersetzungen weit hinauszuzögern und zu verhindern, dass der stärkere Gegner die absolute Kontrolle über das umkämpfte Gebiet erhält.12

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2. Mögliche Konfliktformen

 

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Während sich der symmetrische Konflikt klassischerweise zwischen Staaten abspielt, sind in asymmetrische Konflikte meist nichtstaatliche Akteure involviert. Hierbei handelt es sich häufig um Konflikte zwischen mehreren nichtstaatlichen Akteuren in Gebieten, in denen sich die Staatsgewalt entweder schon aufgelöst hat bzw. sich gerade im Auflösen befindet oder aber um innerstaatliche bewaffnete Auseinandersetzungen, bei denen ein staatlicher Akteur die Staatsgewalt gegen einen nicht-staatlichen Akteur zu verteidigen versucht.13 Beispiele für solche asymmetrischen Konflikte sind die Auseinandersetzungen auf Sri Lanka und in Tschetschenien.

 

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Eine andere mögliche Konflikt-Konstellation ist der Interventionskrieg eines Staates gegen einen militärisch weit unterlegenen Gegner. Dieser unterlegene Gegenpart kann sowohl ein Staat als auch ein nichtstaatlicher Akteur sein. Im Falle eines Krieges gegen nichtstaatliche Akteure ist es auch möglich, dass der intervenierende Staat mit Zustimmung der offiziellen Staatsmacht in den Konflikt eintritt. Charakteristisch für diesen Konflikttypus ist, dass der intervenierende Staat als militärisch absolut überlegene Partei in den Konflikt eintritt, was es ihm erlaubt, ohne nennenswerte Verluste in den eigenen Reihen die offene Machtbasis des Gegners und dessen konventionelle militärische Mittel zu eliminieren. Die unterlegene Partei kann gegen diese Angriffe mit regulären militärischen Maßnahmen nichts ausrichten. So bleibt ihr nur die Möglichkeit, sich der direkten Konfrontation mit der Interventionsmacht zu entziehen und stattdessen auf Guerilla-Taktiken oder terroristische Anschläge auszuweichen. Als solcher Interventionskrieg gilt beispielsweise der Krieg in Afghanistan zwischen den Taliban und der Terrororganisation al-Qaeda auf der einen Seite und den U.S.-geführten Streitkräften auf der anderen Seite.

 

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Auch der internationale Terrorismus, ausgeübt von radikalen, weltweit operierenden Gruppen wie al-Qaeda, wird unter geopolitischen und strategischen Gesichtspunkten häufig als asymmetrischer Konflikt gewertet, wobei sich diese Wertung nicht zwangsweise mit der juristischen Einordnung decken muss.14

 

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Es ist bekannt, dass es für das Phänomen des Terrorismus keine international anerkannte Definition gibt. Jedoch existieren zahlreiche UN-Konventionen, die sich mit spezifischen Erscheinungsformen des Terrorismus auseinandersetzen sowie einige regionale Verträge.15

 

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Basierend auf eben diesen Definitionen lassen sich drei Aspekte herausarbeiten, die als die uneingeschränkt anerkannten Hauptmerkmale des Terrorismus gelten: Terroristische Akte stellen 1) ein schweres, kriminelles Verbrechen dar, das gegen Menschenleben, gegen die körperliche Integrität, gegen die persönliche Freiheit/ die Freiheit des Individuums oder gegen bestimmte Objekte, die die Grundlage einer menschlichen Gesellschaft darstellen, gerichtet ist und wird 2) mit einer bestimmten politischen Absicht begangen, die 3) entweder darin besteht, die Bevölkerung einzuschüchtern/ unter der Bevölkerung Angst zu verbreiten oder die Regierung bzw. eine andere Autorität zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu bewegen.

 

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Der "neue" internationale Terrorismus, der sich spätestens mit den Anschlägen vom 11. September schlagartig ins öffentliche Bewusstsein katapultierte, unterscheidet sich von bisher in Erscheinung getretenen Arten des Terrorismus vor allem durch seine völlige Entterritorialisierung: Terroristen, die nur durch lose Netzwerke miteinander verbunden sind, agieren global16 und auch die mit diesen Anschlägen verbundenen Hintergründe und Zielsetzungen weisen kaum noch lokalisierbare, regionale Bezüge auf (bsp. Unabhängigkeitsbestrebungen einzelner Volksgruppen), sondern sind einem breiten Spektrum von Glaubens- und Gesinnungsvorstellungen gewichen.17 Auch hier wird in den seltensten Fällen die militärische Konfrontation mit einem der betroffenen Staaten heraufbeschworen; die Taktik liegt vielmehr in terroristischen Anschlägen auf zivile Einrichtungen.

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C) Die Regelung asymetrischer Konflikte durch das humanitäre Völkerrecht

 

 

I. Entwicklung und Grundprinzipien des modernen humanitären Völkerrechts

 

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Erst mit Entstehung der Nationalstaaten im 17. und 18. Jahrhundert konnte das moderne Völkerrecht mit seinen noch heute gültigen Grundzügen begründet werden. Die souveränen, untereinander gleichberechtigten Nationalstaaten sind danach die maßgeblichen Völkerrechtssubjekte und zwischen ihnen spielen sich die Rechtsbeziehungen im Sinne des modernen Völkerrechts ab.18 Bezüglich des humanitären Völkerrechts schuf auch erst dieser Rahmen, in dem sich die Staaten wechselseitig als gleichberechtigte Gegner respektierten, die Grundlage für die Reglementierung der Gewalt im bewaffneten Konflikt.19 Auf der Grundlage vorausgegangener nationalen Normen20 und unter Einbeziehung der zahlreichen bilateralen Abkommen21 gelang es schließlich mit dem "Genfer Abkommen über die Verbesserung des Loses der Verwundeten der Streitkräfte"22 von 1864 das erste multilaterale Abkommen zum humanitären Völkerrecht zu schließen. Ein weiterer Meilenstein war der Abschluss der Haager Abkommen, die neben der Behandlung der Opfer des Krieges auch die zulässigen Mittel und Methoden der Kriegsführung regelten. Auch nach dem 1.Weltkrieg kam die Kodifizierung des humanitären Völkerrechts nicht zum Erliegen: 1929 traten zwei Genfer Abkommen23 in Kraft, wobei das 2. Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen einen neuen Anwendungsbereich für das humanitäre Völkerrecht eröffnete.

 

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Die heutigen Kernverträge des humanitären Völkerrechts, die vier Genfer Konventionen, wurden hingegen erst nach dem 2.Weltkrieg im Jahre 1949 geschlossen. In ihnen ist die Behandlung der Verwundeten der Land- und Seestreitkräfte (Genfer Konvention I und II)24, die Behandlung der Kriegsgefangenen (Genfer Konvention III)25 und der Schutz von Zivilisten im Krieg (Genfer Konvention IV)26 geregelt. Im Jahre 1977 wurden diese Konventionen schließlich durch zwei Zusatzprotokolle ergänzt: Das Zusatzprotokoll I27 ergänzte und ersetzte sowohl die Vorschriften der Haager Abkommen als auch der Genfer Konventionen, während das Zusatzprotokoll II28 den bisher nur geringen Schutzstandard für die Opfer interner bewaffneter Konflikte deutlich erweiterte.

 

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Dieser kurze rechtsgeschichtliche Exkurs zeigt, dass die Behauptung, dem heutigen humanitären Völkerrecht liege eine eurozentrische (=symmetrische) Kriegskonzeption zugrunde,29 durchaus zutreffend ist: Das unter den Bedingungen des sogenannten Westfälischen Systems entstandene Kriegsvölkerrecht war in seiner Geltungsrechweite zunächst auf den europäischen Kontinent beschränkt und ist erst im Laufe des 20. Jahrhunderts globalisiert worden.30 Insofern erklären sich auch die dem humanitären Völkerrecht zugrunde liegenden Prinzipien.

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Das Kriegsrecht erhebt keinesfalls den Anspruch, kriegerische Auseinandersetzungen zu verhindert, sondern es stellt lediglich sicher, dass keine Kampfhandlungen ausgeführt werden, die nicht militärisch notwendig und somit gerechtfertigt sind. Um dies garantieren zu können, ist die Einhaltung des Prinzips der Unterscheidbarkeit von größter Wichtigkeit: Unterschieden wird zwischen Zivilisten und Kombattanten, zwischen zivilen und militärischen Einrichtungen. Der zivile Bereich ist von den Kampfhandlungen grundsätzlich ausgeklammert. Zivilisten und zivile Einrichtungen stellen keine legitimen Angriffsziele dar, dürfen aber im Gegenzug die Kampfhandlungen auch nicht im Sinne der Partei beeinflussen, derer sie zugehören. Kombattanten hingegen dürfen direkt an Kampfhandlungen teilnehmen und sind auch ein zulässiges Angriffsziel. Ein weiterer Grundgedanke des Kriegsvölkerrechts ist die humane Behandlung derer, die sich in der Gewalt einer Partei befinden, was sich beispielsweise in den besonderen Privilegien des Kriegsgefangenen niedergeschlagen hat. Das System des humanitären Völkerrechts funktioniert jedoch nur dann, wenn sich die Parteien gegenseitig als gleichermaßen legitime Gegner begreifen und auf die Befolgung der Regeln durch die Gegenseite vertrauen können.

 

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Es stellt sich nun die Frage, inwiefern die vorrangig auf Symmetrie ausgerichteten Normen des humanitären Völkerrechts überhaupt auf asymmetrische Konflikte anwendbar sind und ob sie des Weiteren solche Konfliktkonstellationen adäquat regeln können. Dies soll im folgenden Abschnitt mit Schwerpunktsetzung auf den Genfer Konventionen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen untersucht werden.

 

 

II. Der asymmetrische Konflikt: Problemfeld des humanitären Völkerrechts

 

 

1. Rechtliche Einordnung asymmetrischer Konflikte

 

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Asymmetrische Konflikte können in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich die ursprünglich einem Konflikt zugrunde liegende Konstellation wandelt, sei es durch Variationen der Intensität eines Konfliktes, durch Veränderung seiner räumlichen Dimension oder seiner Austragungsform. All dies hat Auswirkungen auf die rechtliche Einordnung eines Konfliktes und infolgedessen auch auf die anwendbaren Normen des humanitären Völkerrechts.

 

 

a) Interne Konflikte

 

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Auch bei der klassischen Form eines durch Asymmetrie geprägten Konfliktes zwischen Staat und nichtstaatlichem Akteur, der internen Auseinandersetzung zwischen der offiziellen Staatsmacht und Guerillas, Freiheitskämpfern, Partisanen, Terroristen etc., hängt die rechtliche Einordnung von vielfältigen Faktoren ab. Grundsätzlich sieht das humanitäre Völkerrecht drei Möglichkeiten der Regelung interner Konflikte vor: die Regelung durch den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen von 1949 [im Folgenden: gemeinsamer Art. 3], durch das Zusatzprotokoll II von 1977 [im Folgenden: Zusatzprotokoll II]oder aber in Fällen des Art. 1 Abs. 4 des Zusatzprotokolls I von 1977 [im Folgenden: Zusatzprotokoll I] durch das Recht des internationalen Konfliktes, also die vier Genfer Konventionen und das Zusatzprotokoll I.

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aa) Bewaffneter Konflikt im Sinne des gemeinsamen Art. 3

 

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Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des gemeinsamen Art. 3 wie für die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts an sich ist zunächst, dass es sich bei der Auseinandersetzung um einen "bewaffneten Konflikt" handelt, also um einen Zustand, der über innere Aufstände, politische Unruhen oder sonstige interne Spannungen hinausgeht. Welche Voraussetzungen für das Vorliegen eines internen bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 3 gegeben sein müssen, ist bis heute umstritten. Der ICTY definierte diesen Begriff im Fall Tadic als "protracted armed violence between governmental authorities and organized armed groups or between such groups within a State"31und setzt somit eine gewisse Dauer der Auseinandersetzungen voraus. Gemeinhin als wichtiger wird jedoch das Kriterium der Intensität angesehen,32 das sicherstellt, dass nur Auseinandersetzungen, die eine gewisse Schwere erreicht haben, dem gemeinsamen Artikel 3 unterfallen und somit die Grenze zu Aktionen zieht, die die Staaten als ihre inneren Angelegenheiten betrachten (z.B. reine Polizeiaktionen).33

 

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Bereits an dieser Norm, die die niedrigste Anwendbarkeitsschwelle im Bereich des internen bewaffneten Konflikts aufweist, zeigen sich die Schwierigkeiten in Bezug auf asymmetrische Auseinandersetzungen: Es ist geradezu charakteristisch für einen großen Teil dieser Konflikte, dass sie sich über einen langen Zeitraum hinziehen, dabei jedoch eine relativ geringe Intensität aufweisen (low intensity wars).34 Da der waffentechnisch unterlegene Part meist die militärische Konfrontation zu vermeiden versucht, gibt es lange Zeitspannen in den kaum noch Kampfhandlungen oder Anschläge stattfinden und die Gewalt gleichsam eingeschlafen zu sein scheint. Ob ein solcher Konflikt die Anforderungen des gemeinsamen Art. 3 in Bezug auf Dauer und Intensität erfüllen kann, erscheint in vielen Fällen mehr als fraglich.

 

 

bb) Bewaffneter Konflikt im Sinne des Zusatzprotokolls II

 

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Wesentlich enger gefasst ist der Begriff des bewaffneten Konfliktes hingegen im Zusatzprotokoll II.35 Art. 1 Abs. 1 Zusatzprotokoll II beschränkt dessen Anwendbarkeit auf einen Konflikttyp, der "im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfindet, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes der hohen Vertragsparteien ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchzuführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen." Die Abgrenzung "nach unten" wird durch Abs. 2 der Vorschrift vorgenommen: "Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen" werden von vorn herein vom Anwendungsbereich Zusatzprotokoll II ausgeschlossen.

 

27

Hier ergibt sich bezüglich der Intensitätsschwelle dieselbe Problematik wie bereits beim gemeinsamen Artikel 3. Des Weiteren ist die Vorschrift stark an herkömmlichen militärischen und paramilitärischen Strukturen orientiert:36 Vorausgesetzt wird eine ansatzweise hierarchische Organisation unter einer verantwortlichen Führung, die es, kombiniert mit der geforderten territorialen Kontrolle, ermöglichen soll, militärische Aktionen durchzuführen und zudem das einschlägige humanitäre Recht anzuwenden. Diese hohen Anforderungen an die Organisationsstruktur der nichtstaatlichen Akteure erleichtern es, zwischen rein kriminellen oder terroristischen Aktivitäten und tatsächlichen Kampfhandlungen im bewaffneten Konflikt zu unterscheiden.37

 

28

Somit ist das Zusatzprotokoll II auf Anwendungsfälle beschränkt, die bezüglich des Organisationsgrades der beiden Konfliktparteien einen gewissen Grad an Symmetrie aufweisen, also ausschließlich herkömmliche Guerilla-Organisationen, die mit asymmetrischen Mitteln um die Macht im Staate oder für vergleichbare politisch-territoriale Ziele kämpfen.38

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cc) Bewaffneter Konflikt im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Zusatzprotokoll I

 

29

Art. 1 Abs. 4 Zusatzprotokoll I stellt einen Sonderfall dar, denn obwohl der Anwendungsbereich de facto Konstellationen des internen bewaffneten Konfliktes nennt ("bewaffnete Konflikte, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen"), ist de lege auf diese Situationen das Recht des internationalen bewaffneten Konfliktes anzuwenden.

 

30

Eine weitere Voraussetzung für die Einschlägigkeit des Art. 1 Abs. 4 ist das Vorliegen einer Erklärung im Sinne des Art. 96 Abs. 3 Zusatzprotokoll I, in der ein Organ, welches das betreffende Volk vertritt, die Verpflichtung eingeht, die Genfer Konventionen und das Zusatzprotokoll I zu respektieren.

 

31

Auch hier stellt sich wiederum die Frage, welche Intensitätsanforderungen der Begriff "bewaffneter Konflikt" im Sinne des Art. 1 Abs. 4 stellt, was sich auch in diesem Fall nicht aus dem Vertragstext selbst ergibt. In der Literatur werden verschiedene Lösungen diskutiert, beispielsweise die Intensitätsschwelle des Art. 1 Zusatzprotokoll II oder aber auch die vergleichsweise niedrige Anforderung des gemeinsamen Art. 3.39

 

32

Die Hauptprobleme liegen bei dieser Norm jedoch nicht in den Intensitätsanforderungen, sondern in den anderen Zulässigkeits-voraussetzungen: Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist dermaßen eng gefasst, dass seine praktische Relevanz auch bezüglich des innerstaatlichen asymmetrischen Konflikts verschwindend gering ist.40

 

 

b) Interventionskonflikte

 

33

Während beim internen asymmetrischen Konflikt die Intensitätsschwelle und der Organisationsgrad der nichtstaatlichen Akteure die größten Anwendungshindernisse darstellen, liegt das Hauptproblem beim Interventionskonflikt im schnellen Wechsel und den vielfältigen Varianten seiner Austragungsform.

 

 

aa) Die Hauptkampfhandlungen

 

34

Denkbar ist zunächst eine Konstellation, in der eine staatliche Konfliktpartei in einen anderen Staat interveniert, um dort gegen nichtstaatliche bewaffnete Akteure vorzugehen.

 

 

Meist stößt die intervenierende Macht nicht nur auf den bewaffneten Widerstand der nichtstaatlichen Akteure selbst, sondern auch die legitime Autorität dieses anderen Staates oder das dieser gleichgestellten de facto Regime wehrt sich mit Waffengewalt gegen die Intervention. Dies war beispielsweise bei der Operation "Enduring Freedom" in Afghanistan , ausgeführt durch die USA und ihre Verbündeten, der Fall: Hier war das Ziel, gegen die Terrororganisation al-Qaeda vorzugehen, was im Laufe der Intervention auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den in Afghanistan herrschenden Taliban führte.41 Eine solche Situation ist unzweifelhaft als internationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des gemeinsamen Art. 2 der Genfer Konventionen von 1949 anzusehen,42 was zur Anwendbarkeit der vier Genfer Konventionen von 1949 und des Zusatzprotokoll I führt. Hierbei ist es gleichgültig, ob die offizielle Autorität des anderen Staates Widerstand leistet, weil sie mit den nichtstaatlichen Akteuren und deren Aktivitäten eng verbunden ist oder ob sie sich lediglich gegen die Beeinträchtigung ihrer territorialen Souveränität und Integrität zur Wehr setzt.43

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35

Anders ist die Situation hingegen zu bewerten, wenn die Intervention nicht auf den Widerstand der amtierenden Regierung des betroffenen Landes trifft. Kommt die Interventionsmacht sogar auf Wunsch dieser Regierung ins Land, um gegen die nichtstaatlichen Akteure vorzugehen, so liegt eine sog. Intervention auf Einladung vor.44 Diese wird erst dann in Bezug auf das humanitäre Völkerrecht relevant, wenn sie einen Eingriff in einen bereits bestehenden internen Konflikt darstellt; anderenfalls handelt es sich lediglich um die internationale Unterstützung einer Polizeiaktion, beispielsweise zur Terrorismusbekämpfung.45

 

36

Über die kriegsrechtliche Einordnung eines solchen internationalisierten nicht-internationalen Konfliktes besteht jedoch Uneinigkeit.46 Eine Ansicht konstatiert die völlige Internationalisierung der Auseinandersetzung und somit die Anwendbarkeit des Rechts des internationalen bewaffneten Konfliktes.47 Der andere Teil der Literatur folgt der sog. "theory of pairings" (Komponententheorie): Hiernach soll im Verhältnis zwischen Interventionsmacht und nichtstaatlichem Akteur das Recht des internationalen Konfliktes gelten, während im Verhältnis zwischen Regierungstruppen und nichtstaatlichem Akteur die Normen zur Regelung interner Konflikte anzuwenden sind.48

 

37

Die letztgenannte Ansicht ist aus dogmatischer Sicht wohl am naheliegendsten, bringt jedoch den Nachteil mit sich, dass in Fällen, in denen Interventionsmacht und Regierungstruppen Seite an Seite gegen die Aufständischen kämpfen, zwei Normenkomplexe parallel anzuwenden sind und es im Bezug auf den Einzelfall leicht zu Verwirrungen darüber kommen kann, welcher Normenkomplex nun eigentlich gerade einschlägig ist.49 Daher wäre unter humanitären Gesichtspunkten die Anwendbarkeit der Normen des internationalen Konflikts auf alle Kampfhandlungen wünschenswert. Allerdings hat sich ein dahingehender Vorschlag des IKRK, der im Rahmen der Konferenz zur Vorbereitung des. Zusatzprotokolls I und II zur Sprache kam, als nicht tragfähig erwiesen.50 Daher ist wohl auf Grund der bisherigen Staatenpraxis die Komponententheorie als herrschende Ansicht anzusehen.51

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bb) Die Okkupationsphase

 

38

Eine weitere Stufe des Interventionskonfliktes wird erreicht, wenn die anfänglichen Hauptkampfhandlungen zwischen intervenierendem Staat und nichtstaatlichem Akteur beendet sind und die Phase der Okkupation beginnt.

 

39

Für die Anwendbarkeit des Rechts der Okkupation müssen zunächst deren Voraussetzungen gegeben sein. In Art. 42 der Haager Landkriegsordnung52 von 1907 heißt es: "Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Die Besetzung erstreckt sich nur auf Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann." Die Besetzung des Staatsgebietes durch die Interventionsmacht wird die unterlegene Partei in der Regel nicht einfach akzeptieren und ihre Aktivitäten einstellen, sondern zu Guerilla- und/oder terroristischen Methoden greifen, um so zu verhindern, dass sich die Lage normalisiert. Bei diesen ständigen Angriffen auf die Besatzungsmacht kann es unter Umständen fraglich sein, ob sich ein Gebiet wirklich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet. Wird dies jedoch bejaht und überschreitet die Gewalt zusätzlich noch die Schwelle des bewaffneten Konfliktes, so gilt dort das Recht des internationalen bewaffneten Konfliktes inklusive des Okkupationsrechts.53

 

 

cc) Die Post-Okkupationsphase

 

40

Wie die von den USA und ihren Verbündeten vorgenommenen Interventionskriege in Afghanistan und im Irak zeigen, ist es nicht ungewöhnlich, dass nach einer gewissen Zeitspanne der Okkupation die Einsetzung einer neuen, von der Besatzungsmacht unterstützten Regierung stattfindet. Meist bleibt die Interventionsmacht dennoch im Land präsent, um in Zusammenarbeit mit den bewaffneten Kräften der neuen Regierung weiterhin die aufständischen Gegner des neuen Regimes zu bekämpfen. Auch die rechtliche Einordnung dieser Konstellation ist mit Schwierigkeiten verbunden. Zunächst stellt sich die Frage, ob diese Situation noch als Okkupation zu betrachten ist. Dies ist generell dann abzulehnen, wenn die effektive Kontrolle über das Gebiet von der Okkupationsmacht auf die neue Regierung übertragen wurde und die Präsenz der ausländischen Truppen auf dem Staatsgebiet an die faktische Zustimmung der neuen, offiziellen Autorität gebunden ist.54 Die rechtliche Behandlung der Konstellation, die sich ergibt, wenn die Okkupationsphase als beendet angesehen werden kann, ist ebenfalls umstritten. Hier stellen sich dieselben Probleme wie in der bereits oben erläuterten Situation des internationalisierten internen bewaffneten Konfliktes, wobei sich hier die ursprüngliche Okkupationsmacht sowie die neue Regierung auf der einen Seite und die nichtstaatlichen Aufständischen auf der anderen Seite gegenüberstehen.

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c) "War on Terror"

 

41

Als letzte Fallgruppe wird auch die rechtliche Einordnung des sogenannten "Global War on Terror" kontrovers diskutiert. Der Begriff wirft die Frage auf, ob die transnational auftretenden Anschläge von Terrororganisationen und die staatlichen bzw. internationalen Gegenmaßnahmen lediglich zu rhetorischen Zwecken als "Krieg" bezeichnet werden, oder ob dieser Ausdruck tatsächlichen einen internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts umschreibt.

 

42

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das humanitäre Völkerrecht, mit Ausnahme des de lege internationalen Konfliktes nach Art.1 Abs. 4 Zusatzprotokoll I, keinen internationalen bewaffneten Konflikt zwischen Staaten und nichtstaatlichen Akteuren kennt. Der Grund hierfür liegt darin, dass Staaten zu keiner Zeit gewillt waren, bewaffneten Gruppen dieselben Privilegien zuzugestehen wie den Mitgliedern regulärer Staatsarmeen.55

 

43

Da Terrororganisationen wie al-Qaeda keinesfalls die engen Kriterien des Art. 1 Abs. 4 Zusatzprotokoll I erfüllen, ist von vertraglicher Seite kein internationaler bewaffneter Konflikt mit ihnen als Partei denkbar und wohl von den Nationalstaaten auch nicht gewünscht. Die durch Art.1 Abs. 4 Zusatzprotokoll I vorgenommene Annerkennung von Befreiungsbewegungen als potentielle Kombattanten im internationalen Konflikt war auch nur vor dem Hintergrund möglich, dass die internationale Staatengemeinschaft die von diesen Gruppen angestrebte Ausübung des Selbstbestimmungsrecht als legitimes Ziel ansah, auch wenn es mit Gewalt verfolgt wurde.56 Außerdem wird in einer solchen Konstellation verlangt, dass sich die Befreiungsbewegung durch einseitige Erklärung den Regeln des internationalen Konflikts unterwirft (Art. 96 Abs. 3 Zusatzprotokoll I).

 

44

Eine Terrororganisation hingegen verfolgt weder anerkennenswerte Ziele, noch bringt sie ihre Bereitschaft, die Regeln des humanitären Völkerrechts zu achten, zum Ausdruck. Mit ihrem Konzept durch terroristische Anschläge Angst und Schrecken zu verbreiten greifen sie vielmehr zu Methoden, die das humanitäre Völkerrecht eindeutig verurteilt und verbietet.57 Daher wären auch Überlegungen, die darauf abzielt, Terroristen statusrechtlich als Kombattanten einzustufen, in der Sache verfehlt.58

 

45

Die Möglichkeit eines "Global War on Terror" im kriegsrechtlichen Sinne ist somit auszuschließen. Einzelaktionen, wie beispielsweise Interventionskriege, die als Teil dieses "War on Terror" geführt werden, können jedoch durchaus kriegsrechtliche Relevanz entfalten, wenn sie die Anwendungsvoraussetzungen des humanitären Völkerrechts erfüllen. Ob dies jeweils gegeben ist, muss jedoch von Fall zu Fall neu entschieden werden.

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2. Personenstatus und asymmetrische Konfliktstruktur

 

46

Das gesamte Kriegsvölkerrecht basiert auf der Grundannahme, dass ein bewaffneter Konflikt lediglich zwischen den bewaffneten Streitkräften zweier (oder mehrerer) gegnerischer Parteien stattfindet. Daher ist die strikte Unterscheidung zwischen Kombattanten, die den Streitkräften zugehörig sind und den an den Kampfhandlungen unbeteiligten Zivilisten im bewaffneten Konflikt essentiell. In asymmetrischen Konflikten ist diese Unterscheidung meist nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich: Eine oftmals angewandte Taktik der militärisch unterlegen Partei besteht gerade darin, in Momenten der Bedrohung durch die gegnerischen Truppen in der Menge der Zivilisten unterzutauchen oder auch in ziviler Kleidung ohne das offene Tragen von Waffen Angriffe auf Infrastruktureinrichtungen und gegnerische Streitkräfte zu verüben.

 

47

Auf welche Weise die kriegsrechtlichen Normen des internationalen und nicht-internationalen Konfliktes die Statusbestimmungen vornehmen, welche Privilegien und Pflichten an den jeweiligen Status geknüpft sind und welche Folgen es hat, wenn unter Missachtung der Unterscheidungspflicht an Kampfhandlungen teilgenommen wird, soll auf im folgenden Abschnitt dargestellt werden.

 

 

a) Statusgruppen im Recht des internationalen bewaffneten Konflikts

 

 

aa) Der Status des Kombattanten

 

48

Das Recht des internationalen bewaffneten Konfliktes unterscheidet zwischen den beiden Statusgruppen des Kombattanten und des Zivilisten.

 

49

Allein Kombattanten sind berechtigt, bewaffnete Schädigungshandlungen vorzunehmen,59 d.h. sie sind legitimiert, gegnerische Streitkräfte zu verwunden oder zu töten und gegnerische militärische Einrichtungen zu zerstören. Strafrechtlich verfolgt werden können sie lediglich für Verletzungen des humanitären Völkerrechts.60 Im Gegenzug stellen sie selbst ein legitimes Ziel des gegnerischen Angriffs dar. Kommen sie in die Gewalt der Gegenpartei, so erhalten sie den Status des Kriegsgefangenen, was die Anwendbarkeit der Genfer Konvention III auslöst.

 

50

Art. 43 Abs. 2 Zusatzprotokoll I legt fest, dass alle Mitglieder der Streitkräfte einer Partei Kombattanten sind, während in Art. 43 Abs. 1 Zusatzprotokoll II definiert wird, was unter dem Begriff Streitkräfte zu verstehen ist: "Die Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei bestehen aus der Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist, dies gilt auch dann, wenn diese Partei durch eine Regierung oder ein Organ vertreten ist, die von einer gegnerischen Partei nicht anerkannt werden. Diese Streitkräfte unterliegen einem internen Disziplinarsystem, das unter anderem die Einhaltung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts gewährleistet." Hiermit setzt Art. 43 Abs. 1 reguläre und irreguläre Streitkräfte gleich, ausschlaggebend für die Qualifizierung als solche ist lediglich der Grad der Organisation.61

 

51

Da die Kombattanten im Gegensatz zu den Zivilisten ein legitimes Ziel für die Streitkräfte der Gegenpartei darstellen, ist es für den Schutz der Zivilisten von größter Bedeutung, dass eine optische Unterscheidung beider Gruppen möglich ist. Der Kombattant ist daher verpflichtet, für diese Unterscheidungsmöglichkeit zu sorgen, solange er an einem Angriff oder an einer Kriegshandlung zur Vorbereitung eines Angriffs beteiligt ist.62 Die generelle Regel hierzu findet sich in Art. 4 A Abs. 2 b) und c) der Genfer Konvention III, die vorschreiben, dass der Kombattant ein bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen zu führen und seine Waffen offen zu tragen hat. Das erste Kriterium wurde von Art. 44 Abs. 3 jedoch teilweise für verzichtbar erklärt. Hierin wird anerkannt, dass "es in bewaffneten Konflikten Situationen gibt, in denen sich ein bewaffneter Kombattant wegen der Art der Feindseligkeiten nicht von der Zivilbevölkerung unterscheiden kann". In solchen Fällen gilt das offene Tragen einer Waffe für ausreichend. Diese Modifizierung kommt den Anwendern asymmetrischer Kriegstaktiken entgegen, da sie faktisch eine erhebliche Verschlechterung der Unterscheidbarkeit von Zivilisten und Kombattanten bewirkt.

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HFR 2009, S. 232
 

bb) Der Status des Zivilisten

 

52

Der Begriff des Zivilisten ist in Art. 50 Abs. 1 Zusatzprotokoll I negativ definiert: Er umfasst alle Personen, die keiner der in Art. 4 A Abs. 1, 2, 3 und 6 Genfer Konvention III oder in Art. 43 Zusatzprotokoll I aufgeführten Kategorien angehören. Bestehen Zweifel am Status einer Person, so gilt diese Person gemäß Art. 50 Abs. 1 Zusatzprotokoll I als Zivilist.

 

53

Diese Personengruppe genießt umfassenden Schutz vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzung (insbesondere durch die Art. 48ff Zusatzprotokoll I), was vor allem einschließt, dass sie kein legitimes Ziel eines feindlichen Angriffs darstellen kann. Im Gegenzug haben Zivilisten, bis auf den seltenen Fall einer levée en masse, jedoch kein Recht, im bewaffneten Konflikt aktiv mitzuwirken. Nehmen sie dennoch an den Auseinandersetzungen teil, so bleiben sie zwar vom Status her Zivilisten, verlieren aber für die Zeit der Teilnahmen ihren Schutz vor gegnerischen Angriffen. Wie ihre rechtliche Situation zu bewerten ist, falls sie im Rahmen einer solchen Aktion in die Gewalt der Gegenseite geraten, ist Gegenstand des folgenden Abschnittes.

 

 

cc) Die Figur des unrechtmäßigen Kombattanten

 

54

Im Gegensatz zu den beiden Statusgruppen der Kombattanten und Zivilisten ist der Begriff des unrechtmäßigen Kombattanten63 in den Verträgen des humanitären Völkerrechts nicht definiert. Gemeinhin werden darunter Personen gefasst, die direkt an Kampfhandlungen teilgenommen haben, ohne hierzu berechtigt zu sein und die aus diesem Grund nicht den Kriegsgefangenenstatus bekommen können, wenn sie in die Gewalt des militärischen Gegners fallen.64 Dies schließt beispielsweise Zivilisten ein, die an Kampfhandlungen teilnehmen, oder aber auch Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps, die nicht die in Art. 4 A Abs. 2 Genfer Konvention III bzw. in Art. 44 Abs. 3 Zusatzprotokoll I genannten Kriterien erfüllen. Da sich gerade die in asymmetrischen Konflikten unterlegene Partei häufig nicht an diese Unterscheidungskriterien des humanitären Völkerrechts hält, ist die rechtliche Einordnung der Figur des unrechtmäßigen Kombattanten für diese Konfliktart von besonderer Bedeutung. Prinzipiell gibt es hierzu in der völkerrechtlichen Literatur drei verschiedene Herangehensweisen: Die erste Ansicht gesteht dem unrechtmäßigen Kombattanten den vollen Schutz der Genfer Konvention IV zu, soweit die in Art. 4 Genfer Konvention IV festgeschriebenen Nationalitätskriterien eingehalten werden.65 Alternative Auffassungen hingegen vertreten, dass unrechtmäßige Kombattanten lediglich den Schutz des gemeinsamen Art. 3 bzw. des Art. 75 Zusatzprotokoll I genießen66 oder gar völlig aus dem personellen Anwendungsbereich der Genfer Konventionen fallen.67 Gerade für den völligen Verlust des Schutzes der Genfer Konventionen finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Der ICTY stellte im Urteil zum Celebici Camp-Fall fest: "There is no gap between the Forth and the Third Convention. If an individual is not entitled to the protection of the Third Convention [...], he or she necessarily falls within the ambit of the Forth Geneva Convention".68 Dieser Auffassung wird auch von großen Teilen der Literatur gefolgt.69 Für die Anwendbarkeit der Genfer Konvention IV sprechen hingegen der Wortlaut und die Systematik dieses Vertrages.70 Zunächst ist die Formulierung des Art. 4 Genfer Konvention IV sehr weit gefasst: "Durch das Abkommen werden Personen geschützt, die sich im Falle eines Konfliktes oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig auf welche Weise im Machtbereich einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden, deren Angehörige sie nicht sind." Einschränkungen dieses breiten Anwendungsbereichs werden lediglich im zweiten Abschnitt des Art. 4 vorgenommen, der jedoch nur in solchen Fällen den Schutz schmälert, in denen bestimmte Nationalitätsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Die unrechtmäßige Teilnahme an Kampfhandlungen wird hingegen nicht als Ausschlussgrund erwähnt.71 Ein weiteres Argument ist der Inhalt des Art. 5 Genfer Konvention IV, der als zumindest partiell geschützte Personengruppe im Sinne dieses Abkommens auch Individuen festlegt, die "eine der Sicherheit des Staates abträgliche Tätigkeit" betreiben. Diese Vorschrift wurde im Hinblick auf Spione und Saboteure aufgenommen, die ebenfalls aktiv an den Feindseligkeiten teilnehmen, jedoch nicht die Kriterien der Genfer Konventionen I-III erfüllen. Dies zeigt, dass dieser Artikel und somit auch die Genfer Konvention IV Personen schützen sollen, auf die genau diese Kriterien zutreffen, also auch den unrechtmäßigen Kombattanten.72

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b) Statusgruppen im Recht des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts

 

55

Die verschiedenen Statusgruppen spielen lediglich im Recht des internationalen Konfliktes eine Rolle. Die Regeln des internen bewaffneten Konfliktes kennen diese Unterscheidungen zwischen Zivilisten und Kombattanten nicht in dem Sinne, als dass besondere Rechten oder Pflichten aus diesem Status erwachsen würden. Sobald sich eine Person in der Gewalt der gegnerischen Partei befindet, kommt sie in den vollen Schutz des jeweils anwendbaren Rechts, solange sie nicht aktiv and den Feindseligkeiten teilnimmt.73 Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um ein Mitglied der Streitkräfte handelt oder nicht. Daher ist auch das Problem des unrechtmäßigen Kombattanten in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz.74

 

 

3. Methoden und Mittel der Kampfführung im asymmetrischen Konflikt

 

56

Ein grundlegendes Merkmal der asymmetrischen Kriegsführung ist, wie bereits erwähnt,75 die Anwendung unkonventioneller Kampfmethoden, um sich über die Gegenpartei einen wie auch immer gearteten Vorteil zu verschaffen. Aber bedeutet unkonventionell auch gleichzeitig illegitim im Sinne des humanitären Völkerrechts? Dies soll im folgenden Abschnitt im Bezug auf häufig angewandte Vorgehensweisen im asymmetrischen Konflikt untersucht werden.

 

57

Bombenattentate sind wohl das gängigste oder zumindest das von der Öffentlichkeit am meisten beachtete Mittel der asymmetrischen Kriegsführung. Fast kein Tag vergeht, an dem die Medien nicht über irgendeinen Anschlag auf zivile Einrichtungen, etwa öffentliche Plätze, Polizeistationen etc., an irgendeinem Konfliktherd der Welt zu berichten haben.76 Dies läuft der Unverletzlichkeit von Zivilisten und zivilem Eigentum in bewaffneten Konflikten zuwider.77

 

58

Eine ebenfalls gängige Technik der militärisch unterlegenen Partei besteht darin, sich als Gruppe von Zivilisten zu tarnen oder aber im militärischen Gefecht dem Gegner die Kapitulation zu signalisieren. Nähern sich die überlegenen Streitkräfte dann diesen Personengruppen, greifen diese plötzlich zu den Waffen und führen einen unvermittelten bewaffneten Angriff aus.78 Ein solches Vorgehen verstößt gegen das Heimtückeverbot79 und stellt somit auch eine schwere Verletzung des humanitären Völkerrechts dar.

 

59

Die in asymmetrischen Konflikten vorherrschende Tendenz, als Kombattant in der Menge der Zivilisten unterzutauchen oder zivile Einrichtungen als Zufluchtsort und somit als Schutzschild zu missbrauchen, ist kriegsvölkerrechtlich ebenfalls bedenklich. Ein solches Verhalten setzt die Zivilbevölkerung oder zivile Objekte großen Gefahren aus, die das humanitäre Völkerrecht gerade zu vermeiden versucht. Art. 58 Zusatzprotokoll I verpflicht die am Konflikt beteiligten Parteien, a) "sich [...] zu bemühen, die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte, die ihrer Herrschaft unterstehen, aus der Umgebung militärischer Ziele zu entfernen" und b) "es zu vermeiden, innerhalb oder in der Nähe dichtbevölkerter Gebiete militärische Ziele anzulegen". Werden Zivilisten vorsätzlich dazu benutzt, militärische Ziele von gegnerischen Angriffen abzuschirmen, so gilt dies ebenfalls als schwere Verletzung des Kriegsvölkerrechts.80

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60

Durch Art. 53 b) Zusatzprotokoll I wird auch der Missbrauch von Kulturgütern für militärische Zwecke verboten. Die Relevanz dieser Vorschrift zeigte sich im Irak-Krieg, wo unter anderem auch die al-Hidra-Moschee nahe Fallujah von US-Truppen zerstört wurde, nachdem bekannt wurde, dass die Gegenpartei diese als Waffenlager und Planungszentrum für militärische Aktivitäten nutzte.81

 

61

Ein weiteres Phänomen asymmetrischer Kriegsführung sind die ständig stattfindenden Entführungen von Zivilpersonen oder Mitgliedern der gegnerischen Streitkräfte. Auch diese Vorgehensweise ist mit dem humanitären Völkerrecht nicht in Einklang zu bringen.82

 

62

Letztlich ist auch der Terrorismus als solcher, welcher - wie die zuvor geschilderten Beispiele zeigen- eine wichtige Kriegstaktik in asymmetrischen Konflikten darstellt, durch das Kriegsvölkerrecht verboten.83 Zwar sind viele der Akte, die gemeinhin unter die Terrorismusdefinition fallen würden, bereits durch Spezialvorschriften zur verbotenen Handlung erklärt worden (bspw. das Verbot des Angriffs auf Zivilisten). Die generellen Vorschriften unterstreichen nochmals, dass Terrorismus keine zulässige Taktik im Sinne des Kriegsvölkerrechts darstellt.

 

63

Dieser kurze Überblick zeigt deutlich, dass in asymmetrischen Konflikten die Verletzung der Normen des humanitären Völkerrechts eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Angesichts der Häufigkeit, mit der illegitime Methoden in den gegenwärtigen Konflikten angewandt werden, stellt sich nun die Frage nach dem Grund der fast durchgängigen Ignorierung des Kriegsrechts insbesondere durch nichtstaatliche Akteure. Dies soll im folgenden Abschnitt erörtert werden.

 

 

4. Die Wirksamkeit von Durchsetzungsmechanismen im asymmetrischen Konflikt

 

64

Inwieweit rechtliche Regelungen beachtet werden, hängt zum großen Teil von der Effektivität ihrer Durchsetzungsmechanismen ab. Dies gilt auch für das humanitäre Völkerrecht, das neben den vertraglich verankerten Durchsetzungsregeln84 vor allem auf außervertraglichen Durchsetzungsmechanismen beruht. Hierbei ist ein wichtigster Faktor der außervertragliche Mechanismus der Gegenseitigkeitserwartung, die sogenannte Reziprozität. Hiermit ist gemeint, dass eine Konfliktpartei eher gewillt ist, das humanitäre Völkerrecht anzuwenden, wenn sie davon ausgehen kann, dass die Gegenseite die Normen ebenfalls beachtet. Somit orientiert sich jede Partei bezüglich ihres Verhaltens am Gegner. Kritische Stimmen sehen die Bedeutung der Reziprozität in heutiger Zeit als eher gering an: In der Vergangenheit, so wird argumentiert, als die Reglungen des Kriegsvölkerrechts noch in erster Linie den Zweck erfüllten, effektive Kampfhandlungen zwischen beiden Parteien zu ermöglichen, habe das Reziprozitätsprinzip eine bedeutende, wenn nicht gar dominante Rolle gespielt. Diese Bedeutung sei jedoch mit der zunehmenden Erstarkung der humanitären Komponente zurückgegangen.85 Als exemplarisch für diese Tendenz wird der gemeinsame Art. 3 der Genfer Konventionen und seine völkergewohnheitsrechtlichen Entsprechungen angesehen, denn seine Anwendung ist für die Konfliktparteien unter allen Umständen verpflichtend und somit völlig losgelöst von Gegenseitigkeitserwartungen.86 Eine weitere Stufe des Bedeutungsverlusts wird in der Aufnahme des Art. 60 Abs. 5 in die Wiener Vertragsrechtskonvention87 gesehen, der die Gegenseitigkeitserwartung in Bezug auf Verträge des humanitären Völkerrechts völlig streicht.88

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65

Die soeben geschilderte Auffassung verkennt jedoch die noch immer bestehende faktische Wichtigkeit der Reziprozität. Das Recht des bewaffneten Konfliktes beruht, trotz starker Betonung des humanitären Aspekts, noch immer auf der Balance zwischen humanitären und militärischen Zielen.89 Dies muss kein Widerspruch sein: Gerade in Konstellationen, in denen beide Konfliktparteien ein vergleichbares Interesse an der Einhaltung der Normen des Kriegsrechts haben, d.h. beide Seiten sich von deren Befolgung in ungefähr gleichem Ausmaße Vor- und Nachteile versprechen, ist es mehr als wahrscheinlich, dass beide Konfliktparteien diese Normen einhalten werden.

 

66

Diese Interessengleichheit ist in asymmetrischen Konfliktkonstellationen gerade nicht gegeben. Hier ist die eine Partei normalerweise militärisch derart unterlegen, dass sie durch die Anwendung konventioneller, rechtskonformer Kampfmethoden gegen den überlegenen Gegenpart nichts ausrichten kann, während der Rückgriff auf asymmetrische illegitime Mittel zumindest einen absoluten Sieg der gegnerischen Partei verhindert. In den meisten asymmetrischen Konstellationen bringt der Rechtsbruch den unterlegenen Streitkräften somit klare Vorteile, während ein Kampf unter Einhaltung der Regeln zwangsläufig in ihrer militärischen Niederlage endet. Das Prinzip der Reziprozität hat in einer solchen Situationen, wenn überhaupt, dann negative Auswirkungen:90 Durch den Rechtsbruch der einen Seite wird die andere Seite ebenfalls dazu motiviert, das humanitäre Völkerrecht zu missachten. Ein Beispiel für eine solche Rechtsverletzung durch die militärisch überlegene Partei ist die unmenschliche, nicht kriegsrechtskonforme Behandlung der irakischen Gefangenen in Abu Graib durch die U.S.-Streitkräfte.

 

 

D) Fazit: Brauchen wir eine Revision des humanitären Völkerrechts?

 

67

Wie der vorangegangene Abschnitt gezeigt hat, ergeben sich beim asymmetrischen Konflikt vier Hauptproblemfelder in Bezug auf das humanitäre Völkerrecht, nämlich (1) die rechtliche Einordnung von asymmetrischen Konfliktkonstellationen, (2) die Schwierigkeit der Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kombattanten, (3) die permanente Verletzung der Regeln des humanitären Völkerrechts durch die unterlegene Konfliktpartei und (4) das generelle Versagen der Durchsetzungsmechanismen des humanitären Völkerrechts im asymmetrischen Konflikt.

 

68

Angesichts der aufgezeigten Problemfelder kommt die Frage auf, ob eine Revision des humanitären Völkerrechts im Hinblick auf eine bessere Regelung asymmetrischer Konflikte erfolgen sollte.

 

 

Ein erster wirksamer Schritt wäre die Abschaffung der verschiedenen Kategorien von kriegerischen Auseinandersetzungen und die Erarbeitung einer einzigen, alleingültigen Definition des Begriffs "bewaffneter Konflikt". Dies hätte notwendigerweise zur Folge, dass die jeweils verschiedenen Normkomplexe zur Regelung internationaler und nicht-internationaler Konflikte hinfällig wären und durch einen neuen Komplex zur Regelung aller Konflikte, der sich am heute gültigen Recht des internationalen Konflikts orientiert, ersetzt werden könnten.91 Nicht nur die Einordnungsprobleme asymmetrischer Konflikte wären somit beseitigt, auch die große Diskrepanz zwischen internem und internationalem Konflikt bezüglich des jeweiligen Regelungsumfangs könnte überwunden werden: Im Gegensatz zu den umfangreichen Regelungen zum internationalen Konflikt, weist das Zusatzprotokoll II gerade mal 28 Artikel auf,92 was angesichts der heutigen weltpolitische Situation, in der die überwältigende Mehrzahl der Konflikte interner Art ist, nicht befriedigend sein kann. Unter diesem Aspekt ist die Tatsache, dass weder der gemeinsame Art. 3 noch das Zusatzprotokoll II den Status des Kriegsgefangenen kennen, besonders relevant. Somit gibt es für die teilnehmenden Streitkräfte keinen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung nach nationalem Recht für ihre Teilnahme an den Feindseligkeiten. Allerdings erscheint die vorgeschlagene Änderung trotz der aufgezeigten Vorteile wenig realistisch. Die Ausdehnung des Rechts des internationalen Konfliktes auf den internen Konflikt würde von vielen Staaten als unzumutbare Einschränkung der Möglichkeit, interne Angelegenheiten weitgehend autonom vom Völkerrecht zu regeln, empfunden werden.

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69

In Bezug auf die Regelungen zum Personenstatus besteht hingegen kein großer Nachbesserungsbedarf. Durch das Inkrafttreten des der Zusatzprotokolle von 1977 wurden reguläre und irreguläre Streitkräfte in Art. 44 Zusatzprotokoll I, natürlich unter Einhaltung bestimmter Maßgaben, gleichgestellt. Wünschenswert wäre lediglich eine klare rechtliche Einordnung des unrechtmäßigen Kombattanten.

 

70

Die rechtliche Auswertung der Mittel und Methoden der Kampfführung im asymmetrischen Konflikt hat gezeigt, dass ein Großteil der angewandten Techniken bereits durch das humanitäre Völkerrecht verboten ist. Auch hier besteht kein Verbesserungsbedarf bezüglich der Verbotsnormen des Kriegsvölkerrechts. Problem ist nicht ein Mangel an Regelungen, sondern die fehlende Bereitschaft, die vorhandenen Regelungen zu beachten.

 

71

Angesichts dieser Problematik wird in der Literatur in den letzten Jahren verstärkt über Möglichkeiten nachgedacht, wie die Bereitschaft zur Normbefolgung insbesondere in Bezug auf nichtstaatliche Akteure gefördert werden kann.93 Die Liste der Vorschläge, wie dieses Ziel erreicht werden kann, ist lang: So wird u.a. vorgebracht, nichtstaatliche Akteure sollten in die Vorbereitungsarbeiten neuer Verträge eingebunden werden. Auch die künftig stärkere Ermutigung nichtstaatlicher Akteure zur Abgabe von Annerkennungs- und Bindungserklärungen bezüglich des humanitären Völkerrechts wird diskutiert, ebenso wie die Einführung weiterer Überwachungsorgane. Außerdem werden große Hoffnungen auf den Internationalen Strafgerichtshof und die Einrichtung von Ad hoc Tribunalen zu Verfolgung von Kriegsverbrechen gesetzt.

 

72

Diese Maßnahmen scheinen jedoch, völlig losgelöst von der tatsächlichen Praxistauglichkeit, den Kern des Problems zu verkennen: Sie dienen alle dem Ziel, wieder ein gewisses Maß an Symmetrie in den Kampfhandlungen zu erreichen. Dies hat im Hinblick auf die "klassischen" nichtstaatlichen Akteure (Freiheitskämpfer, Guerillas, Partisanen) vielleicht sogar eine gewisse Aussicht auf Erfolg, nämlich in den Fällen, wo für die nichtstaatlichen Akteure der Vorteil, den die Befolgung der Normen mit sich bringt (z.B. Legitimitätszuwachs), die Nachteile des Verzichts auf asymmetrische Kampftechniken überwiegt. In Konstellationen, in denen Asymmetrie der eigentliche Kern der Kampfführung ist, wie z.B. beim sogenannten "neuen internationalen Terrorismus", können die vorgeschlagenen Lösungsansätze jedoch nichts ausrichten. Eine Rückkehr zur Symmetrie würde die nichtstaatlichen Konfliktparteien, deren einzige Stärke in der Fähigkeit zur Asymmetrie liegt, wieder in eine hoffnungslos unterlegene Position bringen und kann somit nicht in deren Interesse sein. In solchen Fällen wären die angedachten Maßnahmen von vorn herein zum Scheitern verurteilt.

 

73

"Heutzutage schreibt jeder neue Gesetze; schreiben ist leichter als handeln."94 Diese Beobachtung beschreibt äußerst zutreffend das Dilemma: Die Schaffung immer neuer Normen, die gerade im Völkerrecht oftmals nur geringe Wirkungen entfalten, ist meist nicht mehr als die nach außen hin sichtbare Kundgebung des guten Willens der Normschaffenden, Ursachenforschung und -bekämpfung bleiben meist auf der Strecke.

 

74

Dabei bleibt gerade in Konstellationen, in denen sich bereits abzeichnet, dass eine Norm sich nicht durchzusetzen vermag, im Grunde nur eines: Das eigentliche Übel bei der Wurzel zu packen, anstatt halbherzig zu versuchen, seine Auswirkungen zu bekämpfen.


* Der Beitrag wurde im Rahmen des 7. Beitragswettbewerbes "Recht in Zeiten des Terrors" angefertigt.

1 Sun Tsu, The Art of War, S.101.

2 Münkler, Der Wandel des Krieges, S.51-52.

3 Münkler, Die neuen Kriege, S.80ff.

4 Münkler, Fn.2, S.37.

5 Münkler, Fn.3, S.95.

6 Thornton, Asymmetric Warfare, S.19-21, Geiß, Asymmetric Conflict Structures, 88 IRRC 2006, S.759

7 Münkler, Angriff als beste Verteidigung? Sicherheitsdoktrinen in der asymmetrischen Konstellation IPG 2004, S.23, 26; Thornton, Fn.6, S.19, Zechmeister, Die Erosion des humanitären Völkerrechts in den bewaffneten Konflikten der Gegenwart, S.144.

8 Bellamy, "Tools of Ill Omen": The Shifted Conflict Paradigm and Reduced Role of Conventional Military Power, 15 CRIA 2002, S.152.

9 Schmitt, Asymmetrical Warfare and International Humanitarian Law, in: von Heinegg/Epping (Hrsg.), International Humanitarian Law Facing New Challenges, S.13-14; Pfanner, Asymmetrical Warfare from the Perspective of Humanitarian Law and Humanitarian Action, 87 IRRC 2005, S.151; Metz/Johnson, Asymmetry and US Military Strategy, S.5.

10 Thornton, Fn.6, S.5.

11 Pfanner, Fn.9, S.151.

12 Münkler, Fn.3, S.25.

13 Zechmeister, Fn.7, S.145f.

14 Pfanner, Fn.9, S.155ff; Geiß, Fn.6, S.758.

15 Ein Überblick zu dieser Problematik sowie eine vollständige Auflistung der Konventionen und Verträge finden sich bei Pejic, Terrorist Acts and Groups: A Role for International Law?, 75 BYIL 2004, S.71ff.

16 Das globale Aktionsfeld zeigt sich u.a. in den weltweit ausgeführten Anschlägen nach dem 11. September: Bali, Mombasa, Djerba (2002), Riad, Casablanca (2003), Madrid (2004), London, Kairo (2005), Bombay (2006).

17 Bruha, Gewaltverbot und humanitäres Völkerrecht nach dem 11. September, 40 AVR 2002, S.384-385.

18 Zechmeister, Fn.7, S.29.

19 Münkler, Fn.3, S.113.

20 Ein Beispiel hierfür ist der Lieber-Code der US-Armee aus dem Jahre 1863, der im amerikanischen Sezessionskrieg (1861-1865) Anwendung fand und einen großen Katalog von Rechten, die den amerikanischen Kriegsgefangenen zustanden, enthielt; abgedruckt in Friedman (Hrsg.), The Law of War - A Documentary History, Bd. 1, S.158-186

21 Der preußisch-amerikanische Vertrag von 1785, der für den Fall eines Krieges den Umgang mit Kriegsgefangenen festlegte, ist beispielsweise ein solches bilaterales Abkommen.

22 Ebd., S.187-191.

23 Ebd., S.471-522.

24 Verfügbar unter http://www.icrc.org/ihl.nsf/FULL/365?OpenDocument (Genfer Konvention I) und unter http://www.icrc.org/ihl.nsf/FULL/370?OpenDocument (Genfer Konvention II).

25 Abgedruckt in Sartorius II, Internationale Verträge und Europarecht, Nr.53.

26 Ebd., Nr.54.

27 Ebd., Nr.54a.

28 Ebd., Nr.54b.

29 Siehe u.a. Geiß, Fn.6, S.760; Münkler, Fn.6, S.24.

30 Münkler, Fn.6, S.24.

31 ICTY, Prosecutor v. Tadic, Decision on the Defence Motion for Interlocutory Appeal on Jurisdiction, 2.Oktober 1995, 35 ILM 1996, S.32ff, para.70.

32 Rogers, Unlawful Combat and the Law of War, 7 YIHL 2004, S.8; Bruha, Fn.17, S.388; Zechmeister, Fn.7, S.43f; hingegen anderer Ansicht: Pictet, Commentary, Geneva Convention III, Art. 3, S.36.

33 Rogers, Fn.32, S.8; Bruha, Fn.32, S.388.

34 Münkler, Fn.3, S.24ff; ders., Fn.2, S.180f.

35 Bothe/Partsch/Solf, New Rules for Victims of Armed Conflicts, Art. 1, II. ZP, S.623.

36 Bruha, Fn.17, S.417.

37 Rogers, Fn.32, S.9.

38 Bruha, Fn.17, S.417.

39 Bothe/Partsch/Solf, Fn.35, Art. 1,I. ZP, S.46; Zechmeister, Fn.7, S.73.

40 Bothe/Partsch/Solf, Fn.35, Art. 1, I. ZP, S.52.

41 Bruha, Fn.17, S.414.

42 Cerone, Acts of War and State Responsibility in "Muddy Waters", http://www.asil.org/insights/insigh77.htm; Zechmeister, Fn.7; Dörmann/Colassis, International Humanitarian Law in the Iraq Conflict, 47 GYIL 2004, S.295.

43 Bruha, Fn.17, S.414.

44 Hierzu ausführlich: Nolte, Eingreifen auf Einladung, S.543ff.

45 Bruha, Fn.17, S.414.

46 Zu dieser Problematik sehr ausführlich Hess, Die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts, insbesondere in gemischten Konflikten; S.143ff; Erläuterung der Problematik anhand eines Fallbeispiels bei Bothe, Völkerrechtliche Aspekte des Angola-Konflikts, 37 ZaöRV 1977, S.572-603.

47 Verhoeven, La reconnaissance internationale dans la pratique contemporaine, S.130

48 U.a. Bothe, Fn.46, S.590f; bestätigt wird diese Ansicht für Fälle der Intervention eines Staates zugunsten der nichtstaatlichen Partei durch das Urteil des IGH im Case Concerning Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua, Merits, Judgment, 27. Juni, 1986, ICJ Reports 1986, S.14ff, para.219. Hier wird der Konflikt zwischen den Contras und den Regierungstruppen des Staates Nicaragua als nicht-internationaler Konflikt bezeichnet, der Konflikt zwischen den USA und den Regierungstruppen hingegen als internationaler Konflikt gehandhabt. Dem folgt, zumindest was die Koexistenz eines internen und internationalen Konfliktes angeht, auch der ICTY im Tadic-Fall: "It is indisputable that an armed conflict is international if it takes place between two or more States. In addition, in case of an internal armed conflict breaking out on the territory of a State, it may become international (or, depending upon the circumstances, be international in character alongside an internal armed conflict) if (i) another State intervenes in that conflict through its troops, or alternatively if (ii) some of the participants in the internal armed conflict act on behalf of that other State.", Prosecutor v. Tadic, Appeals Chamber, Judgement, 15. Juli 1999, http://www.un.org/icty/tadic/appeal/judgment/tad-aj990715e.pdf.

49 Bruha, Fn.17, S.416, Zechmeister, Fn.7, S.112.

50 Vgl. Lombardi, Bürgerkrieg und Völkerrecht, S.101f.

51 Moir, The Law of Internal Armed Conflict, S.46ff; Hess, Fn.46, S.285.

52 Abgedruckt in Sartorius II, Internationale Verträge und Europarecht, Nr.46.

53 Dörmann/Colassis, Fn.42, S.307f.

54 Hierzu ausführlich anhand des Beispiels des Irak-Krieges Dörmann/Colassis, Fn.42, S.307ff.

55 IKRK, International Humanitarian Law and the Challenges of Contemporary Armed Conflicts, 89 IRRC 2007, S.725.

56 Bruha, Fn.17, S.412.

57 Art. 33 Genfer Konvention IV, Art. 51 Abs. 2 und 52 Abs. 2 Zusatzprotokoll I.

58 Bruha, Fn.17, S.412.

59 Art. 43 Abs. 2 Zusatzprotokoll I.

60 Ipsen, Combatants and Non-Combatants, in: Fleck (Hrsg.), The Handbook of International Humanitarian Law, S.82.

61 Rogers, Fn.32, S.14.

62 Art. 44 Abs. 3 Zusatzprotokoll I.

63 In der englischsprachigen Literatur werden für diese Rechtsfigur die Bezeichnungen "unlawful/illegal combatant", bzw. "unprivileged belligerent" verwendet.

64 Vgl. bspw. Aldrich, The Taliban, Al Qaeda, and the Determination of Illegal Combatants, 96 AJIL 2002, S.892; Dörmann, The Legal Situation of "Unlawful/ Unprivileged Combatants", 85 IRRC 2003, S.46.

65 Vgl. u.a. Dörmann, Fn.64, S.48ff; IKRK, Fn.55, S.726f.

66 Goldman/Tittemore, Unprivileged Combatants and the Hostilities in Afghanistan: Their Status under International Humanitarian and Human Rights Law, http://asil.org/taskforce/goldman.pdf, S.38ff; Inter-American Commission on Human Rights, Report on Terrorism and Human Rights, OAS/Ser.L/-V/II.116 Doc. 5rev 1corr, 22. Oktober 2002, http://www.cidh.org/Terorism/Eng/part.b.html, para.74.

67 Vgl. Dörmann, Fn.54, S.59.

68 ICTY, Prosecutor v. Delalic at al (Celebici Camp -Fall), Judgment, 16. Novemver 1998, http://www.un.org/icty/Supplement/supp1-e/celebici.htm, para.271.

69 Siehe stellvertretend Pictet, Commentary, Geneva Convention IV, S.51.

70 Zur Entstehungsgeschichte, die ebenfalls die Anwendbarkeit der Genfer Konvention IV auf unrechtmäßige Kombattanten untermauert, siehe ausführlich Dörmann, Fn.64, S.52ff.

71 Vgl. Dörmann, Fn.64, S.48.

72 Dörmann, Fn.64, S.50.

73 Vgl. hierzu beispielsweise den Wortlaut des gemeinsamen Art. 3 ("Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, [...], werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, [...]") oder der Art. 2 Abs. 1 Zusatzprotokoll II ("Dieses Protokoll findet [...] auf alle Personen Anwendung, die von einem bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikel 1 betroffen sind.")

74 Kontrovers diskutiert wird in diesem Zusammenhang jedoch, was genau unter direkter Teilnahme an den Kampfhandlungen zu verstehen ist. Dies ist insbesondere bei Terroristen problematisch, die ja nicht permanent Mitglied der Streitkräfte sind, sondern nach einem Bombenanschlag, einer Geiselnahme etc. sofort wieder als Zivilisten untertauchen. Ausführlich zu dieser Thematik Oeter, Das militärische Vorgehen gegenüber bewaffneten Widerstandskämpfern in besetzten Gebieten und internen Konflikten, in: Fischer-Lescano u.a. (Hrsg.), Frieden in Freiheit, S.505ff.

75 Siehe oben unter B) II. 1.

76 Stellvertretend für zahllose weitere Beispiele Long, Iraq Still a Soft Target for Suicide Bombers, Reuters, 11. Januar 2006, http://rempost.blogspot.com/2006/01/iraq-still-soft-target-for-suicide.html.

77 Art. 51 Abs. 1 und 2, Art. 52 Abs. 1 und 2 Zusatzprotokoll I.

78 Vgl. Dörmann/Colassis, Fn.42, S.339.

79 Art. 37 Zusatzprotokoll I, Art. 23 b) Haager Landkriegsordnung.

80 Art. 51 Abs. 7 Zusatzprotokoll I.

81 Rogers, Fn.32, S.31.

82 Art. 34 Genfer Konvention IV, Art. 75 Abs. 2 c) Zusatzprotokoll I, Art. 4 Abs. 2 d) Zusatzprotokoll II, gemeinsamer Art. 3 Nr.1 b).

83 Art. 33 Genfer Konvention IV, Art. 51 Abs. 2 Zusatzprotokoll I, Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 Zusatzprotokoll II.

84 Eine detaillierte Darstellung der vertraglichen Durchsetzungsmechanismen findet sich bei Zechmeister, Fn.7, 135ff.

85 Vgl. Geiß, Fn.6, S.771f.

86 Ebd.

87 Abgedruckt in Sartorius II, Internationale Verträge und Europarecht, Nr.320.

88 Geiß, Fn.6, S.772.

89 Pfanner, Fn.9, S.160.

90 Geiß, Fn.6, S.773.

91 So u.a. angeregt von Stewart, Towards a Single of Armed Conflict in International Humanitarian Law: A Critique of Internationalized Armed Conflict, 85 IRRC 2003, S.313ff.

92 Ders., S.319.

93 Siehe hierzu ausführlichst de Beco, Compliance with International Humanitarian Law by Non-State Actors, 18 Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 2005, S.190-199; ebenso die Beiträge im Rahmen des Bruges Colloquium zum Thema "Relevance of International Humanitarian Law to Non-State Actors": Gutmann, Ways to Bind Non-State Actors to International Humanitarian Law- Afghanistan: A Case Study, 27 Collegium 2003, S.113-122; Henckaerts, Binding Armed Opposition Groups through Humanitarian Treaty Law and Customary Law, 27 Collegium 2003, S.123-139.

94 Tolstoi, Krieg und Frieden, S.401.